Steuer-News
12/2004
Welche
Unterlagen können im Jahr 2005 vernichtet werden?
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach
dem 31. Dezember 2004 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 1994 und früher.
• Inventare, die bis zum 31.12.1994 aufgestellt worden sind.
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1994 oder
früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte,
die 1994 oder früher aufgestellt worden sind.
• Buchungsbelege aus dem Jahr 1994 oder früher (Belege müssen
seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten
Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1998 oder früher empfangen
bzw. abgesandt wurden.
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem
Jahre 1998 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung
sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche
Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung
zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge
an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für
10 Jahre vorbehalten werden müssen.
GmbH:
Alternative Rückdeckung von Pensionszusagen
Ein beliebtes
Gestaltungsmodell insbesondere bei Familien – oder Einmann- GmbHs
ist die Pensionszusage. Einerseits ermöglicht sie die Bildung einer
steuermindernden Rückstellung, andererseits stellt die Zusage einen
– vom Arbeitgeber finanzierten – Bestandteil der Altersversorgung
des Geschäftsführers dar.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage
durch das Finanzamt ist u.a. die Ernsthaftigkeit der Zusage. Diese wird
in der Regel nur dann angenommen, wenn die Finanzierung der Zusage durch
eine Rückdeckung gesichert ist.
Weit verbreitet ist bis zum heutigen Tage die klassische Rückdeckungsversicherung
in Form einer Kapitallebensversicherung. Die Rückdeckung in einer
Kapitallebensversicherung weist jedoch gravierende Nachteile auf:
-die Renditen aus Kapitallebensversicherungen sind vergleichsweise
gering, u.a. da viel
Geld in Provisionen, Abschluss- und Verwaltungskosten fließt. Infolge
der geringen Renditen
reicht vielfach das angesparte Vermögen nicht aus, die Pensionszusage
zu bedienen.
-der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung muss
in der Bilanz gewinnerhöhend
aktiviert werden, was die anfängliche Steuerersparnis ins Gegenteil
verkehrt.
Es bietet sich also eine alternative Rückdeckung
an, die o.g. Nachteile nicht aufweist. Beispielhaft sei hier die Rückdeckung
in Aktienfonds genannt, wobei man hier natürlich auf renditestarke
„Klassiker“ setzen sollte. Die Vorteile liegen auf der Hand:
-im langfristigen Bereich erzielen ausgewählte Aktienfonds
Renditen von 10-15%
-die Wertsteigerung der Aktienfonds wird in der Bilanz
nicht aktiviert, es werden
lediglich die Anschaffungskosten der Anteile angesetzt. Es bilden sich
sog. stille Reserven in
der Bilanz
-die Veräußerung der Aktienfonds unterliegen
innerhalb der GmbH nicht der Besteuerung
( §8b KStG)
Soll im Rahmen
der Pensionszusage neben der reinen Altersversorgung auch Berufsunfähigkeit
und Tod abgesichert werden, ist der Abschluss einer ( in der Regel günstigen)
Riskoversicherung notwendig. Aus o.g. Gründen sollte diese nicht
mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt werden.
Sind
Sie wirklich sozialversicherungspflichtig?
In den letzten Monaten
ist es vermehrt vorgekommen, dass Arbeitsämter die Auszahlung von
Arbeitslosengeld verweigert haben, obwohl jahre- oder jahrzehntelang Beiträge
für die Arbeitslosen – und Rentenversicherung abgeführt
wurden. Die Beitragszahlung allein begründet noch keinen Anspruch
im Versorgungsfall. Besteht nach Ansicht der Rentenversicherungsträger
und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,
besteht auch keine Leistungspflicht seitens der Versicherungsträger.
Eine entsprechende Überprüfung wird in der Regel erst bei Eintritt
des Leistungsfalles ( z.B. Beantragung von Arbeitslosengeld) vorgenommen.
