Steuer-News
11/2005
Grundsteuer
bei eigener Wohnnutzung verfassungswidrig?
Seit dem 1. August 2005 ist das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, über
die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei Nutzung des Grundstücks
zu eigenen Wohnzwecken zu entscheiden. Vom Gericht muss geklärt werden,
ob die Eigentumsgarantie es verbietet, auf Gegenstände des persönlichen
Gebrauchsvermögens steuerlich zuzugreifen. Bei der Grundsteuer könnte
es sich um eine Substanz oder Sollertragsteuer handeln, die nach Ansicht
des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist. Eine Substanzbesteuerung
könnte vorliegen, weil selbst genutztes Grundvermögen keinen
Ertrag abwirft. Damit würde nur ein theoretisch erzielbarer Ertrag
und nicht der tatsächliche Ertrag, wie bei der Einkommensteuer, besteuert.
Das ist nur bei besonderen staatlichen Ausnahmelagen (Reparationszahlungen
nach Kriegsende) zulässig.
Um das anhängige Verfahren zu nutzen, müssen Rechtsmittel eingelegt
werden.
Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt. Zunächst
erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid. Daran anschließend
setzt die Gemeinde (bei Stadtstaaten das Finanzamt) mit gesondertem Bescheid
die Grundsteuer fest.
Vorgegangen werden kann gegen den Mess- und/oder den Steuerbescheid. Gegen
den Messbescheid kann beim Finanzamt Einspruch eingelegt und Ruhen des
Verfahrens beantragt werden.
Wendet man sich gegen den Grundsteuerbescheid, ist Einspruch (Stadtstaaten),
Widerspruch oder Klage (Niedersachsen) zu erheben. Das zulässige
Rechtsmittel ist in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. In allen Fällen
ist die Rechtsbehelfsfrist zu beachten. Ist Widerspruch einzulegen, gibt
es kein Ruhen des Verfahrens. Hier kann man sich mit der Gemeinde einigen,
dass der Widerspruch bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht bearbeitet
wird. Gelingt diese Einigung nicht, muss nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid
geklagt werden. Erst hier gibt es die Möglichkeit, das Verfahren
ruhen zu lassen.
Zu beachten ist, dass die Rechtsbehelfe nur gegen noch nicht bestandskräftige
Bescheide eingelegt werden können. Dies wird im Jahr 2005 i. d. R.
nur bei neuen Bescheiden und 2006 bei Eingang der Grundsteuerbescheide
im Januar/Februar möglich sein.
Behandlungskosten bei Lese- und Rechtschreibschwäche
Die Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung
(Legasthenie) sind grundsätzlich als außergewöhnliche
Belastung abziehbar. Es ist nachzuweisen, dass es sich um eine Krankheit
handelt und die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Krankheit getätigt
werden. Der Nachweis kann durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung
erbracht werden. Entscheidend ist, dass diese Bescheinigung vor Beginn
einer kostenpflichtigen Maßnahme ausgestellt wird. Dies macht ein
Urteil des Bundesfinanzhofs deutlich.
In dem betreffenden Fall wurde das amtsärztliche Attest erst nachträglich
erstellt und im Einspruchsverfahren vorgelegt. Die Aufwendungen blieben
deshalb unberücksichtigt. Das Gericht hält dies für zutreffend,
weil die Finanzverwaltung in entsprechenden Anweisungen seit Jahren darauf
hinweist, dass entsprechende Aufwendungen nur dann berücksichtigt
werden können, wenn vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches
Attest ausgestellt wurde.
Einkünfteerzielungsabsicht
bei Vermietung und Verpachtung
Ein Hausbesitzer
hatte eine denkmalgeschützte Mühle zu Wohnzwecken umgebaut und
u. a. durch die erhöhten Abschreibungen jahrelang Verluste erzielt.
Nachdem er zur Tilgung der Darlehen Lebensversicherungen abgeschlossen
hatte und nur noch Zinsen bezahlte, erkannte das Finanzamt die Verluste
mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an.
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Vermieter
Recht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss
zu erzielen, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse
ergeben.
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, wie
z. B. eine verbilligte Vermietung, Vermietung von Ferienwohnungen, befristete
Vermietungstätigkeit oder Vermietung eines aufwendig gestalteten
Wohngebäudes.
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen
für VIP Logen in Sportstätten
Marketing
ist auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten notwendig, und Sportevents
haben eine große Massenwirkung. Angesichts der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft
im nächsten Jahr in Deutschland rücken Sponsoringmaßnahmen
in Form von VIP Logen wieder stärker ins Visier. Passend dazu hat
sich das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben zur ertragsteuerlichen
Behandlung von Aufwendungen für VIP Logen in Sportstätten geäußert.
