Steuer-News 11/2004 Leistungszeitpunkt
bei Verträgen über Dauerleistungen Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuodrnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Privatnutzung
eines Firmen Pkw durch den Arbeitnehmer: Bemessungsgrundlage für die 1 v. H.–Methode ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser Preis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Der Wert eines Autotelefons und einer Freisprechanlage (Telekommunikationskosten) bleibt außer Ansatz.
Zu den Aufwendungen für die Sonderausstattung gehören nach Ansicht
der Finanzverwaltung auch die Kosten für ein Navigationsgerät. Vorsteuerabzug
erst bei Vorliegen einer
Ein Unternehmer hatte in der Umsatzsteuererklärung 1999 Vorsteuer
geltend gemacht, die ihm im Jahr 1999 in Rechnung gestellt worden war.
Pech war, dass ihm die Rechnung erst im Jahr 2000 zugegangen war. Im entschiedenen Fall konnte der Unternehmer die 1999 in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Jahr 2000 abziehen.Der Wortlaut des Gesetzes ist seit dem 1.1.2004 eindeutig. Danach ist ein Vorsteuerabzug u. a. nur noch dann möglich, wenn der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Er muss also bereits vor dem Jahreswechsel eine Rechnung erhalten haben, um die Vorsteuer noch im alten Jahr abziehen zu können. Gleiches gilt natürlich auch für den monatlichen Vorsteuerabzug. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2005 Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2005
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 46.800 € (3.900,00 € monatlich). Für die in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 42.300 € (3.525,00 € monatlich). Die Beitragssätze in den einzelnen Zweigen bleiben aus heutiger Sicht- mit Ausnahme voraussichtlich der Krankenversicherung- gleich. Rentenversicherung:
19,50 % Zweikontenmodell:
Zinsabzug bei gemischten Konten Wird die Zinsstaffelmethode nicht angewandt, kann auch eine Schätzung erfolgen. Dabei ist das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Ausgaben zu ermitteln, das dann die Bemessungsgrundlage für die Zinsaufteilung ergibt. Wird zur Ablösung eines solchen gemischten Kontokorrentkredits ein Darlehen aufgenommen, so sind auch die Zinsen für dieses Darlehen in einen abzugsfähigen (betrieblichen) und nicht abzugsfähigen (privaten) Anteil aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun erneut mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Ehepaar seinen gesamten Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto abgewickelt hatte. Da das Ehepaar keine Aufteilung nach der Zinsstaffelmethode vorgenommen hatte, schätzte das Finanzamt den Privatanteil der gezahlten Kontokorrentzinsen und auch der Zinsen für ein später zur Ablösung aufgenommenes Darlehen. Das Gericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Praxishinweis: Dabei werden mit Zustimmung der Bank über das erste Konto sämtliche Einnahmen und die Privatausgaben abgewickelt. Dieses Konto sollte immer mit einem positiven Saldo geführt werden. Über ein zweites Konto werden ausschließlich Betriebsausgaben abgewickelt. Ist ein gewisser Schuldsaldo erreicht, kann/sollte dieser durch ein zinsgünstigeres Darlehen abgelöst werden. Somit sind alle Zinsen als betrieblich veranlasst abzugsfähig. Das Zweikontenmodell lohnt sich aber nicht in allen Fällen, insbesondere dann nicht, wenn die Zinsen für das zweite Konto den wirtschaftlichen Vorteil der Steuerersparnis übersteigen. Deshalb sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden. Steuerliche
Behandlung von Beiträgen •
Beiträge zu einer vertraglich privaten Unfallversicherung sind grundsätzlich
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz gilt nur für solche Fälle, bei denen ausschließlich
oder überwiegend ein erhöhtes berufliches bzw. betriebliches
Unfallrisiko besteht. In diesen Fällen können die Beiträge
als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings müssen Erträge
aus solchen Versicherungen auch voll versteuert werden.
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