Steuer-News 11/2005

Grundsteuer bei eigener Wohnnutzung verfassungswidrig?

Seit dem 1. August 2005 ist das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, über die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei Nutzung des Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken zu entscheiden. Vom Gericht muss geklärt werden, ob die Eigentumsgarantie es verbietet, auf Gegenstände des persönlichen Gebrauchsvermögens steuerlich zuzugreifen. Bei der Grundsteuer könnte es sich um eine Substanz oder Sollertragsteuer handeln, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist. Eine Substanzbesteuerung könnte vorliegen, weil selbst genutztes Grundvermögen keinen Ertrag abwirft. Damit würde nur ein theoretisch erzielbarer Ertrag und nicht der tatsächliche Ertrag, wie bei der Einkommensteuer, besteuert. Das ist nur bei besonderen staatlichen Ausnahmelagen (Reparationszahlungen nach Kriegsende) zulässig.
Um das anhängige Verfahren zu nutzen, müssen Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Zunächst erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid. Daran anschließend setzt die Gemeinde (bei Stadtstaaten das Finanzamt) mit gesondertem Bescheid die Grundsteuer fest.
Vorgegangen werden kann gegen den Mess- und/oder den Steuerbescheid. Gegen den Messbescheid kann beim Finanzamt Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Wendet man sich gegen den Grundsteuerbescheid, ist Einspruch (Stadtstaaten), Widerspruch oder Klage (Niedersachsen) zu erheben. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. In allen Fällen ist die Rechtsbehelfsfrist zu beachten. Ist Widerspruch einzulegen, gibt es kein Ruhen des Verfahrens. Hier kann man sich mit der Gemeinde einigen, dass der Widerspruch bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht bearbeitet wird. Gelingt diese Einigung nicht, muss nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid geklagt werden. Erst hier gibt es die Möglichkeit, das Verfahren ruhen zu lassen.

Zu beachten ist, dass die Rechtsbehelfe nur gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide eingelegt werden können. Dies wird im Jahr 2005 i. d. R. nur bei neuen Bescheiden und 2006 bei Eingang der Grundsteuerbescheide im Januar/Februar möglich sein.
Behandlungskosten bei Lese- und Rechtschreibschwäche
Die Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es ist nachzuweisen, dass es sich um eine Krankheit handelt und die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Krankheit getätigt werden. Der Nachweis kann durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung erbracht werden. Entscheidend ist, dass diese Bescheinigung vor Beginn einer kostenpflichtigen Maßnahme ausgestellt wird. Dies macht ein Urteil des Bundesfinanzhofs deutlich.

In dem betreffenden Fall wurde das amtsärztliche Attest erst nachträglich erstellt und im Einspruchsverfahren vorgelegt. Die Aufwendungen blieben deshalb unberücksichtigt. Das Gericht hält dies für zutreffend, weil die Finanzverwaltung in entsprechenden Anweisungen seit Jahren darauf hinweist, dass entsprechende Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest ausgestellt wurde.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Ein Hausbesitzer hatte eine denkmalgeschützte Mühle zu Wohnzwecken umgebaut und u. a. durch die erhöhten Abschreibungen jahrelang Verluste erzielt. Nachdem er zur Tilgung der Darlehen Lebensversicherungen abgeschlossen hatte und nur noch Zinsen bezahlte, erkannte das Finanzamt die Verluste mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an.
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Vermieter Recht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, wie z. B. eine verbilligte Vermietung, Vermietung von Ferienwohnungen, befristete Vermietungstätigkeit oder Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes.


Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen
für VIP Logen in Sportstätten

Marketing ist auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten notwendig, und Sportevents haben eine große Massenwirkung. Angesichts der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft im nächsten Jahr in Deutschland rücken Sponsoringmaßnahmen in Form von VIP Logen wieder stärker ins Visier. Passend dazu hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP Logen in Sportstätten geäußert.

