Steuer-News 12/2005

Welche Unterlagen können im Jahr 2006 vernichtet werden?

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2005 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 1995 und früher.
• Inventare, die bis zum 31.12.1995 aufgestellt worden sind.
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1995 oder früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1995 oder früher aufgestellt worden sind.
• Buchungsbelege aus dem Jahr 1995 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1999 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1999 oder früher.


Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Eigenheimzulage: Eigenheim muss vor dem 1.1.2006 bezogen werden

Die Eigenheimzulage für ein 2005 angeschafftes oder hergestelltes und zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes Gebäude wird für das Jahr 2005 nur dann gewährt, wenn das Gebäude/die Wohnung noch im Jahr 2005 bezogen wird. Die Zulage geht für das Jahr 2005 endgültig verloren, wenn dies nicht geschieht.
Ist im Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31.12.2005 vereinbart, so wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2006 für acht Jahre gewährt.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe aus seinen positiven Einkünften dieses Jahres und der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 70.000 € nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr zusammenveranlagt werden, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe aus ihren positiven Einkünften des Erstjahres und den positiven Einkünften des Vorjahres 140.000 € nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Erstjahr einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 30.000 €. Sind zwei Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben diese zugleich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein Kind, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 15.000 € für jeden Anspruchsberechtigten.
Zu beachten ist, dass die Summe der positiven Einkünfte und nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu Grunde zu legen ist.
Der Förderungsbetrag, also die Eigenheimzulage ohne Kinderzulage, beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage, der Höchstbetrag 1.250 €. Die Kinderzulage beträgt 800 € je Kind.
Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung sind nicht mehr zulagenfähig. In die Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag, also der Eigenheimzulage ohne Kinderzulage, sind neben Herstellungskosten oder Anschaffungskosten und den Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden allerdings auch die Aufwendungen für Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten einzubeziehen, die jährlich üblicherweise anfallen.
Es ist damit zu rechnen, dass die Eigenheimzulage abgeschafft wird.
Eigenheimzulage: Neuerstellung einer Wohnung durch Anbau
Unmittelbar neben seinem Haus mit einer Wohnfläche von 61,38 qm errichtete der Eigentümer einen Neubau. Dieser hatte eine Wohn- und Nutzfläche von 116,73 qm. Beide Gebäudeteile waren miteinander verbunden. An dem Altbauteil wurden substanzerhaltende Baumaßnahmen vorgenommen, Räume verlegt und ein weiteres Badezimmer sowie Flure erstellt. Das zuständige Finanzamt sah das Gebilde nicht als eine neu hergestellte Wohnung an und verweigerte die Eigenheimzulage. So landete der Fall beim Bundesfinanzhof .
Eine Wohnung ist nach dem Urteil des Gerichts nicht nur dann hergestellt, wenn eine bisher nicht vorhandene Wohnung neu entsteht. Eine neue Wohnung kann auch durch Neubauteile entstehen, wenn der Neubau dem Gesamtkomplex das Gepräge gibt. Deshalb war die Eigenheimzulage zu gewähren.


Abfindungsklauseln in Pensionsanwartschaften bis 31.12.2005 anpassen

Steuerlich darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 1998 entschieden, dass für eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwerts abgefunden werden darf, steuerlich keine Rückstellung gebildet werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte zu dem erst im Jahr 2005 veröffentlichten Urteil klargestellt:
• Ein Abfindungsrecht, das sich für aktive Anwärter von Pensionsansprüchen nach dem Barwert der künftigen Pensionsleistung zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst, ist nicht schädlich.
• Dies gilt auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen, wenn der Barwert vertraglich als Abfindungsbetrag vorgesehen ist.
• Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe muss eindeutig und präzise schriftlich fixiert sein, sonst ist keine Rückstellung möglich.
• In Pensionszusagen, die vor Veröffentlichung des Schreibens erteilt wurden, enthaltene schädliche Abfindungsklauseln können bis zum 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte schriftlich angepasst werden.
• Gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten kann aus Vereinfachungsgründen betriebsöffentlich erklärt werden, dass für sie die vorgenommenen Anpassungen der Abfindungsklauseln entsprechend gelten.
Hinweis: Die Pensionszusagen sollten in allen Fällen durchgesehen und angepasst werden, weil nur dann gesichert ist, dass Rückstellungen weiterhin gebildet werden dürfen.


Anfechtung der Lohnsteuer Anmeldung durch den Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer hat ein eigenes Recht, die Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers anzufechten. Dieses Recht kann er in Anspruch nehmen, wenn er der Meinung ist, dass die ihn betreffende Lohnsteuer fehlerhaft angemeldet wurde. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesfinanzhof .
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer und hat diese rechtlich und wirtschaftlich zu tragen. Damit handelt es sich bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers. Die Lohnsteueranmeldung betrifft somit immer den jeweiligen Arbeitnehmer unmittelbar, weil er den Lohnsteuerabzug vom Lohn zu dulden hat. Das Rechtsschutzinteresse des Arbeitnehmers macht es deshalb erforderlich, dass er die Möglichkeit zur Anfechtung der Lohnsteueranmeldung haben muss.