Unterstützt
ein Unternehmen ein sportliches Ereignis, erhält es im Gegenzug Werbemöglichkeiten
. Daneben werden dem sponsernden Unternehmen auch Eintrittskarten für
VIP Logen überlassen, die neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden
oder Arbeitnehmern umfassen.
Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket
vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt
wird. Zu unterscheiden sind aber Aufwendungen
• für Werbeleistungen
• für eine besondere Raumnutzung
• für VIP Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden
• für VIP Maßnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmern
• sowie solche, die privat veranlasst sind.
Außer im letzten Fall sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst
und mindern den steuerlichen Gewinn.
Für den Betriebsausgabenabzug muss nachgewiesen werden, welchem Zweck
der Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welchem Grund die
Leistung zugewendet wurde. Erforderlich ist nicht, dass schon im Vertrag
der Gesamtbetrag auf das Nutzungsentgelt und die sonstigen Werbemöglichkeiten
aufgeteilt wird. Möglich ist eine sachgerechte Schätzung mittels
Fremdvergleichs oder eine pauschale Aufteilung:
• 40 % für Werbung
• 30 % für Bewirtung
• 30 % für Geschenke.
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem
Anlass sind nur zu 70 % abziehbar. Der Vorteil aus einer Bewirtung ist
bei den Geschäftsfreunden nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.
Bei den Geschenken kann ohne anderweitigen Nachweis angenommen werden,
dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und
auf eigene Arbeitnehmer entfallen.
Erhalten Geschäftsfreunde eines Unternehmens Einladungen in VIP Logen,
um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen,
kann es sich steuerlich um Geschenke handeln, die für das einladende
Unternehmen abziehbar sind, wenn die Zuwendung pro Jahr pro Empfänger
35 € nicht übersteigt.
Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte
Leistung des Geschäftsfreunds, fehlt es an der für ein Geschenk
notwendigen unentgeltlichen Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich
unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Übersteigen
die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde 35 €
pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, sind sie nicht als Betriebsausgabe
abziehbar.
Bei Geschäftsfreunden ist der geldwerte Vorteil für Geschenke
als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn zu versteuern, auch wenn das einladende
Unternehmen die Aufwendungen nicht abziehen kann. Auf eine Benennung der
Empfänger und deren steuerliche Erfassung kann verzichtet werden,
wenn zur Abgeltung der Besteuerung 60 % des auf Geschäftsfreunde
entfallenden Betrags durch das einladende Unternehmen versteuert werden.
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP Logen
zu Gunsten von Arbeitnehmern in Sportstätten
Passend
zu der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft im nächsten
Jahr in Deutschland hat sich das Bundesministerium der Finanzen in einem
Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für
VIP Logen in Sportstätten geäußert:
Unterstützt ein Unternehmen ein sportliches Ereignis, erhält
es im Gegenzug Werbemöglichkeiten . Daneben werden dem sponsernden
Unternehmen auch Eintrittskarten für VIP Logen überlassen, die
neben dem Eintritt die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern
umfassen.
Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Bewirtungen von Arbeitnehmern gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen
keiner Abzugsbeschränkung . Etwas Anderes gilt bei einer Bewirtung
aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
lediglich teilnehmen. Hier sind alle Aufwendungen nur zu 70 % abziehbar.
Bei den Arbeitnehmern ist die Zuwendung ein geldwerter Vorteil, der zu
Arbeitslohn führt, soweit der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegend
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Veranstaltung teilnimmt.
Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, wenn die Freigrenze für Sachbezüge
von 44 € im Kalendermonat nicht überschritten wird. Nimmt der
Arbeitnehmer im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
an der Veranstaltung teil oder handelt es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung
oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass , liegt kein Arbeitslohn
vor. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung pauschal mit 30 % versteuern und
die Steuer übernehmen.
Einstellen
eines Warenangebots auf der Webseite von eBay
In einem
vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall wurde ein gebrauchter
Pkw auf der Webseite von eBay im Rahmen einer auf zehn Tage befristeten
Auktion zum Startpreis von einem Euro angeboten. Nach sieben Tagen beendete
der Anbieter die Internetauktion vorzeitig, weil er während der Laufzeit
der Auktion am Pkw das Austreten von Getriebeöl festgestellt hatte.
Er weigerte sich, das Fahrzeug an den zu diesem Zeitpunkt Meistbietenden
gegen Zahlung des Gebots herauszugeben, der ihn daraufhin auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung in Anspruch nahm.
Das Gericht bejahte den Schadensersatzanspruch und verurteilte den Anbieter
zur Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Gebot und Wert
des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion. Nach Auffassung des Gerichts
war zwischen den Beteiligten ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen.