Unterstützt ein Unternehmen ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten . Daneben werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP Logen überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern umfassen.
Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird. Zu unterscheiden sind aber Aufwendungen
• für Werbeleistungen
• für eine besondere Raumnutzung
• für VIP Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden
• für VIP Maßnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmern
• sowie solche, die privat veranlasst sind.
Außer im letzten Fall sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst und mindern den steuerlichen Gewinn.
Für den Betriebsausgabenabzug muss nachgewiesen werden, welchem Zweck der Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welchem Grund die Leistung zugewendet wurde. Erforderlich ist nicht, dass schon im Vertrag der Gesamtbetrag auf das Nutzungsentgelt und die sonstigen Werbemöglichkeiten aufgeteilt wird. Möglich ist eine sachgerechte Schätzung mittels Fremdvergleichs oder eine pauschale Aufteilung:
• 40 % für Werbung
• 30 % für Bewirtung
• 30 % für Geschenke.
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % abziehbar. Der Vorteil aus einer Bewirtung ist bei den Geschäftsfreunden nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.
Bei den Geschenken kann ohne anderweitigen Nachweis angenommen werden, dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.
Erhalten Geschäftsfreunde eines Unternehmens Einladungen in VIP Logen, um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen, kann es sich steuerlich um Geschenke handeln, die für das einladende Unternehmen abziehbar sind, wenn die Zuwendung pro Jahr pro Empfänger 35 € nicht übersteigt.
Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Geschäftsfreunds, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Übersteigen die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde 35 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, sind sie nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Bei Geschäftsfreunden ist der geldwerte Vorteil für Geschenke als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn zu versteuern, auch wenn das einladende Unternehmen die Aufwendungen nicht abziehen kann. Auf eine Benennung der Empfänger und deren steuerliche Erfassung kann verzichtet werden, wenn zur Abgeltung der Besteuerung 60 % des auf Geschäftsfreunde entfallenden Betrags durch das einladende Unternehmen versteuert werden.


Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP Logen zu Gunsten von Arbeitnehmern in Sportstätten

Passend zu der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft im nächsten Jahr in Deutschland hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP Logen in Sportstätten geäußert:
Unterstützt ein Unternehmen ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten . Daneben werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP Logen überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern umfassen.
Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Bewirtungen von Arbeitnehmern gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen keiner Abzugsbeschränkung . Etwas Anderes gilt bei einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen. Hier sind alle Aufwendungen nur zu 70 % abziehbar.
Bei den Arbeitnehmern ist die Zuwendung ein geldwerter Vorteil, der zu Arbeitslohn führt, soweit der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung teilnimmt. Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € im Kalendermonat nicht überschritten wird. Nimmt der Arbeitnehmer im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung teil oder handelt es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass , liegt kein Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung pauschal mit 30 % versteuern und die Steuer übernehmen.

Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall wurde ein gebrauchter Pkw auf der Webseite von eBay im Rahmen einer auf zehn Tage befristeten Auktion zum Startpreis von einem Euro angeboten. Nach sieben Tagen beendete der Anbieter die Internetauktion vorzeitig, weil er während der Laufzeit der Auktion am Pkw das Austreten von Getriebeöl festgestellt hatte. Er weigerte sich, das Fahrzeug an den zu diesem Zeitpunkt Meistbietenden gegen Zahlung des Gebots herauszugeben, der ihn daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nahm.
Das Gericht bejahte den Schadensersatzanspruch und verurteilte den Anbieter zur Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Gebot und Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion. Nach Auffassung des Gerichts war zwischen den Beteiligten ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen. In der Einstellung des Angebots auf der Webseite und Freischaltung für die Versteigerung war die ausdrückliche Erklärung des Anbieters zu sehen, das zum Zeitpunkt der (auch vorzeitigen) Beendigung der Online Auktion vorliegende Höchstangebot anzunehmen. Die Annahmeerklärung des Bieters lag in der Abgabe des Höchstgebots. Der festgestellte Sachmangel berechtigte den Anbieter nicht zur Anfechtung.


