Steuer-News
10/2004
Auch
bisherige Renteneinkünfte werden dem
Fiskus ab 2005 bekannt
Ab 2005 haben
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische
Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen
und Unternehmen, die Rentenversicherungsverträge anbieten, einer
zentralen Stelle des Bundes u. a. zu melden:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers,
den Betrag der einzelnen Leibrenten und anderen Leistungen und
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs.
Damit werden den für die Steuerbürger zuständigen Wohnsitzfinanzämtern
im Jahr 2005 sämtliche Rentenbezüge bekannt. Außerdem
kann das Finanzamt die Renten der Vorjahre zurückverfolgen.
Aus diesem
Grund sollte schon jetzt überprüft werden, ob sämtliche
bisher bezogenen Renten in den Einkommensteuererklärungen bis 2003
angegeben worden sind.
Sind Rentenbezüge
übersehen worden, sollte kurzfristig mit dem Steuerberater erörtert
werden, ob eine Nacherklärung oder eine strafbefreiende Erklärung
abgegeben werden soll.
Umsatzsteuer:
Angabe der im Voraus vereinbarten
Minderung des Entgelts
Vereinbarungen
über die Minderung des Entgelts sind seit 2004 Bestandteil einer
ordnungsgemäßen Rechnung. Jede im Voraus vereinbarte Minderung
des Entgelts ist deshalb in der Rechnung anzugeben, falls die Minderung
nicht schon im Entgelt berücksichtigt worden ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben die Handhabung
solcher Fälle erläutert:
Angabe
der im Voraus vereinbarten Minderung
des Entgelts |
Ist
die Vereinbarung über die Minderung des Entgelts nicht in der
Rechnung enthalten, muss sie als gesondertes Dokument schriftlich
beim leistenden Unternehmer, beim Leistungsempfänger oder beim
jeweils beauftragten Dritten vorliegen. |
Rabatt-
oder Bonusvereinbarungen |
Wenn
die Angaben über Entgeltminderungen in der Rechnung leicht und
eindeutig nachprüfbar sind, reicht es aus, wenn in der Rechnung
auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird:
„Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder
Bonusvereinbarungen“, „Entgeltminderungen ergeben sich
aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“
oder „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“.
Es ist nicht
erforderlich, die Rechnung zu berichtigen, wenn die vor Ausführung
der Leistung getroffene Vereinbarung nachträglich geändert
wird.
|
Skonto |
Bei
Skontovereinbarungen genügt z. B. eine Angabe, wie „3%
Skonto bei Zahlung bis zum…“. Der Skontobetrag muss nicht
angegeben werden. |
Änderung
der Bemessungsgrundlage |
Der
Steuerbetrag beim leistenden Unternehmer und die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist in dem Zeitpunkt
vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht.
Ein Belegaustausch
ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung von Rabatt
oder Bonus nicht erforderlich.
|
Nochmals:
Neue Pflichtangaben bei der Rechnungsstellung:
Bitte achten Sie penibel darauf, dass die Eingangsrechnungen,
die Sie von anderen Unternehmern erhalten, sämtliche Pflichtangaben
enthalten. Sie laufen ansonsten Gefahr, dass Ihnen, z.B. im Rahmen einer
Betriebsprüfung, der Vorsteuerabzug verwehrt wird. Wir verweisen
ausdrücklich auf die in unserem Juli-Rundschreiben dargelegten Grundsätze.
Insbesondere weisen wir nochmals auf folgende Punkte hin:
1. Hinweis
auf die Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren bei Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück (Werklieferung oder sonstige Leistung) an Nichtunternehmer
bzw. an Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen
Bereich bezogen hat.
Oder vereinfachter allg. Hinweis auf jeder Leistungsrechnung:
Sofern Sie Nichtunternehmer sind bzw. die
o.g. Leistung für Ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen
haben, sind Sie gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.9 UstG verpflichtet,
diesen Beleg zwei Jahre aufzubewahren. Ansonsten gilt die gesetzliche
Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. |
2. Angabe
des Zeitpunkts der Leistung
Unternehmer müssen seit dem 1.1.2004, insbesondere seit dem 1.7.2004
verstärkt darauf zu achten, dass ihre Ausgangsrechnungen sämtliche
vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Merkmale enthalten.
Fehlende Angaben können zwar nachgeholt werden, allerdings führt
dies zu erheblichem Mehraufwand und für den Lieferungs- bzw. Leistungsempfänger
dazu, dass er den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Vorliegens der
ordnungsgemäßen Rechnung vornehmen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem weiteren Schreiben zu
Problemfällen Stellung genommen:
Die Angabe der Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist
auch dann erforderlich, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum
übereinstimmt.
Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch z. B. aus einem Lieferschein
ergeben, der allerdings in der Rechnung anzugeben ist.
Bei Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat
angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Bei Rechnungen über eine Anzahlung ist eine Angabe über die
Vereinnahmung nur dann erforderlich, wenn diese bereits feststeht und
nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem
Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
• Da
die Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen nun Pflicht ist, kann
die Verwaltung nun eine verspätete Anmeldung der Umsatzsteuer feststellen.
Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Kalendermonats anzumelden, indem die
steuerpflichtige Leistung erbracht ist.
Erfolgt eine verspätete Abrechnung, liegt objektiv der Tatbestand
der Steuerhinterziehung vor (Steuern sind bereits dann verkürzt,
wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden.).
Folge u.U. : Die Finanzverwaltung kann ein Strafverfahren einleiten
Beispiel:
Rechnung, 01.09.2004
Leistung XY 10.000 €
+ 16 % Ust 1.600 €
Summe 11.600 €
Leistungszeitpunkt
Januar 2004
3.)Einführung
einer Frist von sechs Monaten zwischen Zeitpunkt der Leistung und Zeitpunkt
der Rechnungsstellung.
