Steuer-News 10/2005

Arbeitgeber müssen sich auf vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 einstellen

Der Bundesrat hat einer vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 zugestimmt.
Bisher ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV) für Entgelte, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, bis zum 25. des Monats zu entrichten. Für Entgelte, die danach gezahlt werden, ist er bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.

Vom 1.1.2006 an werden die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Der drittletzte Bankarbeitstag des Monats Januar 2006 ist der 27.1.2006. Folglich werden an diesem Tag die Sozialversicherungsbeiträge fällig. Der Arbeitgeber kann allerdings von einer Übergangsregelung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Gebrauch machen: Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 können noch bis zum 15.1.2006 abgeführt werden. Die am 27.1.2006 für den Monat Januar 2006 fällige Beitragsschuld kann in sechs gleichen Teilen auf die Folgemonate Februar bis Juli 2006 gestreckt werden.


Antragsveranlagung für 2003 nur bis zum 31.12.2005 möglich

Für Bezieher von (Nur-)Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2003 läuft in diesen Fällen am 31.12.2005 ab. Wird die Einkommensteuererklärung für 2003 erst nach dem 31.12.2005 abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.


Auswirkung von Vorschenkungen auf den persönlichen Freibetrag

Frühere Schenkungen von der selben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren sind, ausgehend vom letzten Erwerbszeitpunkt, zusammenzurechnen. Auf die für die kumulierte Schenkung festzusetzende Steuer ist die auf die Vorschenkungen fiktiv anfallende oder tatsächlich angefallene Steuer anzurechnen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist bei der Berechnung der anrechenbaren Steuer ein im Rahmen der Vorschenkungen berücksichtigter persönlicher Freibetrag außer Betracht zu lassen. Es ist der dem Empfänger zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs zustehende Freibetrag bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen.


Änderung der Veranlagungsform nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids

Bei der Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer gibt es Probleme, wenn ein Ehegatte die Zusammenveranlagung wählt und der andere Ehegatte die getrennte Veranlagung wünscht.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass die Änderung der Veranlagungsform auch dann noch möglich ist, wenn ein Zusammenveranlagungsbescheid bei einem Ehegatten bereits rechtskräftig ist und der andere Ehegatte im Einspruchsverfahren die getrennte Veranlagung beantragt.

Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt in einem solchen Fall ein rückwirkendes Ereignis dar und führt zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung.


Ansparabschreibung für Existenzgründer

Existenzgründer können in ihrem neu eröffneten Betrieb eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) von bis zu 307.000 € bilden. Die Bildung der Rücklage kann nur im Gründungszeitraum erfolgen. Gründungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und die folgenden fünf Wirtschaftsjahre. Eine Betriebseröffnung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut für einen bis dahin noch nicht bestehenden Betrieb angeschafft wird.

Existenzgründer können natürliche Personen, Mitunternehmerschaften (z. B. GbR) und Kapitalgesellschaften sein. Natürliche Personen sind Existenzgründer, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben, und zwar weder als Einzelunternehmer noch als Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Unbedeutend ist die Dauer der Einkunftserzielung bzw. die Höhe der Einkünfte. Darüber hinaus dürfen natürliche Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung nicht zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen sein. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind Existenzgründer, wenn alle beteiligten Mitunternehmer bzw. Gesellschafter die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Das Sächsische Finanzgericht bestätigte für Personengesellschaften diese Grundsätze: Eine Mitunternehmerschaft ist nur dann als Existenzgründer anzusehen, wenn alle Gesellschafter die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Jede noch so geringe vorherige Erzielung von Einkünften eines Gesellschafters schließe die Eigenschaft der Personengesellschaft als Existenzgründer aus. Ist eine Rücklage für Existenzgründer zu Unrecht gebildet worden, ist sie nach diesem Urteil zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Es ist auch der Gewinnzuschlag zu erfassen.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.


Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung besteht. Eine Betriebsaufspaltung ist beendet, wenn sachliche oder personelle Verflechtungen nicht mehr gegeben sind. Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung führt in der Regel beim Besitzunternehmen zur Aufgabe des Gewerbebetriebs. Das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (meist nur ein Betriebsgrundstück) ist mit Gewinnrealisierung in das Privatvermögen zu überführen. Die anschließende Vermietung des Grundstücks führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Eine gewinnrealisierende Überführung in das Privatvermögen ist nicht vorzunehmen, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Verpachtung eines Betriebs im Ganzen vorliegen. Die Verpachtung eines Betriebs im Ganzen setzt voraus, dass ein Gewerbebetrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Dritten zur Betriebsfortführung verpachtet wird. Dann erzielt der Verpächter weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit (mit Versteuerung der stillen Reserven der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter) tritt erst ein, wenn sie vom Verpächter ausdrücklich erklärt wird.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Verpachtung eines Betriebsgrundstücks dann nicht als Verpachtung eines Betriebs im Ganzen angesehen werden kann, wenn bei Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht leicht wiederbeschaffbares Anlagevermögen an den Betriebsübernehmer veräußert wurde. Das Finanzgericht stellt weiterhin klar, dass ein Grundstück nicht die einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Dazu kann auch das Anlagevermögen eines Werkstattbetriebs (im Urteilsfall Autohaus mit Werkstattbetrieb) gehören.
Ob es bei der Versteuerung des Aufgabegewinns (bei Beendigung der Betriebsaufspaltung) bleibt oder ob vielleicht doch eine Verpachtung eines Betriebs im Ganzen vorliegt, muss der Bundesfinanzhof entscheiden.


Berechnung der Abwesenheitszeiten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstellen

Mehraufwendungen für Verpflegung sind steuerlich nicht abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Pauschalen angesetzt werden, die sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder vom Tätigkeitsmittelpunkt richten.

Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Einem Arbeitnehmer wurden bei Dienstbeginn um 8 Uhr zu erledigende Aufträge übertragen und erläutert. Anschließend war er ab 10 Uhr bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18 Uhr und freitags bis 13 Uhr im Außendienst tätig und kehrte am gleichen Tag nicht in die Dienststelle zurück. In seiner Steuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen für mindestens 8 Stunden an 190 Tagen Abwesenheit von seiner Wohnung geltend.
Nach Ansicht des Gerichts ist in solchen Fällen entscheidend, dass der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Dienststelle hat und damit die Dauer der Abwesenheit erst bei Antritt des Außendienstes beginnt. Sonst würden auch Zeiten berücksichtigt, die außerhalb des Außendienstes liegen. Im vorliegenden Fall konnten Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die Abwesenheit jeweils am Donnerstag angesetzt werden.
Ist ein Arbeitnehmer allerdings typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt und hat deshalb im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, beginnt die Dauer der Abwesenheit mit Verlassen der Wohnung. Übertragen auf den entschiedenen Fall wäre die achtstündige Abwesenheit von montags bis donnerstags gegeben.


Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf eines einzigen Grundstücks nur im Ausnahmefall gewerblich

Auch die Veräußerung nur eines Objekts ist gewerblicher Grundstückshandel, wenn eine bedingte oder unbedingte Verkaufsabsicht nachgewiesen werden kann. Die Veräußerung aus einer Zwangslage heraus spricht gegen eine Gewerblichkeit. Das zeigt der nachfolgende Fall:
Eine Gesellschaft beabsichtigte, auf dem Grundstück eines der Gesellschafter ein Verwaltungsgebäude zu errichten und anschließend an eine Behörde zu vermieten. Vor Baubeginn wurde ein 10 jähriger Mietvertrag abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erteilte die finanzierende Bank eine Darlehenszusage.

Nachdem die zuständige Gemeinde die Baugenehmigung versagt hatte, bebaute die Gesellschaft ein anderes, im Erbbaurecht erworbenes Grundstück. Wegen der geänderten Verhältnisse musste mit dem Mieter ein neuer Mietvertrag mit einer verminderten Miete abgeschlossen werden. Da auf Grund der neuen Situation ein geringerer Überschuss zu erwarten war, sahen die Bauherren die Finanzierung als gefährdet an. Das Objekt wurde deshalb mit Gewinn an eine Immobiliengesellschaft veräußert. In Anbetracht der besonderen Umstände verneinte der Bundesfinanzhof das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels. Entscheidend war in diesem Zusammenhang auch der langfristig abgeschlossene Mietvertrag als Indiz für eine ernsthafte Vermietungsabsicht.


Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur bei Nachweis steuerfrei

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge einkommensteuerfrei. Dies gilt auch für monatlich gezahlte pauschale Zuschläge, wenn am Jahresende oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis anhand der Aufzeichnungen eine Endabrechnung vorgenommen wird.
Der Bundesfinanzhof versagt die Steuerbefreiung grundsätzlich dann, wenn kein Nachweis auf Grund von Aufzeichnungen erbracht wird. Diese Aufzeichnungen können auch nicht durch Modellrechnungen ersetzt werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber Zuschläge gezahlt, die auf Richtlinien eines Verbands auf der Grundlage einer kalkulatorischen Modellrechnung basierten. Obwohl das Finanzamt schon Jahre vorher darauf hingewiesen hatte, dass nur der Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zur Steuerfreiheit der Zuschläge führt, berief sich der Arbeitgeber weiterhin auf die Richtlinien.

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