Freistellungsaufträge müssen überprüft werden

Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.421 € bzw. 2.842 €.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private

Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.

Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:
• Die Kontonummer und der Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos,
• der Name des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,
• bei natürlichen Personen zusätzlich der Tag der Geburt,
• der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank die Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
• Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
• Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis immer eine Kartei geführt werden.
• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
• Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ einzurichten.


Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Zum 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
• der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
• die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

 

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2006 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist die Grenze zum 1.1.2004 auf 56 % der ortsüblichen Marktmiete angehoben worden. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
• Liegt die vereinbarte Miete zwischen nunmehr 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen wie bisher nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2006 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.


Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern

Die steuerliche Wirksamkeit von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof in verschiedenen Urteilen von der Finanzierbarkeit im Zeitpunkt der Zusage abhängig gemacht. Aus Sicht des Gerichts ist eine Pensionszusage nicht finanzierbar, wenn die Passivierung der Verpflichtung zu einer Überschuldung des Unternehmens im insolvenzrechtlichen Sinne führt.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte in einem Schreiben aus dem Jahr 1999 eine andere Definition der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage gefunden. Danach ist die Finanzierbarkeit einer Zusage zu verneinen, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert am Ende des Wirtschaftsjahrs auch unter Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Überschuldung führen würde.
In einem neuen Schreiben teilt das Bundesministerium der Finanzen nun mit, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Ist auf eine Pensionszusage vor dem Jahr 2005 vollständig oder teilweise verzichtet worden, wird es auf gemeinsamen Antrag der Gesellschaft und der Gesellschafter hin nicht beanstandet, das BMF Schreiben aus dem Jahr 1999 weiter anzuwenden. Diese Möglichkeit können auch nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wahrnehmen.


Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2006

Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2002 für die Jahre 2003 2005 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2006 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.


Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet werden:
• Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen.
• Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
• Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
• Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
• Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem insgesamt zuzurechnen und müssen in die Berechnung der Freigrenze einbezogen werden.


Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung
in der Rechnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen geäußert:
In Rechnungen muss der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden, auch, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Die Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben müssen. Als Zeitpunkt reicht in allen genannten Fällen die Angabe des Kalendermonats.
Diese Vorgaben hat das BMF wie folgt konkretisiert:
• Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus einem Lieferschein ergibt, muss in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen werden. Im Lieferschein muss das Leistungsdatum gesondert angegeben werden oder darauf hingewiesen werden, dass das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum entspricht.
• Im Fall der Versendung oder Beförderung ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung anzugeben. Diese Regelung ist erfreulich, weil bei bewegten Lieferungen fraglich war, ob der Zugang beim Empfänger ausschlaggebend ist. Da der Lieferant beim Versand den genauen Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger nicht kennen kann, traten gerade bei Lieferungen kurz vor Monatswechseln Unsicherheiten auf. Diese dürften nun nicht mehr bestehen, weil der Lieferant i. d. R. auf der Rechnung den Tag des Versendens angeben kann.

• In allen anderen Fällen ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben.
• Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt.
• Bei noch nicht ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.


Steuern Sparen mit Rürup

Nach Einführung des § 15b EStG ( Abschaffung der sog. Steuersparmodelle) bleibt zum Jahresende 2005 als eine der verbliebenen Möglichkeiten, steuerbegünstigte Aufwendungen zu erzeugen, die sog. Rürup-Rente.
Im Jahr 2005 können Aufwendungen für die „Basisversorgung“ ( insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Rente) bis zu 12.000€
( 60% der Aufwendungen, maximal 60% von 20.000€) steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Neben dem steuerlichen Vorteil ist insbesondere hervorzuheben, dass die Rürup-Rente insolvenzgeschützt ist.

Als Nachteile der Rürup-Rente sind zu nennen:
-Rentenbezug erst ab dem 60. Lebensjahr möglich
-grundsätzliche keine Vererblichkeit der Ansprüchen
-Ansprüche sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar
-eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich

Geplante Gesetzesänderungen der neuen Bundesregierung:

Über die Gesetzesänderungen der großen Koalition werden wir in einem gesonderten Rundschreiben informieren, sobald alle Einzelheiten bekannt sind. Als sicher gelten bereits jetzt folgende Neuregelungen:

-Wegfall der degressiven Abschreibungen für Mietobjekte bei Anschaffung / Bauantrag nach dem 31.12.2005
-Wegfall der Verlustverrechnung für sog. Steuerstundungsmodelle ( §15b EStG) rückwirkend zum 11.11.05
-Abschaffung des Freibetrages für Arbeitnehmer-Abfindungen ab 2006

Gravierender als die vieldiskutierte Erhöhung der Umsatzsteuer um drei auf 19% ab 2007 wird sich die Aufhebung der Steuerfreiheit für private Veräußerungsgewinne –voraussichtlich ab 2007 – auswirken. Über notwendige Gegenmaßnahmen in 2006 werden wir Sie in einem der nächsten Rundschreiben informieren.

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