Steuer-News
12/2003
Wichtiges
zum Jahreswechsel
Steueränderungsgesetz
2003:
Was Sie
unbedingt beachten müssen:
Nachfolgende
Angaben müssen künftig zwingend in
Rechnungen enthalten sein:
- vollständiger
Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers
- Steuernummer
des leistenden Unternehmers oder dessen Umsatzsteuer-ID-Nummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende
Rechnungsnummer, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.
Hier sollten entsprechende Vorkehrungen in der EDV getroffen werden.
- Menge
und Art ( handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung.
- der Zeitpunkt
der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
- das nach
Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt
- der anzuwendende
Steuersatz und den Steuerbetrag
Diese Angaben
sind Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Die Zahlungsschonfrist
wird ab dem 1.1.2004 von bisher 5 auf 3 Tage verkürzt
Weitere
Änderungen:
- Die zeitliche
Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendung im Rahmen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf zwei
Jahre wird ab dem Veranlagungszeitraum 2003 abgeschafft. Die Gesetzesänderung
gilt auch für noch nicht bestandskräftige Altfälle
- Arbeitgeber
müssen ab 2005 Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen
auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermitteln
- Inländische
Kreditinstitute und Finanzdienstleister werden zur Ausstellung einer
zusammenfassenden Bescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen
und aus privaten Veräußerungsgeschäften verpflichtet.
Die zusammenfassende Jahresbescheinigung berechtigt zur Anrechnung der
Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlages.
- Begrenzung
des für die Abzugsfähigkeit von Zuschlägen für Sonntags-
Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Stundenlohns auf 50€.
- Erweiterung
der Mineralölsteuerbefreiung auf Biokraftstoffe und Bioheizstoffe.
- Die bisherige
Verwaltungsanweisung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand wird gesetzlich
geregelt, d.h. Erhaltungsaufwand, der innerhalb der ersten drei Jahre
nach Anschaffung anfällt, wird zu den Anschaffungskosten des Gebäudes
gerechnet, wenn der Aufwand (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten
des Gebäudes übersteigt. Diese Kosten sind daher in die Bemessungsgrundlage
der Gebäudeabschreibung einzubeziehen und können nicht sofort
steuerlich geltend gemacht werden.
- Der Ausschluss
des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten wurde gestrichen. Ebenso wurde die
Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung und den laufenden
Kosten von unternehmerisch genutzten Fahrzeugen auf 50% abgeschafft.
Das bedeutet andererseits, dass die private KFZ-Nutzung wieder der Umsatzsteuer
zu unterwerfen ist.
Haushaltsbegleitgesetz
Von den
ursprünglich geplanten Änderungen ist nicht viel übrig
geblieben. Im Vermittlungsausschuss wurden u.a. folgendes beschlossen:
- Statt
der zunächst vorgesehenen Abschaffung erfolgt eine Kürzung
der Eigenheimzulage notariellem Kaufvertrag (Anschaffungsfall) nach
dem 31.12.2003 bzw. Baubeginn (Herstellungsfall) nach dem 31.12.2003.
Folgende Einzelheiten wurden beschlossen: Neubauten werden (wie Altbauten
) mit maximal 1.250€ gefördert. Die Kinderzulage steigt marginal
auf 800€. Die Einkommensgrenzen, bis zu denen die Zulage gewährt
wird, sinken deutlich. Das Einkommen von Ehepaaren darf im Erstjahr
zuzüglich des Einkommens des Vorjahres 140.000€ nicht übersteigen
(seither 163.000€). Bei Ledigen beträgt die Grenze 70.000€
(seither 81.000€) . Für jedes einkommensteuerlich zu berücksichtigende
Kind steigen die Grenzen um jeweils 30.000€
- Wohnungsbauprämie
wird noch bis maximal Sparjahr 2009 gewährt bei Verträgen,
die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden
- Kürzung
der Pendlerpauschale auf 30Cent pro Kilometer
- Absenkung
des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer auf 45% schon in 2004
statt 2005, Erhöhung des Grundfreibetrages auf 7.664€ und
Senkung des Eingangssteuersatzes auf 16 v.H.
- Von der
Einbeziehung der Gewinne aus selbständiger Tätigkeit in die
Gewerbesteuer wurde wieder Abstand genommen
- Kündigungsschutz:
künftig gilt der Kündigungsschutz nur noch in Betrieben mit
mehr als 10 Beschäftigten ( bisher lag der Schwellenwert bei mehr
als fünf Beschäftigten) . die Neuregelung gilt aber nur für
nach dem 1.1.2004 abgeschlossene Arbeitsverträge. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse
werden von der Neuregelung nicht berührt.
Bezüglich
der Änderungen im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes verweisen wir
ausdrücklich auf unser Januar-Rundschreiben. Zum jetzigen Zeitpunkt
sind weitere Details und die genauen Gesetzesformulierungen noch nicht
bekannt.
