Steuer-News 11/2003

Eigenheimzulage: Grundstücksübereignung zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist eine Anschaffung

Die Eigenheimzulage kann erhalten, wer

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
  • eine im Inland gelegene Wohnung (im eigenen Haus oder als Eigentumswohnung) auf Grund eines Kaufvertrags anschafft oder gestellten Bauantrags herstellt,
  • diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
  • bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschreitet
  • und nicht bereits für eine andere Wohnung eine Wohnraumförderung in Anspruch genommen hat.

Unter einer Anschaffung ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen.
Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Testament hatte der Ehemann verfügt, dass seine Mutter sein wesentliches Vermögen, darunter den gesamten Grundbesitz, erhalten sollte.

Die Ehefrau war dadurch im Prinzip „enterbt”. Nach dem Tod des Ehemanns standen ihr jedoch Pflichtteilsansprüche zu. Außerdem hatte sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Mutter als Erbin erfüllte diese Ansprüche dadurch, dass sie einige Grundstücke auf die Ehefrau des Verstorbenen übertrug.

Eines dieser Grundstücke nutzte die Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken und beantragte die Eigenheimzulage. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Eigenheimzulage ab und vertrat die Ansicht, es liege keine Anschaffung durch entgeltlichen Erwerb vor.

Das Finanzgericht Köln entschied anders: Überträgt der testamentarisch eingesetzte Erbe des verstorbenen Ehemanns der Ehefrau zur Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs ein Grundstück, stellt diese Übereignung ein entgeltliches Geschäft dar.

Folge dieses Urteils: Der Ehefrau steht die Eigenheimzulage zu.
Anmerkung: Nach den Plänen der Bundesregierung sollen sämtliche Fördermaßnahmen nach dem Eigenheimzulagengesetz (Grundförderung, Kinderzulage und ökologische Zusatzförderung) bei Herstellungen bzw. Anschaffungen ab 1.1.2004 entfallen.


Geschenke an Geschäftsfreunde

Gerade zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 40 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 40 € betragen.
  • Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis immer eine Kartei geführt werden.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen muss eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 40 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig.

Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ einzurichten.


Geschenke an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes beachtet werden:

  • Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen.
  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 v. H. pauschal versteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
  • Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem insgesamt zuzurechnen und müssen in die Berechnung der Freigrenze einbezogen werden.

Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Miet und Pachtzahlungen

Will ein Unternehmer in Miet oder Pachtzahlungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, setzt dies voraus, dass er über einen ordnungsgemäßen Abrechnungsbeleg verfügt. Dass der Mietvertrag die Umsatzsteuer neben der Miete gesondert ausweist, ist zwar erforderlich, reicht nach Auffassung des Finanzgerichts Köln aber nicht aus.

Voraussetzung ist vielmehr, dass in jedem einzelnen Zahlungsbeleg die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird. Das Finanzgericht folgt mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Beispiel: Unternehmer U mietet von Vermieter V ein Bürogebäude. V hat zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert. Der Mietpreis beträgt laut Mietvertrag monatlich 1.000 € zzgl. 160 € Umsatzsteuer. U zahlt die Miete nebst Umsatzsteuer per Dauerauftrag.

Um die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, müssen auf dem jeweiligen Kontoauszug der Zahlungsanlass “Miete”, die Nettomiete, der Umsatzsteuerbetrag, der Umsatzsteuersatz und der Gesamtbetrag ausgewiesen werden. Andernfalls muss vom Vermieter monatlich eine Rechnung angefordert werden. Geschieht dies nicht, entfällt der Vorsteuerabzug.


Partyservice: Grundsätzlich allgemeiner Umsatzsteuersatz?

Das Finanzgericht des Saarlandes vertritt in einem Beschluss die Ansicht, dass die Umsätze eines Party oder Pizzaservices grundsätzlich dem allgemeinen und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass sich die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände nicht auf die verzehrfertigen Speisen dieser Unternehmen bezieht, sondern damit solche Lebensmittel gemeint sind, die für den Lebensmittelhandel bestimmt sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu Restaurationsumsätzen darauf hingewiesen, dass die folgenden Grundsätze ab dem 1.1.2000 uneingeschränkt anzuwenden sind:

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist nur auf die Lieferung von Speisen „außer Haus“ anzuwenden.
  • Sind Vorrichtungen zum Verzehr „an Ort und Stelle“ vorhanden, so ist die Abgabe von Speisen in diesen Bereichen nicht umsatzsteuerbegünstigt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die Vorrichtungen zur Verfügung stellt und der leistende Unternehmer weitere Dienstleistungen, wie die Ausgabe oder das Servieren der Speisen übernimmt, was meistens bei Catering-Unternehmen der Fall ist.
  • Werden neben der Lieferung der Speisen weitere Dienstleistungen erbracht, so unterliegt die gesamte Leistung dem vollen Umsatzsteuersatz. Folgende weitere Leistungen schließen die Umsatzsteuerermäßigung aus:
    • Aufbereitung, Ausgabe oder Servieren der angelieferten Speisen
    • Bereitstellung von Tischen, Stühlen, Geschirr sowie Besteck.


Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts anschließt.

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