Steuer-News 11/2004

Leistungszeitpunkt bei Verträgen über Dauerleistungen
Ist in einem Vertrag, z.B. Wartungsvertrag, Miet- oder Pachtvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater, der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder teilleistung erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen ergibt.

Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuodrnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird.


Privatnutzung eines Firmen Pkw durch den Arbeitnehmer:
Navigationsgerät gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist das für den Arbeitnehmer ein steuerbarer geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 v. H. des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs anzusetzen. Anstelle dieser pauschalen Bewertung kann der geldwerte Vorteil mit dem auf die Privatnutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kraftfahrzeug angesetzt werden. Dazu ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erforderlich.

Bemessungsgrundlage für die 1 v. H.–Methode ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser Preis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Der Wert eines Autotelefons und einer Freisprechanlage (Telekommunikationskosten) bleibt außer Ansatz.

Zu den Aufwendungen für die Sonderausstattung gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung auch die Kosten für ein Navigationsgerät.
Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Düsseldorf. Das Finanzgericht ordnet die in ein Fahrzeug eingebaute Navigationsanlage den Telekommunikationskosten zu. Die Kosten für die Anschaffung eines Navigationsgeräts sind nach diesem Urteil folglich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Ob dieses Urteil Bestand hat, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof.


Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Rechnung möglich

Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug sind ab 2004 wesentlich verschärft worden, weil ein Abzug der Vorsteuer nur noch dann möglich ist, wenn eine Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthält. Der Bundesfinanzhof hatte sich noch mit einem Fall aus der Zeit vor 2004 zu beschäftigen, der deutlich macht, dass das Vorliegen einer (ordnungsgemäßen) Rechnung unerlässliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Ein Unternehmer hatte in der Umsatzsteuererklärung 1999 Vorsteuer geltend gemacht, die ihm im Jahr 1999 in Rechnung gestellt worden war. Pech war, dass ihm die Rechnung erst im Jahr 2000 zugegangen war.
Das Gericht entschied, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn alle materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und dazu gehört auch das Vorliegen einer Rechnung im Besteuerungszeitraum.

Im entschiedenen Fall konnte der Unternehmer die 1999 in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Jahr 2000 abziehen.Der Wortlaut des Gesetzes ist seit dem 1.1.2004 eindeutig. Danach ist ein Vorsteuerabzug u. a. nur noch dann möglich, wenn der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Er muss also bereits vor dem Jahreswechsel eine Rechnung erhalten haben, um die Vorsteuer noch im alten Jahr abziehen zu können. Gleiches gilt natürlich auch für den monatlichen Vorsteuerabzug.


Rechengrößen in der Sozialversicherung 2005

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2005


Ab 1. Januar 2005 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

  2004
jährlich
2005
jährlich
2004
jährlich
2005
jährlich
Krankenversicherung 41.850,00 42.300,00 3.487,50 3.525,00
Pflegeversicherung 41.850,00 42.300,00 3.487.50 3.525,00
Rentenversicherung 61.800,00 62.400,00 5.150,00 5.200,00
Arbeitslosenversicherung 61.800,00 62.400,00 5.150,00 5.200,00
Krankenversicherung 41.850,00 42.300,00 3.487,00 3.525,00
Pflegeversicherung 41.850,00 42.300,00 3.487,00 3.525,00
Rentenversicherung 52.200,00 52.800,00 4.350,00 4.400,00
Arbeitslosenversicherung 52.200,00 52.800,00 4.350,00 4.400,00

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 46.800 € (3.900,00 € monatlich). Für die in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 42.300 € (3.525,00 € monatlich).

Die Beitragssätze in den einzelnen Zweigen bleiben aus heutiger Sicht- mit Ausnahme voraussichtlich der Krankenversicherung- gleich.

Rentenversicherung: 19,50 %
Arbeitslosenversicherung: 6,50 %
Pflegeversicherung: 1,70 %


Zweikontenmodell: Zinsabzug bei gemischten Konten
Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Wird über ein Kontokorrentkonto sowohl der betriebliche als auch der private Zahlungsverkehr abgewickelt, dann sind die für die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits gezahlten Zinsen in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung kann durch Anwendung der Zinsstaffelmethode erfolgen, die der Steuerzahler selbst vornehmen muss. Dabei können betriebliche Einnahmen als Ausgleich für den privaten Kreditteil gebucht werden.

Wird die Zinsstaffelmethode nicht angewandt, kann auch eine Schätzung erfolgen. Dabei ist das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Ausgaben zu ermitteln, das dann die Bemessungsgrundlage für die Zinsaufteilung ergibt.

Wird zur Ablösung eines solchen gemischten Kontokorrentkredits ein Darlehen aufgenommen, so sind auch die Zinsen für dieses Darlehen in einen abzugsfähigen (betrieblichen) und nicht abzugsfähigen (privaten) Anteil aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof hatte sich nun erneut mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Ehepaar seinen gesamten Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto abgewickelt hatte. Da das Ehepaar keine Aufteilung nach der Zinsstaffelmethode vorgenommen hatte, schätzte das Finanzamt den Privatanteil der gezahlten Kontokorrentzinsen und auch der Zinsen für ein später zur Ablösung aufgenommenes Darlehen. Das Gericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts.

Praxishinweis:
Die Anwendung der Zinsstaffelmethode ist insbesondere bei größerem Zahlenwerk sehr aufwändig, weil neben den normalen Aufzeichnungen noch eine „Schattenbuchführung“ erfolgen muss. In geeigneten Fällen bietet sich deshalb das sog. Zweikontenmodell an.

Dabei werden mit Zustimmung der Bank über das erste Konto sämtliche Einnahmen und die Privatausgaben abgewickelt. Dieses Konto sollte immer mit einem positiven Saldo geführt werden. Über ein zweites Konto werden ausschließlich Betriebsausgaben abgewickelt. Ist ein gewisser Schuldsaldo erreicht, kann/sollte dieser durch ein zinsgünstigeres Darlehen abgelöst werden. Somit sind alle Zinsen als betrieblich veranlasst abzugsfähig.

Das Zweikontenmodell lohnt sich aber nicht in allen Fällen, insbesondere dann nicht, wenn die Zinsen für das zweite Konto den wirtschaftlichen Vorteil der Steuerersparnis übersteigen. Deshalb sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden.


Steuerliche Behandlung von Beiträgen
zur Unfallversicherung eines Unternehmers
Für die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen kommt es darauf an, ob diese privat abgeschlossen oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

• Beiträge zu einer vertraglich privaten Unfallversicherung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für solche Fälle, bei denen ausschließlich oder überwiegend ein erhöhtes berufliches bzw. betriebliches Unfallrisiko besteht. In diesen Fällen können die Beiträge als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings müssen Erträge aus solchen Versicherungen auch voll versteuert werden.
• Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind dagegen immer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch für Beiträge freiwillig Versicherter. Leistungen (z. B. Verletztengeld), die die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, sind zwar Betriebseinnahmen, aber in voller Höhe einkommensteuerfrei. Steuerfrei sind auch Unfallrenten, die nach dem Tod des Versicherten an den Erben gezahlt werden.



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