Steuer-News
12/2005
Welche
Unterlagen können im Jahr 2006 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach
dem 31. Dezember 2005 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 1995 und früher.
• Inventare, die bis zum 31.12.1995 aufgestellt worden sind.
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1995 oder
früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte,
die 1995 oder früher aufgestellt worden sind.
• Buchungsbelege aus dem Jahr 1995 oder früher (Belege müssen
seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten
Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1999 oder früher empfangen
bzw. abgesandt wurden.
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem
Jahr 1999 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung
sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche
Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung
zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge
an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für
10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Eigenheimzulage:
Eigenheim muss vor dem 1.1.2006 bezogen werden
Die Eigenheimzulage
für ein 2005 angeschafftes oder hergestelltes und zu eigenen Wohnzwecken
bestimmtes Gebäude wird für das Jahr 2005 nur dann gewährt,
wenn das Gebäude/die Wohnung noch im Jahr 2005 bezogen wird. Die
Zulage geht für das Jahr 2005 endgültig verloren, wenn dies
nicht geschieht.
Ist im Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst
nach dem 31.12.2005 vereinbart, so wird die Eigenheimzulage bei Bezug
erst ab dem Jahr 2006 für acht Jahre gewährt.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
nehmen, in dem die Summe aus seinen positiven Einkünften dieses Jahres
und der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 70.000 €
nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr zusammenveranlagt werden,
können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem
die Summe aus ihren positiven Einkünften des Erstjahres und den positiven
Einkünften des Vorjahres 140.000 € nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Erstjahr
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört,
erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 30.000 €. Sind
zwei Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben diese
zugleich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für
ein Kind, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 15.000 €
für jeden Anspruchsberechtigten.
Zu beachten ist, dass die Summe der positiven Einkünfte und nicht
mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen
zu Grunde zu legen ist.
Der Förderungsbetrag, also die Eigenheimzulage ohne Kinderzulage,
beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage, der Höchstbetrag 1.250
€. Die Kinderzulage beträgt 800 € je Kind.
Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in
einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung sind nicht mehr zulagenfähig. In die Bemessungsgrundlage
für den Fördergrundbetrag, also der Eigenheimzulage ohne Kinderzulage,
sind neben Herstellungskosten oder Anschaffungskosten und den Anschaffungskosten
für den dazugehörigen Grund und Boden allerdings auch die Aufwendungen
für Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren
nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. In die Bemessungsgrundlage
sind jedoch nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten einzubeziehen,
die jährlich üblicherweise anfallen.
Es ist damit zu rechnen, dass die Eigenheimzulage abgeschafft wird.
Eigenheimzulage: Neuerstellung einer Wohnung durch Anbau
Unmittelbar neben seinem Haus mit einer Wohnfläche von 61,38 qm errichtete
der Eigentümer einen Neubau. Dieser hatte eine Wohn- und Nutzfläche
von 116,73 qm. Beide Gebäudeteile waren miteinander verbunden. An
dem Altbauteil wurden substanzerhaltende Baumaßnahmen vorgenommen,
Räume verlegt und ein weiteres Badezimmer sowie Flure erstellt. Das
zuständige Finanzamt sah das Gebilde nicht als eine neu hergestellte
Wohnung an und verweigerte die Eigenheimzulage. So landete der Fall beim
Bundesfinanzhof .
Eine Wohnung ist nach dem Urteil des Gerichts nicht nur dann hergestellt,
wenn eine bisher nicht vorhandene Wohnung neu entsteht. Eine neue Wohnung
kann auch durch Neubauteile entstehen, wenn der Neubau dem Gesamtkomplex
das Gepräge gibt. Deshalb war die Eigenheimzulage zu gewähren.
Abfindungsklauseln in Pensionsanwartschaften bis 31.12.2005 anpassen
Steuerlich
darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage
keinen Vorbehalt enthält. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 1998
entschieden, dass für eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung
in Höhe des Teilwerts abgefunden werden darf, steuerlich keine Rückstellung
gebildet werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte zu dem erst im Jahr 2005 veröffentlichten
Urteil klargestellt:
• Ein Abfindungsrecht, das sich für aktive Anwärter von
Pensionsansprüchen nach dem Barwert der künftigen Pensionsleistung
zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst, ist nicht schädlich.
• Dies gilt auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen
und unverfallbaren Ansprüchen, wenn der Barwert vertraglich als Abfindungsbetrag
vorgesehen ist.
• Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe
muss eindeutig und präzise schriftlich fixiert sein, sonst ist keine
Rückstellung möglich.
• In Pensionszusagen, die vor Veröffentlichung des Schreibens
erteilt wurden, enthaltene schädliche Abfindungsklauseln können
bis zum 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung der vorgenannten
Punkte schriftlich angepasst werden.
• Gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten kann aus Vereinfachungsgründen
betriebsöffentlich erklärt werden, dass für sie die vorgenommenen
Anpassungen der Abfindungsklauseln entsprechend gelten.
Hinweis: Die Pensionszusagen sollten in allen Fällen durchgesehen
und angepasst werden, weil nur dann gesichert ist, dass Rückstellungen
weiterhin gebildet werden dürfen.
Anfechtung der Lohnsteuer Anmeldung durch den Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer
hat ein eigenes Recht, die Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers anzufechten.
Dieses Recht kann er in Anspruch nehmen, wenn er der Meinung ist, dass
die ihn betreffende Lohnsteuer fehlerhaft angemeldet wurde. Zu diesem
Ergebnis gelangt der Bundesfinanzhof .
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer und hat diese rechtlich
und wirtschaftlich zu tragen. Damit handelt es sich bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen
um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers. Die
Lohnsteueranmeldung betrifft somit immer den jeweiligen Arbeitnehmer unmittelbar,
weil er den Lohnsteuerabzug vom Lohn zu dulden hat. Das Rechtsschutzinteresse
des Arbeitnehmers macht es deshalb erforderlich, dass er die Möglichkeit
zur Anfechtung der Lohnsteueranmeldung haben muss.
Freistellungsaufträge
müssen überprüft werden
Der Sparerfreibetrag
beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende
und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung
des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen
dann 1.421 € bzw. 2.842 €.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet,
ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge,
die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private
Veräußerungsgeschäfte,
die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden,
enthalten.
Die Finanzämter
können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten
zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für
die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen,
in der folgende Daten gespeichert werden:
• Die Kontonummer und der Tag der Errichtung und Auflösung
des Kontos,
• der Name des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,
• bei natürlichen Personen zusätzlich der Tag der Geburt,
• der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse
auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für
die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich
sind.
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so
wird die Bank die Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch
wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt
worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten
angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die
Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch
beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen
nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt
zu vermeiden.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme
Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet
worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben
die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
• Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert
von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.
• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern,
Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In
diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht
mehr als 35 € betragen.
• Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis
immer eine Kartei geführt werden.
• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein,
auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit
vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen
der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks
gefertigt werden.
• Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes
Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,
getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person
und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen
Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt
nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige
Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb
auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“
gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden
und Zugaben“ einzurichten.
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Zum 1.1.2002
ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt
worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist
damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das
Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung
nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen.
Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung
ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie
Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den
Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
• der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
• die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern,
die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen
(Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €.
Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger
erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte
Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig.
Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate
vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen
prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2006 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter
Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde
Dritte ist die Grenze zum 1.1.2004 auf 56 % der ortsüblichen Marktmiete
angehoben worden. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen
Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden
Werbungskosten voll abzugsfähig.
• Liegt die vereinbarte Miete zwischen nunmehr 56 und 75 % der ortsüblichen
Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen.
Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten
voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose,
so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die
Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete,
können die Aufwendungen wie bisher nur entsprechend dem entgeltlichen
Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei
der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich
nicht anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten
bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob
sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt
werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere
sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2006 ggf. angepasst
werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten
Grenzen heranzugehen.
Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern
Die steuerliche
Wirksamkeit von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
hat der Bundesfinanzhof in verschiedenen Urteilen von der Finanzierbarkeit
im Zeitpunkt der Zusage abhängig gemacht. Aus Sicht des Gerichts
ist eine Pensionszusage nicht finanzierbar, wenn die Passivierung der
Verpflichtung zu einer Überschuldung des Unternehmens im insolvenzrechtlichen
Sinne führt.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte in einem Schreiben aus dem Jahr
1999 eine andere Definition der Finanzierbarkeit einer Pensionszusage
gefunden. Danach ist die Finanzierbarkeit einer Zusage zu verneinen, wenn
bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall
der Barwert am Ende des Wirtschaftsjahrs auch unter Berücksichtigung
einer Rückdeckungsversicherung zu einer Überschuldung führen
würde.
