Steuer-News 12/2004

Welche Unterlagen können im Jahr 2005 vernichtet werden?

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2004 vernichtet werden:
• Aufzeichnungen aus 1994 und früher.
• Inventare, die bis zum 31.12.1994 aufgestellt worden sind.
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1994 oder früher erfolgt ist.
• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1994 oder früher aufgestellt worden sind.
• Buchungsbelege aus dem Jahr 1994 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1998 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1998 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorbehalten werden müssen.


GmbH: Alternative Rückdeckung von Pensionszusagen

Ein beliebtes Gestaltungsmodell insbesondere bei Familien – oder Einmann- GmbHs ist die Pensionszusage. Einerseits ermöglicht sie die Bildung einer steuermindernden Rückstellung, andererseits stellt die Zusage einen – vom Arbeitgeber finanzierten – Bestandteil der Altersversorgung des Geschäftsführers dar.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage durch das Finanzamt ist u.a. die Ernsthaftigkeit der Zusage. Diese wird in der Regel nur dann angenommen, wenn die Finanzierung der Zusage durch eine Rückdeckung gesichert ist.
Weit verbreitet ist bis zum heutigen Tage die klassische Rückdeckungsversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung. Die Rückdeckung in einer Kapitallebensversicherung weist jedoch gravierende Nachteile auf:

-die Renditen aus Kapitallebensversicherungen sind vergleichsweise gering, u.a. da viel
Geld in Provisionen, Abschluss- und Verwaltungskosten fließt. Infolge der geringen Renditen
reicht vielfach das angesparte Vermögen nicht aus, die Pensionszusage zu bedienen.

-der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung muss in der Bilanz gewinnerhöhend
aktiviert werden, was die anfängliche Steuerersparnis ins Gegenteil verkehrt.

Es bietet sich also eine alternative Rückdeckung an, die o.g. Nachteile nicht aufweist. Beispielhaft sei hier die Rückdeckung in Aktienfonds genannt, wobei man hier natürlich auf renditestarke „Klassiker“ setzen sollte. Die Vorteile liegen auf der Hand:

-im langfristigen Bereich erzielen ausgewählte Aktienfonds Renditen von 10-15%

-die Wertsteigerung der Aktienfonds wird in der Bilanz nicht aktiviert, es werden
lediglich die Anschaffungskosten der Anteile angesetzt. Es bilden sich sog. stille Reserven in
der Bilanz

-die Veräußerung der Aktienfonds unterliegen innerhalb der GmbH nicht der Besteuerung
( §8b KStG)

Soll im Rahmen der Pensionszusage neben der reinen Altersversorgung auch Berufsunfähigkeit und Tod abgesichert werden, ist der Abschluss einer ( in der Regel günstigen) Riskoversicherung notwendig. Aus o.g. Gründen sollte diese nicht mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt werden.


Sind Sie wirklich sozialversicherungspflichtig?

In den letzten Monaten ist es vermehrt vorgekommen, dass Arbeitsämter die Auszahlung von Arbeitslosengeld verweigert haben, obwohl jahre- oder jahrzehntelang Beiträge für die Arbeitslosen – und Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Beitragszahlung allein begründet noch keinen Anspruch im Versorgungsfall. Besteht nach Ansicht der Rentenversicherungsträger und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, besteht auch keine Leistungspflicht seitens der Versicherungsträger. Eine entsprechende Überprüfung wird in der Regel erst bei Eintritt des Leistungsfalles ( z.B. Beantragung von Arbeitslosengeld) vorgenommen.