Die 6-Monats-Frist
ist in folgenden Fällen zu beachten:
bei steuerpflichtigen
Werklieferungen oder sonst. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
an Nichtunternehmer (§14 Abs.2 Nr.1 UstG), betrifft Rechnungen über
Werklieferungen bzw. sonst. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Bei steuerpfichtigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen
bzw. an eine juristische Person ( §14 Abs.2 Nr. 2 UstG)
> Festsetzung eines Bußgeld bis zu 5.000 € <
Übergang
der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger
Beispiel:
Übergangsregelung für eine Bauleistung als Subunternehmer an
einen Unternehmer der ebenfalls Bauleistungen ausführt
bei Abschlagsrechnung vor 01.04.2004 und Schlussrechnung nach dem 31.03.2004:
Acto Rechnung März 2004
50.000 €
8.000 € Ust 16%
Summe 58.000 €
SR im September 04
100.000 €
./. 58.000 € vereinnahmt 15.04.04 < MUSSANGABE auf Rechnung
Netto 42.000 €
Auf der Rechnung
ist anzugeben:
Die USt wir
von Ihnen als Rechnungsempfänger geschuldet.
Die USt ist aus dem Restbetrag i.H. von 42.000 € und aus der noch
zu versteuernden Abschlagszahlung i.H. von 58.000 € zu ermitteln.
Die Abschlagsrechnung wir hiermit berichtigt.
> Im
September 04 Stornierung der gezahlten Umsatzsteuer März und Stornierung
der Vorsteuer beim Leistungsempfänger
Umsatzsteuersatz
ab 2005 bei 20 % ?
Wie wir aus
gut informierten Kreisen erfahren haben, droht womöglich schon zu
Beginn des Jahres 2005 eine Erhöhung des Umsatzsteuer-Regelsteuersatzes
auf 20 %. Es ist zu befürchten, dass dieses Vorhaben in einer Nacht-
und Nebelaktion verwirklicht wird. Für Investitionen im Privatbereich
ist daher zu überlegen, ohnehin anfallende Investitionen vorzuziehen,
um noch den derzeitigen Steuersatz von 16% zu erhalten.
Direktversicherungen
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bis
31.12.2004:
Nach derzeitigen Recht können Beiträge zu Direktversicherungen
bis zu einem Höchstbetrag von 1752€ pauschal versteuert werden.
Die Beiträge sind sozialversicherungsfrei. Im Fall der Entgeltumwandlung
ist die Sozialversicherungsfreiheit bis einschließlich 2008 begrenzt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen
( z.B. Weihnachtsgeld) erfolgt ist.
Kapitalauszahlungen sind bei Ablauf grundsätzlich steuerfrei, Renten
werden mit dem Ertragsanteil versteuert.
Neuverträge ab 1.1.2005
Die Direktversicherung wird in die anderen Durchführungswege der
betriebliche Altersversorgung einbezogen. D.h. die Möglichkeit der
Pauschalbesteuerung entfällt und die nachgelagerte Besteuerung greift
ein. ( s. Aufsatz „Betriebliche Altersversorgung“)
Behandlung
von Altverträgen ab 1.1.2005
-Bei Direktversicherungen auf Grundlage kapitalbildender Lebensversicherungen
gilt die Pauschalbesteuerung weiter. Es gilt Bestandsschutz. Die Ablaufleistung
ist weiterhin grundsätzlich steuerfrei oder unterliegt – bei
Renten –mit dem Ertragsanteil der Besteuerung
-Liegt der Direktversicherung eine Rentenversicherung zugrunde, die den
Voraussetzungen des § 3Nr. 63 EStG genügt, erfolgt automatisch
eine Umstellung auf eine steuerfreie Beitragszahlung, mit der Folge der
(nachgelagerten) Besteuerung der Ablaufleistung. Soll die nachgelagerte
Besteuerung verhindert werden, muss weiterhin von der Pauschalbesteuerung
Gebrauch gemacht und auf die Anwendung des §3Nr 63 EStG verzichtet
werden. Dies muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber bis
spätestens 30.6.2005 erklären. Der Arbeitgerber schließlich
muss den Versicherer über die Art der Versteuerung der Beiträge
informieren.
Betriebliche
Altersversorgung
Nach §
3 Nr. 63 EStG können jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung ( in 2004: 2.472,00 € p.a. =
206,00 € monatlich) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche
Altersversorgung, z.B. in eine Pensionskasse eingezahlt werden.
Bei Ablauf
sind Leibrenten , bei Ausübung eines Kapitalwahlrechtes auch einmalige
Kapitalzahlungen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (
sog. nachgelagerte Besteuerung).
Die Sozialversicherungsfreiheit
ist bei Entgeltumwandlung bis einschließlich 2008 befristet. Über
das Jahr 2008 hinaus gilt Sozialversicherungsfreiheit nur bei Arbeitgeberfinanzierungen
(Verzicht auf Gehaltserhöhung, statt dessen Einzahlung in eine betriebliche
Altersversorgung)
Sie sehen,
dass die Netto-Belastung des Arbeitnehmers bei der Umwandlung von 206,00
€ ca. nur 50% des umgewandelten Betrages entspricht, während
der gesamte Umgewandelte Betrag zum Aufbau der Altersversorgung verwendet
wird. Die genaue Höhe der ersparten Steuern und Sozialabgeben ist
vom Einzelfall abhängig
(Steuerklasse, Konfession , Kinderzahl, gewählte Krankenkasse).
Der Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge in Höhe seines
Arbeitgeberanteils (ca. 20%).
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