In der Einstellung des Angebots auf der Webseite und Freischaltung für
die Versteigerung war die ausdrückliche Erklärung des Anbieters
zu sehen, das zum Zeitpunkt der (auch vorzeitigen) Beendigung der Online
Auktion vorliegende Höchstangebot anzunehmen. Die Annahmeerklärung
des Bieters lag in der Abgabe des Höchstgebots. Der festgestellte
Sachmangel berechtigte den Anbieter nicht zur Anfechtung.
Sind Sie wirklich sozialversicherungspflichtig?
In den letzten
Monaten ist es vermehrt vorgekommen, dass Arbeitsämter die Auszahlung
von Arbeitslosengeld verweigert haben, obwohl jahre- oder jahrzehntelang
Beiträge für die Arbeitslosen – und Rentenversicherung
abgeführt wurden. Die Beitragszahlung allein begründet noch
keinen Anspruch im Versorgungsfall. Besteht nach Ansicht der Rentenversicherungsträger
und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,
besteht auch keine Leistungspflicht seitens der Versicherungsträger.
Eine entsprechende Überprüfung wird in der Regel erst bei Eintritt
des Leistungsfalles ( z.B. Beantragung von Arbeitslosengeld) vorgenommen.
Betroffene
Personenkreise:
Im allgemeinen
sind all diejenigen Arbeitnehmer betroffen, die in der Firma des Arbeitgebers
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wie Unternehmer auftreten, insbesondere
:
-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften (beherrschende
Gesellschafter Geschäftsführer sind bekanntermaßen in
der Regel sowieso
sozialversicherungsfrei)
-Geschäftsführer von Familien-GmbHs
-Beschäftigte Ehefrauen, Kinder und andere Angehörige
Es ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden
hat. Für das Vorliegen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses
spricht z.B.:
-die freie zeitliche Gestaltung der ausgeübten Tätigkeit
-Mitwirkung bei der Führung des Betriebes aufgrund besonderer Fachkenntnisse
-Darlehensgewährung an den Betriebsinhaber
-Vermietung oder Überlassung von Anlagevermögen an den Betriebsinhaber
-Verfügungsmacht über die Betriebskonten
-eigenständige Entscheidungsbefugnis über Ein- und Verkauf,
Einstellung von Personal, Kundenakquisition und Werbemaßnahmen
Neuregelung
ab 1.1.2005:
Im nächsten Jahr wird der versicherungsrechtliche Status bei mitarbeitenden
Familienangehörigen von der BFA geprüft. Das Ergebnis ist auch
für die Arbeitsämter verbindlich. Allerdings gilt dies nur für
neu begründete Arbeitsverhältnisse, das Problem der Altfälle
bleibt ungelöst.
Was können
womöglich betroffene Personen tun?
Sofern tatsächlich kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
gegeben ist, besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten
Beiträge. Hierbei ist zu Beachten, dass der Anspruch auf die Erstattung
der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vier Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahres in dem die Beiträge entrichtet worden waren, verjährt.
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträgen
gilt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist. Gerade in Anbetracht
des maroden Rentenversicherungssystems käme den meisten Betroffen
ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung nicht ungelegen.
In Anbetracht der schwierigen rechtlichen Materie und der notwendigen
Einzelfallprüfung sollte fachkundiger Rat hinzugezogen werden. Einige
Anwaltsanzleien arbeiten in diesen Fällen mit Honoraren, die nur
im Erfolgsfall zu zahlen sind.
Sofern Sie zu den betroffenen Personen gehören, sprechen Sie uns
einfach auf dieses Thema an, wir können Ihnen entsprechende Kanzleien
nennen.
Bezieher von Arbeitslosengeld müssen Wechsel der Lohnsteuerklasse
mitteilen
Die Bezieher von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, dem Arbeitsamt den
Wechsel ihrer Lohnsteuerklasse mitzuteilen. Dies hat jüngst das Sozialgericht
Freiburg entschieden. Der Grund liegt darin, dass sich die Leistungen
auf Grund des Wechsels der Lohnsteuerklasse mindern können. Kommt
der Arbeitslose seiner Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht unverzüglich nach, hat er zu viel gezahlte Beträge dem
Arbeitsamt zu erstatten. Von einem grob fahrlässigen Unterlassen
ist allerdings nicht auszugehen, wenn das Merkblatt für Arbeitslose
weder einen ausdrücklichen Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen
des Lohnsteuerklassenwechsels enthielt noch die Anregung, sich bei dem
Arbeitsamt vor einem Wechsel der Lohnsteuerklasse beraten zu lassen.
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