Sind Sie wirklich sozialversicherungspflichtig?

In den letzten Monaten ist es vermehrt vorgekommen, dass Arbeitsämter die Auszahlung von Arbeitslosengeld verweigert haben, obwohl jahre- oder jahrzehntelang Beiträge für die Arbeitslosen – und Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Beitragszahlung allein begründet noch keinen Anspruch im Versorgungsfall. Besteht nach Ansicht der Rentenversicherungsträger und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, besteht auch keine Leistungspflicht seitens der Versicherungsträger. Eine entsprechende Überprüfung wird in der Regel erst bei Eintritt des Leistungsfalles ( z.B. Beantragung von Arbeitslosengeld) vorgenommen.

Betroffene Personenkreise:

Im allgemeinen sind all diejenigen Arbeitnehmer betroffen, die in der Firma des Arbeitgebers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie Unternehmer auftreten, insbesondere :

-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (beherrschende
Gesellschafter Geschäftsführer sind bekanntermaßen in der Regel sowieso
sozialversicherungsfrei)
-Geschäftsführer von Familien-GmbHs
-Beschäftigte Ehefrauen, Kinder und andere Angehörige

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Für das Vorliegen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses spricht z.B.:
-die freie zeitliche Gestaltung der ausgeübten Tätigkeit
-Mitwirkung bei der Führung des Betriebes aufgrund besonderer Fachkenntnisse
-Darlehensgewährung an den Betriebsinhaber
-Vermietung oder Überlassung von Anlagevermögen an den Betriebsinhaber
-Verfügungsmacht über die Betriebskonten
-eigenständige Entscheidungsbefugnis über Ein- und Verkauf, Einstellung von Personal, Kundenakquisition und Werbemaßnahmen

Neuregelung ab 1.1.2005:
Im nächsten Jahr wird der versicherungsrechtliche Status bei mitarbeitenden Familienangehörigen von der BFA geprüft. Das Ergebnis ist auch für die Arbeitsämter verbindlich. Allerdings gilt dies nur für neu begründete Arbeitsverhältnisse, das Problem der Altfälle bleibt ungelöst.

Was können womöglich betroffene Personen tun?
Sofern tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Beiträge. Hierbei ist zu Beachten, dass der Anspruch auf die Erstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Beiträge entrichtet worden waren, verjährt. Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträgen gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Gerade in Anbetracht des maroden Rentenversicherungssystems käme den meisten Betroffen ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung nicht ungelegen.
In Anbetracht der schwierigen rechtlichen Materie und der notwendigen Einzelfallprüfung sollte fachkundiger Rat hinzugezogen werden. Einige Anwaltsanzleien arbeiten in diesen Fällen mit Honoraren, die nur im Erfolgsfall zu zahlen sind.
Sofern Sie zu den betroffenen Personen gehören, sprechen Sie uns einfach auf dieses Thema an, wir können Ihnen entsprechende Kanzleien nennen.
Bezieher von Arbeitslosengeld müssen Wechsel der Lohnsteuerklasse mitteilen
Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, dem Arbeitsamt den Wechsel ihrer Lohnsteuerklasse mitzuteilen. Dies hat jüngst das Sozialgericht Freiburg entschieden. Der Grund liegt darin, dass sich die Leistungen auf Grund des Wechsels der Lohnsteuerklasse mindern können. Kommt der Arbeitslose seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich nach, hat er zu viel gezahlte Beträge dem Arbeitsamt zu erstatten. Von einem grob fahrlässigen Unterlassen ist allerdings nicht auszugehen, wenn das Merkblatt für Arbeitslose weder einen ausdrücklichen Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen des Lohnsteuerklassenwechsels enthielt noch die Anregung, sich bei dem Arbeitsamt vor einem Wechsel der Lohnsteuerklasse beraten zu lassen.


zurück