Betroffene Personenkreise:
Im allgemeinen sind
all diejenigen Arbeitnehmer betroffen, die in der Firma des Arbeitgebers
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie Unternehmer auftreten, insbesondere
:
-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften (beherrschende
Gesellschafter Geschäftsführer sind bekanntermaßen in
der Regel sowieso
sozialversicherungsfrei)
-Geschäftsführer von Familien-GmbHs
-Beschäftigte Ehefrauen, Kinder und andere Angehörige
Es ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden
hat. Für das Vorliegen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses
spricht z.B.:
-die freie zeitliche Gestaltung der ausgeübten Tätigkeit
-Mitwirkung bei der Führung des Betriebes aufgrund besonderer Fachkenntnisse
-Darlehensgewährung an den Betriebsinhaber
-Vermietung oder Überlassung von Anlagevermögen an den Betriebsinhaber
-Verfügungsmacht über die Betriebskonten
-eigenständige Entscheidungsbefugnis über Ein- und Verkauf,
Einstellung von Personal, Kundenakquisition und Werbemaßnahmen
Neuregelung ab 1.1.2005:
Im nächsten Jahr wird der versicherungsrechtliche Status bei mitarbeitenden
Familienangehörigen von der BFA geprüft. Das Ergebnis ist auch
für die Arbeitsämter verbindlich. Allerdings gilt dies nur für
neu begründete Arbeitsverhältnisse, das Problem der Altfälle
bleibt ungelöst.
Was können
womöglich betroffene Personen tun?
Sofern tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
gegeben ist, besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten
Beiträge. Hierbei ist zu Beachten, dass der Anspruch auf die Erstattung
der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vier Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahres in dem die Beiträge entrichtet worden waren, verjährt.
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträgen
gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Gerade in Anbetracht
des maroden Rentenversicherungssystems käme den meisten Betroffen
ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung nicht ungelegen.
In Anbetracht der schwierigen rechtlichen Materie und der notwendigen
Einzelfallprüfung sollte fachkundiger Rat hinzugezogen werden. Einige
Anwaltsanzleien arbeiten in diesen Fällen mit Honoraren, die nur
im Erfolgsfall zu zahlen sind.
Sofern Sie zu den betroffenen Personen gehören, sprechen Sie uns
einfach auf dieses Thema an, wir können Ihnen entsprechende Kanzleien
nennen.
Bezieher von Arbeitslosengeld müssen Wechsel der Lohnsteuerklasse
mitteilen
Die Bezieher
von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, dem Arbeitsamt den Wechsel ihrer
Lohnsteuerklasse mitzuteilen. Dies hat jüngst das Sozialgericht Freiburg
entschieden. Der Grund liegt darin, dass sich die Leistungen auf Grund
des Wechsels der Lohnsteuerklasse mindern können. Kommt der Arbeitslose
seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
unverzüglich nach, hat er zu viel gezahlte Beträge dem Arbeitsamt
zu erstatten. Von einem grob fahrlässigen Unterlassen ist allerdings
nicht auszugehen, wenn das Merkblatt für Arbeitslose weder einen
ausdrücklichen Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen des Lohnsteuerklassenwechsels
enthielt noch die Anregung, sich bei dem Arbeitsamt vor einem Wechsel
der Lohnsteuerklasse beraten zu lassen.
Eigenheimzulage:
Eigenheim muss vor dem 1.1.2005
bezogen werden
Die Eigenheimzulage
für ein 2004 angeschafftes oder hergestelltes und zu eigenen Wohnzwecken
bestimmtes Gebäude wird für das Jahr 2004 nur dann gewährt,
wenn das Gebäude/die Wohnung noch im Jahre 2004 bezogen wird. Die
Zulage geht für das Jahr 2004 endgültig verloren, wenn dies
nicht geschieht.
Ist im Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst
nach dem 31.12.2004 vereinbart, so wird die Eigenheimzulage bei Bezug
erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
nehmen, in dem die Summe aus seinen positiven Einkünften dieses Jahres
und der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 70.000 EUR
nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr zusammenveranlagt werden,
können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem
die Summe aus ihren positiven Einkünften des Erstjahres und den positiven
Einkünften des Vorjahres 140.000 EUR nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Erstjahr
einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört,
erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 30.000 EUR. Sind zwei
Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben diese zugleich
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein Kind,
erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 15.000 EUR für
jeden Anspruchsberechtigten.
Zu beachten ist, dass nach der Gesetzesänderung nunmehr die Summe
der positiven Einkünfte und nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte
bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu Grunde zu legen ist.
