Steuer-News
11/2003
Eigenheimzulage:
Grundstücksübereignung zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs
ist eine Anschaffung
Die Eigenheimzulage kann erhalten, wer
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unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
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eine im Inland gelegene Wohnung (im eigenen Haus oder als Eigentumswohnung)
auf Grund eines Kaufvertrags anschafft oder gestellten Bauantrags herstellt,
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diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
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bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschreitet
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und nicht bereits für eine andere Wohnung eine Wohnraumförderung
in Anspruch genommen hat.
Unter einer Anschaffung ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen.
Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Durch Testament hatte der Ehemann verfügt, dass seine Mutter sein
wesentliches Vermögen, darunter den gesamten Grundbesitz, erhalten
sollte.
Die Ehefrau war dadurch im Prinzip „enterbt”. Nach dem Tod
des Ehemanns standen ihr jedoch Pflichtteilsansprüche zu. Außerdem
hatte sie Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Mutter als Erbin erfüllte
diese Ansprüche dadurch, dass sie einige Grundstücke auf die
Ehefrau des Verstorbenen übertrug.
Eines
dieser Grundstücke nutzte die Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken und
beantragte die Eigenheimzulage. Das Finanzamt lehnte die Gewährung
der Eigenheimzulage ab und vertrat die Ansicht, es liege keine Anschaffung
durch entgeltlichen Erwerb vor.
Das Finanzgericht Köln entschied anders: Überträgt der
testamentarisch eingesetzte Erbe des verstorbenen Ehemanns der Ehefrau
zur Erfüllung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs ein Grundstück,
stellt diese Übereignung ein entgeltliches Geschäft dar.
Folge dieses Urteils: Der Ehefrau steht die Eigenheimzulage zu.
Anmerkung: Nach den Plänen der Bundesregierung sollen sämtliche
Fördermaßnahmen nach dem Eigenheimzulagengesetz (Grundförderung,
Kinderzulage und ökologische Zusatzförderung) bei Herstellungen
bzw. Anschaffungen ab 1.1.2004 entfallen.
Geschenke
an Geschäftsfreunde
Gerade zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde
zu verteilen. Bei späteren Betriebsprüfungen gibt es oft unangenehme
Überraschungen, weil die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet
worden sind. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben
die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
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Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 40
€ netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
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Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten)
ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen
darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 40 €
betragen.
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Bei einer großen Anzahl von Geschenken sollte zum Nachweis immer
eine Kartei geführt werden.
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Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf
der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen
Positionen muss eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger
sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
- Schließlich
müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung
„Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen
anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet
die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr
den Betrag von 40 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht
beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig.
Außerdem
unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden
und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf
das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.
In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“
einzurichten.
Geschenke
an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte Folgendes
beachtet werden:
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Die Kosten für die Feiern dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr
als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen.
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Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer,
die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die
Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
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Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung
der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können
dann aber vom Arbeitgeber mit 25 v. H. pauschal versteuert werden.
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Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht
der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert
werden.
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Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers sind diesem insgesamt
zuzurechnen und müssen in die Berechnung der Freigrenze einbezogen
werden.
Abzugsfähigkeit
von Vorsteuern aus Miet und Pachtzahlungen
Will ein Unternehmer in Miet oder Pachtzahlungen enthaltene Umsatzsteuer
als Vorsteuer abziehen, setzt dies voraus, dass er über einen ordnungsgemäßen
Abrechnungsbeleg verfügt. Dass der Mietvertrag die Umsatzsteuer neben
der Miete gesondert ausweist, ist zwar erforderlich, reicht nach Auffassung
des Finanzgerichts Köln aber nicht aus.
Voraussetzung ist vielmehr, dass in jedem einzelnen Zahlungsbeleg die
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird. Das Finanzgericht folgt mit dieser
Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Beispiel:
Unternehmer U mietet von Vermieter V ein Bürogebäude. V hat
zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert. Der Mietpreis
beträgt laut Mietvertrag monatlich 1.000 € zzgl. 160 €
Umsatzsteuer. U zahlt die Miete nebst Umsatzsteuer per Dauerauftrag.
Um die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, müssen
auf dem jeweiligen Kontoauszug der Zahlungsanlass “Miete”,
die Nettomiete, der Umsatzsteuerbetrag, der Umsatzsteuersatz und der Gesamtbetrag
ausgewiesen werden. Andernfalls muss vom Vermieter monatlich eine Rechnung
angefordert werden. Geschieht dies nicht, entfällt der Vorsteuerabzug.
Partyservice:
Grundsätzlich allgemeiner Umsatzsteuersatz?
Das Finanzgericht des Saarlandes vertritt in einem Beschluss die Ansicht,
dass die Umsätze eines Party oder Pizzaservices grundsätzlich
dem allgemeinen und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass sich die Liste der
dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände nicht
auf die verzehrfertigen Speisen dieser Unternehmen bezieht, sondern damit
solche Lebensmittel gemeint sind, die für den Lebensmittelhandel
bestimmt sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu Restaurationsumsätzen
darauf hingewiesen, dass die folgenden Grundsätze ab dem 1.1.2000
uneingeschränkt anzuwenden sind:
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Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist nur auf die Lieferung
von Speisen „außer Haus“ anzuwenden.
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Sind Vorrichtungen zum Verzehr „an Ort und Stelle“ vorhanden,
so ist die Abgabe von Speisen in diesen Bereichen nicht umsatzsteuerbegünstigt.
Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die Vorrichtungen zur
Verfügung stellt und der leistende Unternehmer weitere Dienstleistungen,
wie die Ausgabe oder das Servieren der Speisen übernimmt, was meistens
bei Catering-Unternehmen der Fall ist.
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Werden neben der Lieferung der Speisen weitere Dienstleistungen erbracht,
so unterliegt die gesamte Leistung dem vollen Umsatzsteuersatz. Folgende
weitere Leistungen schließen die Umsatzsteuerermäßigung
aus:
• Aufbereitung, Ausgabe oder Servieren der angelieferten Speisen
• Bereitstellung von Tischen, Stühlen, Geschirr sowie Besteck.
Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts
anschließt.
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