Betroffene Personenkreise:

Im allgemeinen sind all diejenigen Arbeitnehmer betroffen, die in der Firma des Arbeitgebers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie Unternehmer auftreten, insbesondere :

-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (beherrschende
Gesellschafter Geschäftsführer sind bekanntermaßen in der Regel sowieso
sozialversicherungsfrei)
-Geschäftsführer von Familien-GmbHs
-Beschäftigte Ehefrauen, Kinder und andere Angehörige

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Für das Vorliegen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses spricht z.B.:
-die freie zeitliche Gestaltung der ausgeübten Tätigkeit
-Mitwirkung bei der Führung des Betriebes aufgrund besonderer Fachkenntnisse
-Darlehensgewährung an den Betriebsinhaber
-Vermietung oder Überlassung von Anlagevermögen an den Betriebsinhaber
-Verfügungsmacht über die Betriebskonten
-eigenständige Entscheidungsbefugnis über Ein- und Verkauf, Einstellung von Personal, Kundenakquisition und Werbemaßnahmen

Neuregelung ab 1.1.2005:
Im nächsten Jahr wird der versicherungsrechtliche Status bei mitarbeitenden Familienangehörigen von der BFA geprüft. Das Ergebnis ist auch für die Arbeitsämter verbindlich. Allerdings gilt dies nur für neu begründete Arbeitsverhältnisse, das Problem der Altfälle bleibt ungelöst.

Was können womöglich betroffene Personen tun?
Sofern tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Beiträge. Hierbei ist zu Beachten, dass der Anspruch auf die Erstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Beiträge entrichtet worden waren, verjährt. Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträgen gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Gerade in Anbetracht des maroden Rentenversicherungssystems käme den meisten Betroffen ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung nicht ungelegen.
In Anbetracht der schwierigen rechtlichen Materie und der notwendigen Einzelfallprüfung sollte fachkundiger Rat hinzugezogen werden. Einige Anwaltsanzleien arbeiten in diesen Fällen mit Honoraren, die nur im Erfolgsfall zu zahlen sind.
Sofern Sie zu den betroffenen Personen gehören, sprechen Sie uns einfach auf dieses Thema an, wir können Ihnen entsprechende Kanzleien nennen.



Bezieher von Arbeitslosengeld müssen Wechsel der Lohnsteuerklasse mitteilen

Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, dem Arbeitsamt den Wechsel ihrer Lohnsteuerklasse mitzuteilen. Dies hat jüngst das Sozialgericht Freiburg entschieden. Der Grund liegt darin, dass sich die Leistungen auf Grund des Wechsels der Lohnsteuerklasse mindern können. Kommt der Arbeitslose seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich nach, hat er zu viel gezahlte Beträge dem Arbeitsamt zu erstatten. Von einem grob fahrlässigen Unterlassen ist allerdings nicht auszugehen, wenn das Merkblatt für Arbeitslose weder einen ausdrücklichen Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen des Lohnsteuerklassenwechsels enthielt noch die Anregung, sich bei dem Arbeitsamt vor einem Wechsel der Lohnsteuerklasse beraten zu lassen.


Eigenheimzulage: Eigenheim muss vor dem 1.1.2005
bezogen werden

Die Eigenheimzulage für ein 2004 angeschafftes oder hergestelltes und zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes Gebäude wird für das Jahr 2004 nur dann gewährt, wenn das Gebäude/die Wohnung noch im Jahre 2004 bezogen wird. Die Zulage geht für das Jahr 2004 endgültig verloren, wenn dies nicht geschieht.
Ist im Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erst nach dem 31.12.2004 vereinbart, so wird die Eigenheimzulage bei Bezug erst ab dem Jahr 2005 für acht Jahre gewährt.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe aus seinen positiven Einkünften dieses Jahres und der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 70.000 EUR nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr zusammenveranlagt werden, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe aus ihren positiven Einkünften des Erstjahres und den positiven Einkünften des Vorjahres 140.000 EUR nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im Erstjahr einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 30.000 EUR. Sind zwei Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben diese zugleich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für ein Kind, erhöhen sich die genannten Einkunftsgrenzen um 15.000 EUR für jeden Anspruchsberechtigten.
Zu beachten ist, dass nach der Gesetzesänderung nunmehr die Summe der positiven Einkünfte und nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu Grunde zu legen ist.
Der Förderungsbetrag, also die Eigenheimzulage ohne Kinderzulage, ist zum 1.1.2004 auf 1 v. H. der Bemessungsgrundlage abgesenkt worden. Der Höchstbetrag beträgt 1.250 EUR. Die Kinderzulage beträgt 800 EUR je Kind.
Aufwendungen für Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung sind nicht mehr zulagenfähig. In die Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag, also der Eigenheimzulage ohne Kinderzulage, sind neben Herstellungskosten oder Anschaffungskosten und den Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden allerdings auch die Aufwendungen für Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten einzubeziehen, die jährlich üblicherweise anfallen.
Der Gesetzgeber plant, die Eigenheimzulage abzuschaffen.