Der Förderungsbetrag, also die Eigenheimzulage ohne Kinderzulage,
ist zum 1.1.2004 auf 1 v. H. der Bemessungsgrundlage abgesenkt worden.
Der Höchstbetrag beträgt 1.250 EUR. Die Kinderzulage beträgt
800 EUR je Kind.
Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in
einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
Eigentumswohnung sind nicht mehr zulagenfähig. In die Bemessungsgrundlage
für den Fördergrundbetrag, also der Eigenheimzulage ohne Kinderzulage,
sind neben Herstellungskosten oder Anschaffungskosten und den Anschaffungskosten
für den dazugehörigen Grund und Boden allerdings auch die Aufwendungen
für Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren
nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. In die Bemessungsgrundlage
sind jedoch nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten einzubeziehen,
die jährlich üblicherweise anfallen.
Der Gesetzgeber plant, die Eigenheimzulage abzuschaffen.
Schenkungsteuerpflicht
bei zinslos überlassenen Darlehen
Kerntatbestand
der schenkungsteuerpflichtigen Schenkungen unter Lebenden ist eine freigebige
Zuwendung. Die Definition der freigebigen Zuwendung lehnt sich eng an
den auch im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Begriff der Schenkung
an. Es ist objektiv eine Entreicherung des Zuwendenden und eine Bereicherung
des Zuwendungsempfängers erforderlich. Unter Bereicherung ist eine
in Geld zu bewertende Vermögensmehrung, unter Entreicherung eine
entsprechende Vermögensminderung zu verstehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die zinslose Überlassung
eines Darlehens bezüglich der ersparten Zinsen eine freigebige Zuwendung
ist, die Schenkungsteuerpflicht auslöst.
Zu bewerten ist der schenkungsteuerpflichtige Vorteil mit dem Kapitalwert
der Zinsersparnis.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Anmerkung: Für die Berechnung der Schenkungsteuer kommt es maßgeblich
darauf an, in welche Steuerklasse der Beschenkte einzuordnen ist. Danach
richtet sich die Höhe des zu gewährenden Freibetrags.
Alterseinkünftegesetz: Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge
zu Renten , Kranken , Pflege , Unfall und Haftpflichtversicherungen abgezogen
werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge
als für die übrigen genannten Versicherungen.
Mit Rentenversicherung sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung,
landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Beiträge zu solchen Versicherungen können zu höchstens
20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht
werden. Allerdings ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das
bedeutet, dass für das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro,
als Höchstbetrag angesetzt werden können. Der Vom Hundert Satz
erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 v. H. Auch Beiträge
zu Lebensversicherungen sind nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag
eine monatliche, auf die Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr
vorsieht und der Anspruch nicht übertragbar ist.
Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag
von 2.400 Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw.
1.500 Euro von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten
gelten jeweils die doppelten Beträge.
Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts
wegen geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge
hätten geltend gemacht werden können.
Außerdem sind noch folgende Neuerung zu beachten:
Kapitallebensversicherungen
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004
abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben
abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt. Wird
die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahre
nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig die Hälfte
des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe
der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt,
sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen
werden. Als „Altverträge“ gelten solche, bei denen die
Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004
mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.
Betriebliche Altersvorsorge
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung
steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde. Die
geleisteten Beiträge dürfen 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht
sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt
wurde. Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit
der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen,
können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber
übertragen werden. Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds,
Pensionskassen und Direktversicherungen, wenn der Übertragungswert
die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt.
Riester Rente
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert
werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und
gleiche Tarife (Unisex Tarife) vorsehen.
Freistellungsaufträge
müssen überprüft werden
Der Sparerfreibetrag
beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende
und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung
des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen
dann 1.421 € bzw. 2.842 €.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet,
ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge,
die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte,
die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden,
enthalten.
Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen
bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen,
wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen,
in der folgende Daten gespeichert werden:
• Die Kontonummer und der Tag der Errichtung und Auflösung
des Kontos,
• der Name des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,
• bei natürlichen Personen zusätzlich der Tag der Geburt,
• der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse
auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für
die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich
sind.
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so
wird die Bank die neuen Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch
wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt
worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten
angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die
Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch
beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen
nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt
zu vermeiden.