Gesetz
zur Förderung der Kleinunternehmer:
Die Umsatzsteuer
wird von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn deren Umsatz
(zuzüglich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500€
( bisher 16.620€) nicht übersteigt und im laufenden Jahr 50.000€
voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die Buchführungspflichtgrenzen
nach der Abgabenordnung wurden für gewerbliche Unternehmer und Land-
und Forstwirte erhöht:
- Umsätze
von mehr als 300.000€( seither 260.000€)
oder
- selbstbewirtschaftete
Land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert
von mehr als 25.000€ (bisher 20.500€)
oder
- Gewinn
aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000€ (bisher 25.000€)
oder
- Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000€ im Kalenderjahr
Rechtsprechung:
Der Europäische
Gerichtshof ( EuGH) hat sich mit dem Vorsteuerabzug bei der Errichtung
von Gebäuden befasst, die teilweise unternehmerisch, teilweise privat
genutzt werden:
Nach Auffassung
der Finanzverwaltung ist die Vorsteuer, soweit sie auf den privaten Bereich
entfällt, nicht abzugsfähig. Dem hat der EuGH widersprochen.
Nach Meinung der Richter stellt die private Nutzung einer Wohnung im Betriebsgebäude
eine steuerpflichtige Leistung dar, die der Unternehmer der
Umsatzsteuer
unterwerfen muss. Als Bemessungsgrundlage dieses Umsatzes ist die Gebäudeabschreibung
anzunehmen, also grundsätzlich 2% der Herstellungskosten p.a.
Die Versteuerung der privaten Nutzung hat zur Folge, dass auch die Vorsteuerbeträge,
die auf die Herstellung des privaten Wohnteils entfallen, steuerlich geltend
gemacht werden können. Dies führt, insbesondere in der Bauphase
zu nicht unerheblichen Finanzierungseffekten. Voraussetzung ist, dass
das Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird.
Zu beachten
ist jedoch, dass eine Nutzungsänderung innerhalb eines Zeitraums
von zehn Jahren zu einer Berichtigung des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs
führen kann.
Ferner ist
nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber „Gegenmaßnahmen“
ergreifen wird. Hierbei wäre insbesondere an folgendes zu denken:
- Erhöhung
des Umsatzsteuersatzes
- Verlängerung
des Vorsteuerberichtigungszeitraumes von derzeit 10 Jahren
- Erhöhung
der Bemessungsgrundlage für die Eigennutzung
- Versteuerung
der Grundstücksentnahme (was nach h. M. allerdings der 6. EU-Richtlinie
widerspricht)
Freistellungsaufträge
müssen überprüft werden
Der Sparerfreibetrag
beträgt seit dem 1.1.2002 1.550 € für Alleinstehende und
3.100 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung
des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen
dann 1.601 € bzw. 3.202 €.
Sind Konten
aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt
oder erhöht worden, dann sollten die Freistellungsaufträge noch
vor Jahresbeginn angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass
die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten,
um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Bereits seit dem 1.1.1999 müssen Kreditinstitute dem Bundesamt für
Finanzen
- die Höhe
des Betrags der Zinsen, der freigestellt worden ist,
- bei Dividenden
die Höhe der erstatteten Kapitalertragsteuer und der vergüteten
Körperschaftsteuer mitteilen.
Insbesondere bei Führung einer Mehrzahl von Konten sollte noch vor
dem 1.1.2004 bei den jeweiligen Kreditinstituten ein Antrag auf Ausstellung
von Jahressteuerbescheinigungen ab 2004 gestellt werden.
Damit entfällt
zukünftig das lästige Sammeln von Einzelsteuerbescheinigungen.
Nach dem
Willen des Gesetzgebers sollen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
ab 1.1.2004 für alle bei ihnen geführten Konten der Anleger
zusammenfassende Jahressteuerbescheinigungen über Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne nach amtlich vorgeschriebenem Muster
erstellen müssen.
Welche
Unterlagen können im Jahr 2004 vernichtet werden?
Nachstehend
aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31.
Dezember 2003 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen
aus 1993 und früher
- Inventare,
die bis zum 31.12.1993 aufgestellt worden sind
- Bücher,
in denen die letzte Eintragung im Jahre 1993 oder früher erfolgt
ist.
- Jahresabschlüsse,
Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1993 oder früher
aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege
aus dem Jahre 1993 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch
zehn Jahre aufbewahrt werden, d. h. sie müssen mindestens ab 1994
vorhanden sein)
- Empfangene
Handels oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels
oder Geschäftsbriefe, die 1997 oder früher empfangen bzw.
abgesandt wurden.
- sonstige
für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1997 oder
früher.
Dabei sind
die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung
sind.
- für
eine begonnene Außenprüfung,
- für
anhängige steuerstraf oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für
ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes
Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an
das Finanzamt und
- bei vorläufigen
Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf
zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre
vorgehalten werden müssen.
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