Steuer-News
10/2005
Arbeitgeber
müssen sich auf vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
ab Januar 2006 einstellen
Der Bundesrat hat einer vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
ab Januar 2006 zugestimmt.
Bisher ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) für Entgelte,
die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, bis zum 25. des Monats zu entrichten.
Für Entgelte, die danach gezahlt werden, ist er bis zum 15. des Folgemonats
zu entrichten.
Vom 1.1.2006 an werden die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher
Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit,
mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt
worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbetrag wird
zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Der drittletzte Bankarbeitstag des Monats Januar 2006 ist der 27.1.2006.
Folglich werden an diesem Tag die Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Der Arbeitgeber kann allerdings von einer Übergangsregelung für
die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Gebrauch machen: Die Sozialversicherungsbeiträge
für den Monat Dezember 2005 können noch bis zum 15.1.2006 abgeführt
werden. Die am 27.1.2006 für den Monat Januar 2006 fällige Beitragsschuld
kann in sechs gleichen Teilen auf die Folgemonate Februar bis Juli 2006
gestreckt werden.
Antragsveranlagung für 2003 nur bis zum 31.12.2005 möglich
Für Bezieher von (Nur-)Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer
nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung
von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer)
oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung
bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres
abgegeben werden.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2003
läuft in diesen Fällen am 31.12.2005 ab. Wird die Einkommensteuererklärung
für 2003 erst nach dem 31.12.2005 abgegeben, wird keine Veranlagung
durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.
Auswirkung von Vorschenkungen auf den persönlichen Freibetrag
Frühere Schenkungen von der selben Person innerhalb eines Zeitraums
von zehn Jahren sind, ausgehend vom letzten Erwerbszeitpunkt, zusammenzurechnen.
Auf die für die kumulierte Schenkung festzusetzende Steuer ist die
auf die Vorschenkungen fiktiv anfallende oder tatsächlich angefallene
Steuer anzurechnen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist bei der Berechnung der
anrechenbaren Steuer ein im Rahmen der Vorschenkungen berücksichtigter
persönlicher Freibetrag außer Betracht zu lassen. Es ist der
dem Empfänger zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs zustehende
Freibetrag bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen.
Änderung
der Veranlagungsform nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
Bei der Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer gibt es Probleme, wenn
ein Ehegatte die Zusammenveranlagung wählt und der andere Ehegatte
die getrennte Veranlagung wünscht.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass die Änderung der Veranlagungsform
auch dann noch möglich ist, wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid
bei einem Ehegatten bereits rechtskräftig ist und der andere Ehegatte
im Einspruchsverfahren die getrennte Veranlagung beantragt.
Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt in einem solchen Fall ein
rückwirkendes Ereignis dar und führt zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung.
Ansparabschreibung für Existenzgründer
Existenzgründer können in ihrem neu eröffneten Betrieb
eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) von bis zu 307.000
€ bilden. Die Bildung der Rücklage kann nur im Gründungszeitraum
erfolgen. Gründungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung
und die folgenden fünf Wirtschaftsjahre. Eine Betriebseröffnung
liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut für einen bis dahin noch nicht
bestehenden Betrieb angeschafft wird.
Existenzgründer können natürliche Personen, Mitunternehmerschaften
(z. B. GbR) und Kapitalgesellschaften sein. Natürliche Personen sind
Existenzgründer, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem
Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit
erzielt haben, und zwar weder als Einzelunternehmer noch als Mitunternehmer
einer Personengesellschaft. Unbedeutend ist die Dauer der Einkunftserzielung
bzw. die Höhe der Einkünfte. Darüber hinaus dürfen
natürliche Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr
der Betriebseröffnung nicht zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen sein. Personengesellschaften
und Kapitalgesellschaften sind Existenzgründer, wenn alle beteiligten
Mitunternehmer bzw. Gesellschafter die geforderten Voraussetzungen erfüllen.
Das Sächsische Finanzgericht bestätigte für Personengesellschaften
diese Grundsätze: Eine Mitunternehmerschaft ist nur dann als Existenzgründer
anzusehen, wenn alle Gesellschafter die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen. Jede noch so geringe vorherige Erzielung von Einkünften
eines Gesellschafters schließe die Eigenschaft der Personengesellschaft
als Existenzgründer aus. Ist eine Rücklage für Existenzgründer
zu Unrecht gebildet worden, ist sie nach diesem Urteil zum Ende des zweiten
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
Es ist auch der Gewinnzuschlag zu erfassen.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen Besitzunternehmen und
Betriebsunternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung besteht.
Eine Betriebsaufspaltung ist beendet, wenn sachliche oder personelle Verflechtungen
nicht mehr gegeben sind. Der Wegfall der Voraussetzungen für eine
Betriebsaufspaltung führt in der Regel beim Besitzunternehmen zur
Aufgabe des Gewerbebetriebs. Das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens
(meist nur ein Betriebsgrundstück) ist mit Gewinnrealisierung in
das Privatvermögen zu überführen. Die anschließende
Vermietung des Grundstücks führt zu Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung.