Geschenke
an Geschäftsfreunde
Gerade zum
Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen.
Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen,
weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind. Deshalb
sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden
Punkte von großer Bedeutung:
• Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert
von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger
abzugsfähig.
• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern,
Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In
diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht
mehr als 35 € betragen.
• Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis
immer eine Kartei geführt werden.
• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein,
auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit
vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen
der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks
gefertigt werden.
• Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes
Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,
getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person
und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen
Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar
insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige
Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb
auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“
gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden
und Zugaben“ einzurichten.
Inventur
zum Ende des Geschäftsjahres
Für
alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften
Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente
Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder
die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine
Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
des Unternehmens.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen
zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung
zu berücksichtigen.
Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen.
Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwändigen
Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen,
den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen
für die Inventurarbeiten:
• Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind
zuverlässig festzuhalten.
• Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen
innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach
dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige
Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch
die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige
Fortschreibung bzw. Rückrechnung zum Bilanzstichtag ist nicht ausreichend.
Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge
unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders
wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten
ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, die auf die Zusammensetzung
der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen
werden können. Das trifft z. B. für die Verbrauchsfolge-Verfahren
zu.
• Bei der so genannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten
Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme
laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während
des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen
diese Handhabung.
• Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe
anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben.
Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur
haben. Das ist der Fall, wenn die statistischen Aussagen einen Sicherheitsgrad
von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler 1 % des gesamten Buchwerts
nicht überschreiten. Hochwertige Güter und Gegenstände,
die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren
einzubeziehen.
• Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände
im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind,
der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert nur geringen
Veränderungen unterliegt und die Gegenstände regelmäßig
ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen
in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen
sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen
kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
• Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, dann ist
darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte einmal
aufgenommen worden sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos
und vollständig zu erfassen. Die Inventuraufzeichnungen sind so zu
führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist.
Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern,
dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen.
Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken.
Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen.
Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende
Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Originalaufzeichnungen
und spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden
noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern
getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden,
wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige
und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende
oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad
angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten
notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter)
und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme
zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind
entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen
ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien
Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können
später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten
übernommen und geprüft worden sind.
Steuerabzug
bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Zum 1.1.2002
ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt
worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist
damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 v. H. einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der
Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer
auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger
der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn
er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde)
ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den
Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
• der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
• die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern,
die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen
(Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur
Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger
erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte
Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig.
Das Ministerium weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass eine
Folgebescheinigung auszustellen ist, wenn der Antrag sechs Monate vor
Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen
prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung
der Miethöhe zum 1.1.2005 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter
Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde
Dritte ist die Grenze zum 1.1.2004 auf 56 v. H. angehoben worden. Deshalb
muss Folgendes beachtet werden:
• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen
Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden
Werbungskosten voll abzugsfähig.
• Liegt die vereinbarte Miete zwischen nunmehr 56 und 75 v. H. der
ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht
zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind
die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative
Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang
möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete
steht.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 56 v. H. der ortsüblichen
Marktmiete, können die Aufwendungen wie bisher nur entsprechend dem
entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag
muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich
(Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich
nicht anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf
geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen
und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden
Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft
und zum 1.1.2005 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht
bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Miete grundsätzlich
innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht werden,
so dass bei einem bisherigen Mietzins von 50 v. H. der ortsüblichen
Miete maximal auf 60 v. H. erhöht werden kann.
Falls die Miete auf Grund der Kappungsgrenze des BGB nicht auf 75 v. H.
der ortsüblichen Miete angehoben werden kann, bei einer Vermietung
unter nahen Angehörigen trotzdem eine Anpassung über die Kappungsgrenze
hinaus vorgenommen wird, will die Finanzverwaltung dies steuerlich anerkennen,
wenn das Mietverhältnis ansonsten wie unter Fremden abgewickelt wird.
Beispiel:
Ein Vater hat ab 1999 seiner Tochter eine bankfinanzierte Eigentumswohnung
für monatlich 200 € zuzüglich Nebenkosten vermietet. Die
ortsübliche Miete beträgt 400 €. Die Überschussprognose
fällt negativ aus. Ab 2004 erhöht der Vater die Miete auf 300
€ (75 v. H. von 400 €) und sichert sich damit den vollen Werbungskostenabzug.