Schenkungsteuerpflicht bei zinslos überlassenen Darlehen

Kerntatbestand der schenkungsteuerpflichtigen Schenkungen unter Lebenden ist eine freigebige Zuwendung. Die Definition der freigebigen Zuwendung lehnt sich eng an den auch im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Begriff der Schenkung an. Es ist objektiv eine Entreicherung des Zuwendenden und eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers erforderlich. Unter Bereicherung ist eine in Geld zu bewertende Vermögensmehrung, unter Entreicherung eine entsprechende Vermögensminderung zu verstehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die zinslose Überlassung eines Darlehens bezüglich der ersparten Zinsen eine freigebige Zuwendung ist, die Schenkungsteuerpflicht auslöst.
Zu bewerten ist der schenkungsteuerpflichtige Vorteil mit dem Kapitalwert der Zinsersparnis.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Anmerkung: Für die Berechnung der Schenkungsteuer kommt es maßgeblich darauf an, in welche Steuerklasse der Beschenkte einzuordnen ist. Danach richtet sich die Höhe des zu gewährenden Freibetrags.


Alterseinkünftegesetz: Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge zu Renten , Kranken , Pflege , Unfall und Haftpflichtversicherungen abgezogen werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge als für die übrigen genannten Versicherungen.
Mit Rentenversicherung sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Beiträge zu solchen Versicherungen können zu höchstens 20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das bedeutet, dass für das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro, als Höchstbetrag angesetzt werden können. Der Vom Hundert Satz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 v. H. Auch Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag eine monatliche, auf die Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr vorsieht und der Anspruch nicht übertragbar ist.
Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw. 1.500 Euro von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge hätten geltend gemacht werden können.
Außerdem sind noch folgende Neuerung zu beachten:
Kapitallebensversicherungen
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt. Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt, sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen werden. Als „Altverträge“ gelten solche, bei denen die Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.

Betriebliche Altersvorsorge
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde. Die geleisteten Beiträge dürfen 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen, können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt.
Riester Rente
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Tarife (Unisex Tarife) vorsehen.


Freistellungsaufträge müssen überprüft werden

Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.421 € bzw. 2.842 €.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.
Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:
• Die Kontonummer und der Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos,
• der Name des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,
• bei natürlichen Personen zusätzlich der Tag der Geburt,
• der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.
Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank die neuen Sparerfreibeträge zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt worden oder Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.


Geschenke an Geschäftsfreunde

Gerade zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
• Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
• Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis immer eine Kartei geführt werden.
• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
• Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ einzurichten.


Inventur zum Ende des Geschäftsjahres

Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.
Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwändigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
• Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
• Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung zum Bilanzstichtag ist nicht ausreichend. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. Das trifft z. B. für die Verbrauchsfolge-Verfahren zu.
• Bei der so genannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
• Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn die statistischen Aussagen einen Sicherheitsgrad von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschreiten. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
• Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert nur geringen Veränderungen unterliegt und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
• Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, dann ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte einmal aufgenommen worden sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Inventuraufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Originalaufzeichnungen und spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.
Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird.
Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.


Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen

Zum 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 v. H. einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
• der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
• die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Das Ministerium weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass eine Folgebescheinigung auszustellen ist, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.


Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2005 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist die Grenze zum 1.1.2004 auf 56 v. H. angehoben worden. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
• Liegt die vereinbarte Miete zwischen nunmehr 56 und 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 56 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen wie bisher nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2005 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht werden, so dass bei einem bisherigen Mietzins von 50 v. H. der ortsüblichen Miete maximal auf 60 v. H. erhöht werden kann.
Falls die Miete auf Grund der Kappungsgrenze des BGB nicht auf 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben werden kann, bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen trotzdem eine Anpassung über die Kappungsgrenze hinaus vorgenommen wird, will die Finanzverwaltung dies steuerlich anerkennen, wenn das Mietverhältnis ansonsten wie unter Fremden abgewickelt wird.
Beispiel:
Ein Vater hat ab 1999 seiner Tochter eine bankfinanzierte Eigentumswohnung für monatlich 200 € zuzüglich Nebenkosten vermietet. Die ortsübliche Miete beträgt 400 €. Die Überschussprognose fällt negativ aus. Ab 2004 erhöht der Vater die Miete auf 300 € (75 v. H. von 400 €) und sichert sich damit den vollen Werbungskostenabzug. Hätte er die Miete entsprechend der Kappungsgrenze nur um 20 v.H. auf 240 € (60 v. H. von 400 €) erhöht, so wären nur 60 v. H. der Werbungskosten abzugsfähig.


Zweifelsfragen bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen

Die Oberfinanzdirektion München hat wegen des Nebeneinanders von Verwaltungsanweisung und gesetzlicher Neuregelung des anschaffungsnahen Aufwands zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des anschaffungsnahen Aufwands Stellung genommen. Anschaffungsnaher Aufwand liegt vor bei Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, wenn die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung durchgeführt werden und die Nettoaufwendungen 15 v. H. der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dies gilt nicht für Erweiterungen und jährlichen Erhaltungsaufwand.
Die Oberfinanzdirektion München ist der Ansicht, dass Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards in die Prüfung der 15 v. H. Grenze einzubeziehen sind. Auch Aufwendungen, die innerhalb der Drei Jahres Frist anfallen und unter der 15 v. H. Grenze bleiben, aber die Definition der Herstellungskosten erfüllen, sind aktivierungspflichtige Herstellungskosten. Gleiches gilt für mehrjährige Baumaßnahmen, die zu einer Standarderhöhung führen, aber erst nach mehr als drei Jahren die 15 v. H. Grenze übersteigen.
Modernisierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde und die allein die 15 v. H. Grenze nicht überschreiten, sind sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Gebäude wurde erweitert oder wesentlich verbessert. Unberücksichtigt bleiben schon vor dem 31.12.2003 begonnene Baumaßnahmen, die zu einem Überschreiten der 15 v. H. Grenze führen. Grund hierfür ist die gesetzliche Fiktion, dass sämtliche Baumaßnahmen an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten, die Neuregelung aber erst für solche Maßnahmen gilt, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden.


Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet werden:
• Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR inklusive Umsatzsteuer betragen.
• Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 EUR inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
• Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 v. H. pauschal versteuert werden.
• Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
• Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem insgesamt zuzurechnen und müssen in die Berechnung der Freigrenze einbezogen werden.


Kinderlose zahlen zukünftig mehr in die soziale Pflegeversicherung

Ab Januar 2005 werden Eltern im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung entlastet. Am 1. Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz, das sog. Kinder Berücksichtigungsgesetz, beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Ihr bisheriger Beitragssatz von 0,85 v. H. erhöht sich dadurch auf 1,1 v. H. ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil i. H. v. 0,85 v. H. bleibt unverändert. Das Gesetz sieht vor, dass Rentner über 65 Jahre von dieser Regelung ausgenommen sind. Auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II brauchen den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zu zahlen. Das Gesetz dient einerseits dazu, die schlechte Finanzlage der Pflegeversicherung zu verbessern, trägt aber darüber hinaus auch einem Neuordnungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, welches entschieden hatte, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung angemessen berücksichtigt werden muss. Es sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Personen, die Kinder betreuen, mit gleich hohen Beiträgen zur Pflegeversicherung herangezogen werden wie Mitglieder ohne Kinder. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist mit einem In-Kraft-Treten der beschriebenen Regelungen zum 1. Januar 2005 zu rechnen.
Hinweis: Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft der Krankenkasse bekannt ist. Eltern verstorbener Kinder sind ebenfalls von der Erhöhung befreit. Sie sollten ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber eine Kopie z. B. aus dem Stammbuch überreichen.

zurück