Eine gewinnrealisierende Überführung in das Privatvermögen
ist nicht vorzunehmen, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen für
die Verpachtung eines Betriebs im Ganzen vorliegen. Die Verpachtung eines
Betriebs im Ganzen setzt voraus, dass ein Gewerbebetrieb mit seinen wesentlichen
Betriebsgrundlagen an einen Dritten zur Betriebsfortführung verpachtet
wird. Dann erzielt der Verpächter weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit (mit Versteuerung der stillen
Reserven der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter)
tritt erst ein, wenn sie vom Verpächter ausdrücklich erklärt
wird.
Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Verpachtung eines Betriebsgrundstücks
dann nicht als Verpachtung eines Betriebs im Ganzen angesehen werden kann,
wenn bei Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht leicht wiederbeschaffbares
Anlagevermögen an den Betriebsübernehmer veräußert
wurde. Das Finanzgericht stellt weiterhin klar, dass ein Grundstück
nicht die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Dazu kann auch
das Anlagevermögen eines Werkstattbetriebs (im Urteilsfall Autohaus
mit Werkstattbetrieb) gehören.
Ob es bei der Versteuerung des Aufgabegewinns (bei Beendigung der Betriebsaufspaltung)
bleibt oder ob vielleicht doch eine Verpachtung eines Betriebs im Ganzen
vorliegt, muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Berechnung
der Abwesenheitszeiten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstellen
Mehraufwendungen für Verpflegung sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Pauschalen angesetzt
werden, die sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder vom
Tätigkeitsmittelpunkt richten.
Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Einem Arbeitnehmer wurden bei Dienstbeginn um 8 Uhr zu erledigende Aufträge
übertragen und erläutert. Anschließend war er ab 10 Uhr
bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18 Uhr und freitags bis 13 Uhr im Außendienst
tätig und kehrte am gleichen Tag nicht in die Dienststelle zurück.
In seiner Steuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen
für mindestens 8 Stunden an 190 Tagen Abwesenheit von seiner Wohnung
geltend.
Nach Ansicht des Gerichts ist in solchen Fällen entscheidend, dass
der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte in der
Dienststelle hat und damit die Dauer der Abwesenheit erst bei Antritt
des Außendienstes beginnt. Sonst würden auch Zeiten berücksichtigt,
die außerhalb des Außendienstes liegen. Im vorliegenden Fall
konnten Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die Abwesenheit
jeweils am Donnerstag angesetzt werden.
Ist ein Arbeitnehmer allerdings typischerweise nur an ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten beschäftigt und hat deshalb im Betrieb
des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, beginnt
die Dauer der Abwesenheit mit Verlassen der Wohnung. Übertragen auf
den entschiedenen Fall wäre die achtstündige Abwesenheit von
montags bis donnerstags gegeben.
Gewerblicher
Grundstückshandel: Verkauf eines einzigen Grundstücks nur im
Ausnahmefall gewerblich
Auch die Veräußerung nur eines Objekts ist gewerblicher Grundstückshandel,
wenn eine bedingte oder unbedingte Verkaufsabsicht nachgewiesen werden
kann. Die Veräußerung aus einer Zwangslage heraus spricht gegen
eine Gewerblichkeit. Das zeigt der nachfolgende Fall:
Eine Gesellschaft beabsichtigte, auf dem Grundstück eines der Gesellschafter
ein Verwaltungsgebäude zu errichten und anschließend an eine
Behörde zu vermieten. Vor Baubeginn wurde ein 10 jähriger Mietvertrag
abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erteilte die finanzierende Bank eine
Darlehenszusage.
Nachdem die zuständige Gemeinde die Baugenehmigung versagt hatte,
bebaute die Gesellschaft ein anderes, im Erbbaurecht erworbenes Grundstück.
Wegen der geänderten Verhältnisse musste mit dem Mieter ein
neuer Mietvertrag mit einer verminderten Miete abgeschlossen werden. Da
auf Grund der neuen Situation ein geringerer Überschuss zu erwarten
war, sahen die Bauherren die Finanzierung als gefährdet an. Das Objekt
wurde deshalb mit Gewinn an eine Immobiliengesellschaft veräußert.
In Anbetracht der besonderen Umstände verneinte der Bundesfinanzhof
das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels. Entscheidend
war in diesem Zusammenhang auch der langfristig abgeschlossene Mietvertrag
als Indiz für eine ernsthafte Vermietungsabsicht.
Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
nur bei Nachweis steuerfrei
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich
geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen der gesetzlichen
Höchstbeträge einkommensteuerfrei. Dies gilt auch für monatlich
gezahlte pauschale Zuschläge, wenn am Jahresende oder bei Ausscheiden
des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis anhand der Aufzeichnungen
eine Endabrechnung vorgenommen wird.
Der Bundesfinanzhof versagt die Steuerbefreiung grundsätzlich dann,
wenn kein Nachweis auf Grund von Aufzeichnungen erbracht wird. Diese Aufzeichnungen
können auch nicht durch Modellrechnungen ersetzt werden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber Zuschläge gezahlt, die
auf Richtlinien eines Verbands auf der Grundlage einer kalkulatorischen
Modellrechnung basierten. Obwohl das Finanzamt schon Jahre vorher darauf
hingewiesen hatte, dass nur der Nachweis über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden zur Steuerfreiheit der Zuschläge führt,
berief sich der Arbeitgeber weiterhin auf die Richtlinien.
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