Hätte er die Miete entsprechend der Kappungsgrenze nur um 20 v.H.
auf 240 € (60 v. H. von 400 €) erhöht, so wären nur
60 v. H. der Werbungskosten abzugsfähig.
Zweifelsfragen bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung sog. anschaffungsnaher
Aufwendungen
Die Oberfinanzdirektion
München hat wegen des Nebeneinanders von Verwaltungsanweisung und
gesetzlicher Neuregelung des anschaffungsnahen Aufwands zur einkommensteuerrechtlichen
Behandlung des anschaffungsnahen Aufwands Stellung genommen. Anschaffungsnaher
Aufwand liegt vor bei Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung,
wenn die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung
durchgeführt werden und die Nettoaufwendungen 15 v. H. der Gebäudeanschaffungskosten
übersteigen. Dies gilt nicht für Erweiterungen und jährlichen
Erhaltungsaufwand.
Die Oberfinanzdirektion München ist der Ansicht, dass Aufwendungen
zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards
in die Prüfung der 15 v. H. Grenze einzubeziehen sind. Auch Aufwendungen,
die innerhalb der Drei Jahres Frist anfallen und unter der 15 v. H. Grenze
bleiben, aber die Definition der Herstellungskosten erfüllen, sind
aktivierungspflichtige Herstellungskosten. Gleiches gilt für mehrjährige
Baumaßnahmen, die zu einer Standarderhöhung führen, aber
erst nach mehr als drei Jahren die 15 v. H. Grenze übersteigen.
Modernisierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen
wurde und die allein die 15 v. H. Grenze nicht überschreiten, sind
sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Gebäude
wurde erweitert oder wesentlich verbessert. Unberücksichtigt bleiben
schon vor dem 31.12.2003 begonnene Baumaßnahmen, die zu einem Überschreiten
der 15 v. H. Grenze führen. Grund hierfür ist die gesetzliche
Fiktion, dass sämtliche Baumaßnahmen an einem Objekt als eine
Baumaßnahme gelten, die Neuregelung aber erst für solche Maßnahmen
gilt, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden.
Geschenke
an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Bei den
am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet
werden:
• Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht
mehr als 110 EUR inklusive Umsatzsteuer betragen.
• Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 EUR inklusive Umsatzsteuer,
die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die
Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
• Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der
Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit 25 v. H. pauschal versteuert werden.
• Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen
nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert
werden.
• Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem insgesamt
zuzurechnen und müssen in die Berechnung der Freigrenze einbezogen
werden.
Kinderlose
zahlen zukünftig mehr in die soziale Pflegeversicherung
Ab Januar
2005 werden Eltern im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der
Pflegeversicherung entlastet. Am 1. Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag
ein entsprechendes Gesetz, das sog. Kinder Berücksichtigungsgesetz,
beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass kinderlose Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag
zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Ihr bisheriger
Beitragssatz von 0,85 v. H. erhöht sich dadurch auf 1,1 v. H. ihres
Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil i. H. v. 0,85 v. H. bleibt unverändert.
Das Gesetz sieht vor, dass Rentner über 65 Jahre von dieser Regelung
ausgenommen sind. Auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II brauchen
den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zu zahlen. Das Gesetz dient einerseits
dazu, die schlechte Finanzlage der Pflegeversicherung zu verbessern, trägt
aber darüber hinaus auch einem Neuordnungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts
Rechnung, welches entschieden hatte, dass die Betreuung und Erziehung
von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung
angemessen berücksichtigt werden muss. Es sei mit dem Grundgesetz
nicht zu vereinbaren, dass Personen, die Kinder betreuen, mit gleich hohen
Beiträgen zur Pflegeversicherung herangezogen werden wie Mitglieder
ohne Kinder. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
ist mit einem In-Kraft-Treten der beschriebenen Regelungen zum 1. Januar
2005 zu rechnen.
Hinweis: Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft
der Krankenkasse bekannt ist. Eltern verstorbener Kinder sind ebenfalls
von der Erhöhung befreit. Sie sollten ihrer Krankenkasse und ihrem
Arbeitgeber eine Kopie z. B. aus dem Stammbuch überreichen.
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