Steuer-News 12/2003

Wichtiges zum Jahreswechsel

Steueränderungsgesetz 2003:

Was Sie unbedingt beachten müssen:

Nachfolgende Angaben müssen künftig zwingend in
Rechnungen enthalten sein:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers oder dessen Umsatzsteuer-ID-Nummer
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Hier sollten entsprechende Vorkehrungen in der EDV getroffen werden.
  • Menge und Art ( handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung.
  • der Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
  • das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt
  • der anzuwendende Steuersatz und den Steuerbetrag

Diese Angaben sind Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

Die Zahlungsschonfrist wird ab dem 1.1.2004 von bisher 5 auf 3 Tage verkürzt

Weitere Änderungen:

  • Die zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre wird ab dem Veranlagungszeitraum 2003 abgeschafft. Die Gesetzesänderung gilt auch für noch nicht bestandskräftige Altfälle
  • Arbeitgeber müssen ab 2005 Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermitteln
  • Inländische Kreditinstitute und Finanzdienstleister werden zur Ausstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung für Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften verpflichtet. Die zusammenfassende Jahresbescheinigung berechtigt zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlages.
  • Begrenzung des für die Abzugsfähigkeit von Zuschlägen für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Stundenlohns auf 50€.
  • Erweiterung der Mineralölsteuerbefreiung auf Biokraftstoffe und Bioheizstoffe.
  • Die bisherige Verwaltungsanweisung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand wird gesetzlich geregelt, d.h. Erhaltungsaufwand, der innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfällt, wird zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gerechnet, wenn der Aufwand (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigt. Diese Kosten sind daher in die Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung einzubeziehen und können nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden.
  • Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten wurde gestrichen. Ebenso wurde die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung und den laufenden Kosten von unternehmerisch genutzten Fahrzeugen auf 50% abgeschafft. Das bedeutet andererseits, dass die private KFZ-Nutzung wieder der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Haushaltsbegleitgesetz

Von den ursprünglich geplanten Änderungen ist nicht viel übrig geblieben. Im Vermittlungsausschuss wurden u.a. folgendes beschlossen:

  • Statt der zunächst vorgesehenen Abschaffung erfolgt eine Kürzung der Eigenheimzulage notariellem Kaufvertrag (Anschaffungsfall) nach dem 31.12.2003 bzw. Baubeginn (Herstellungsfall) nach dem 31.12.2003. Folgende Einzelheiten wurden beschlossen: Neubauten werden (wie Altbauten ) mit maximal 1.250€ gefördert. Die Kinderzulage steigt marginal auf 800€. Die Einkommensgrenzen, bis zu denen die Zulage gewährt wird, sinken deutlich. Das Einkommen von Ehepaaren darf im Erstjahr zuzüglich des Einkommens des Vorjahres 140.000€ nicht übersteigen (seither 163.000€). Bei Ledigen beträgt die Grenze 70.000€ (seither 81.000€) . Für jedes einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kind steigen die Grenzen um jeweils 30.000€
  • Wohnungsbauprämie wird noch bis maximal Sparjahr 2009 gewährt bei Verträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden
  • Kürzung der Pendlerpauschale auf 30Cent pro Kilometer
  • Absenkung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer auf 45% schon in 2004 statt 2005, Erhöhung des Grundfreibetrages auf 7.664€ und Senkung des Eingangssteuersatzes auf 16 v.H.
  • Von der Einbeziehung der Gewinne aus selbständiger Tätigkeit in die Gewerbesteuer wurde wieder Abstand genommen
  • Kündigungsschutz: künftig gilt der Kündigungsschutz nur noch in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten ( bisher lag der Schwellenwert bei mehr als fünf Beschäftigten) . die Neuregelung gilt aber nur für nach dem 1.1.2004 abgeschlossene Arbeitsverträge. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden von der Neuregelung nicht berührt.

Bezüglich der Änderungen im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes verweisen wir ausdrücklich auf unser Januar-Rundschreiben. Zum jetzigen Zeitpunkt sind weitere Details und die genauen Gesetzesformulierungen noch nicht bekannt.


Gesetz zur Förderung der Kleinunternehmer:

Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn deren Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500€ ( bisher 16.620€) nicht übersteigt und im laufenden Jahr 50.000€ voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Die Buchführungspflichtgrenzen nach der Abgabenordnung wurden für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte erhöht:

  • Umsätze von mehr als 300.000€( seither 260.000€)
    oder
  • selbstbewirtschaftete Land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000€ (bisher 20.500€)
    oder
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000€ (bisher 25.000€)
    oder
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 25.000€ im Kalenderjahr

Rechtsprechung:

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH) hat sich mit dem Vorsteuerabzug bei der Errichtung von Gebäuden befasst, die teilweise unternehmerisch, teilweise privat genutzt werden:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Vorsteuer, soweit sie auf den privaten Bereich entfällt, nicht abzugsfähig. Dem hat der EuGH widersprochen. Nach Meinung der Richter stellt die private Nutzung einer Wohnung im Betriebsgebäude eine steuerpflichtige Leistung dar, die der Unternehmer der

Umsatzsteuer unterwerfen muss. Als Bemessungsgrundlage dieses Umsatzes ist die Gebäudeabschreibung anzunehmen, also grundsätzlich 2% der Herstellungskosten p.a.
Die Versteuerung der privaten Nutzung hat zur Folge, dass auch die Vorsteuerbeträge, die auf die Herstellung des privaten Wohnteils entfallen, steuerlich geltend gemacht werden können. Dies führt, insbesondere in der Bauphase zu nicht unerheblichen Finanzierungseffekten. Voraussetzung ist, dass das Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Nutzungsänderung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zu einer Berichtigung des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs führen kann.

Ferner ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber „Gegenmaßnahmen“ ergreifen wird. Hierbei wäre insbesondere an folgendes zu denken:

  • Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
  • Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes von derzeit 10 Jahren
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Eigennutzung
  • Versteuerung der Grundstücksentnahme (was nach h. M. allerdings der 6. EU-Richtlinie widerspricht)

Freistellungsaufträge müssen überprüft werden

Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2002 1.550 € für Alleinstehende und 3.100 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.601 € bzw. 3.202 €.

Sind Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden, dann sollten die Freistellungsaufträge noch vor Jahresbeginn angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Bereits seit dem 1.1.1999 müssen Kreditinstitute dem Bundesamt für Finanzen

  • die Höhe des Betrags der Zinsen, der freigestellt worden ist,
  • bei Dividenden die Höhe der erstatteten Kapitalertragsteuer und der vergüteten Körperschaftsteuer mitteilen.


Insbesondere bei Führung einer Mehrzahl von Konten sollte noch vor dem 1.1.2004 bei den jeweiligen Kreditinstituten ein Antrag auf Ausstellung von Jahressteuerbescheinigungen ab 2004 gestellt werden.

Damit entfällt zukünftig das lästige Sammeln von Einzelsteuerbescheinigungen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute ab 1.1.2004 für alle bei ihnen geführten Konten der Anleger zusammenfassende Jahressteuerbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellen müssen.


Welche Unterlagen können im Jahr 2004 vernichtet werden?

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2003 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1993 und früher
  • Inventare, die bis zum 31.12.1993 aufgestellt worden sind
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1993 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1993 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 1993 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden, d. h. sie müssen mindestens ab 1994 vorhanden sein)
  • Empfangene Handels oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels oder Geschäftsbriefe, die 1997 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 1997 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind.

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

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