In einem neuen Schreiben teilt das Bundesministerium der Finanzen nun
mit, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in allen offenen Fällen
anzuwenden ist. Ist auf eine Pensionszusage vor dem Jahr 2005 vollständig
oder teilweise verzichtet worden, wird es auf gemeinsamen Antrag der Gesellschaft
und der Gesellschafter hin nicht beanstandet, das BMF Schreiben aus dem
Jahr 1999 weiter anzuwenden. Diese Möglichkeit können auch nicht
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wahrnehmen.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge
vor dem 1.1.2006
Auf Grund
eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge
eines Gesellschafter Geschäftsführers in ein Festgehalt (in
der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens
25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem
erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens
jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2002 für die Jahre 2003 2005
festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2006 eine Neuberechnung
erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge
im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme
und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen
Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge
sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung
festzustellen.
Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Bei den
am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet
werden:
• Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht
mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen.
• Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive
Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden,
sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
• Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der
Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
• Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen
nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert
werden.
• Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem insgesamt
zuzurechnen und müssen in die Berechnung der Freigrenze einbezogen
werden.
Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung
in der Rechnung
Das Bundesfinanzministerium
(BMF) hat sich zur Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen geäußert:
In Rechnungen muss der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
angegeben werden, auch, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt.
Die Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die
erforderlichen Angaben insgesamt ergeben müssen. Als Zeitpunkt reicht
in allen genannten Fällen die Angabe des Kalendermonats.
Diese Vorgaben hat das BMF wie folgt konkretisiert:
• Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus einem Lieferschein ergibt,
muss in der Rechnung auf den Lieferschein Bezug genommen werden. Im Lieferschein
muss das Leistungsdatum gesondert angegeben werden oder darauf hingewiesen
werden, dass das Leistungsdatum dem Lieferscheindatum entspricht.
• Im Fall der Versendung oder Beförderung ist in der Rechnung
als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung
anzugeben. Diese Regelung ist erfreulich, weil bei bewegten Lieferungen
fraglich war, ob der Zugang beim Empfänger ausschlaggebend ist. Da
der Lieferant beim Versand den genauen Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger
nicht kennen kann, traten gerade bei Lieferungen kurz vor Monatswechseln
Unsicherheiten auf. Diese dürften nun nicht mehr bestehen, weil der
Lieferant i. d. R. auf der Rechnung den Tag des Versendens angeben kann.
•
• In allen anderen
Fällen ist als Tag der Lieferung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht
anzugeben.
• Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung
des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt.
• Bei noch nicht ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ist die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des
Teilentgelts nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Steuern Sparen mit Rürup
Nach Einführung
des § 15b EStG ( Abschaffung der sog. Steuersparmodelle) bleibt zum
Jahresende 2005 als eine der verbliebenen Möglichkeiten, steuerbegünstigte
Aufwendungen zu erzeugen, die sog. Rürup-Rente.
Im Jahr 2005 können Aufwendungen für die „Basisversorgung“
( insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke,
Rürup-Rente) bis zu 12.000€
( 60% der Aufwendungen, maximal 60% von 20.000€) steuerlich als Sonderausgabe
geltend gemacht werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Neben dem steuerlichen Vorteil ist insbesondere hervorzuheben, dass die
Rürup-Rente insolvenzgeschützt ist.
Als Nachteile der
Rürup-Rente sind zu nennen:
-Rentenbezug erst ab dem 60. Lebensjahr möglich
-grundsätzliche keine Vererblichkeit der Ansprüchen
-Ansprüche sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar
-eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich
Geplante
Gesetzesänderungen der neuen Bundesregierung:
Über die Gesetzesänderungen
der großen Koalition werden wir in einem gesonderten Rundschreiben
informieren, sobald alle Einzelheiten bekannt sind. Als sicher gelten
bereits jetzt folgende Neuregelungen:
-Wegfall der degressiven
Abschreibungen für Mietobjekte bei Anschaffung / Bauantrag nach dem
31.12.2005
-Wegfall der Verlustverrechnung für sog. Steuerstundungsmodelle (
§15b EStG) rückwirkend zum 11.11.05
-Abschaffung des Freibetrages für Arbeitnehmer-Abfindungen ab 2006
Gravierender
als die vieldiskutierte Erhöhung der Umsatzsteuer um drei auf 19%
ab 2007 wird sich die Aufhebung der Steuerfreiheit für private Veräußerungsgewinne
–voraussichtlich ab 2007 – auswirken. Über notwendige
Gegenmaßnahmen in 2006 werden wir Sie in einem der nächsten
Rundschreiben informieren.
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