Steuer-News 10/2004

Auch bisherige Renteneinkünfte werden dem
Fiskus ab 2005 bekannt

Ab 2005 haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die Rentenversicherungsverträge anbieten, einer zentralen Stelle des Bundes u. a. zu melden:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers,
den Betrag der einzelnen Leibrenten und anderen Leistungen und
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs.
Damit werden den für die Steuerbürger zuständigen Wohnsitzfinanzämtern im Jahr 2005 sämtliche Rentenbezüge bekannt. Außerdem kann das Finanzamt die Renten der Vorjahre zurückverfolgen.

Aus diesem Grund sollte schon jetzt überprüft werden, ob sämtliche bisher bezogenen Renten in den Einkommensteuererklärungen bis 2003 angegeben worden sind.

Sind Rentenbezüge übersehen worden, sollte kurzfristig mit dem Steuerberater erörtert werden, ob eine Nacherklärung oder eine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden soll.


Umsatzsteuer: Angabe der im Voraus vereinbarten
Minderung des Entgelts

Vereinbarungen über die Minderung des Entgelts sind seit 2004 Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts ist deshalb in der Rechnung anzugeben, falls die Minderung nicht schon im Entgelt berücksichtigt worden ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben die Handhabung solcher Fälle erläutert:

Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung
des Entgelts
Ist die Vereinbarung über die Minderung des Entgelts nicht in der Rechnung enthalten, muss sie als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer, beim Leistungsempfänger oder beim jeweils beauftragten Dritten vorliegen.
Rabatt- oder Bonusvereinbarungen Wenn die Angaben über Entgeltminderungen in der Rechnung leicht und eindeutig nachprüfbar sind, reicht es aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird:
„Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“, „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“ oder „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“.

Es ist nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen, wenn die vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nachträglich geändert wird.

Skonto Bei Skontovereinbarungen genügt z. B. eine Angabe, wie „3% Skonto bei Zahlung bis zum…“. Der Skontobetrag muss nicht angegeben werden.
Änderung der Bemessungsgrundlage Der Steuerbetrag beim leistenden Unternehmer und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht.

Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung von Rabatt oder Bonus nicht erforderlich.


Nochmals: Neue Pflichtangaben bei der Rechnungsstellung:

Bitte achten Sie penibel darauf, dass die Eingangsrechnungen, die Sie von anderen Unternehmern erhalten, sämtliche Pflichtangaben enthalten. Sie laufen ansonsten Gefahr, dass Ihnen, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, der Vorsteuerabzug verwehrt wird. Wir verweisen ausdrücklich auf die in unserem Juli-Rundschreiben dargelegten Grundsätze.
Insbesondere weisen wir nochmals auf folgende Punkte hin:

1. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Werklieferung oder sonstige Leistung) an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat.
Oder vereinfachter allg. Hinweis auf jeder Leistungsrechnung:

Sofern Sie Nichtunternehmer sind bzw. die o.g. Leistung für Ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen haben, sind Sie gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.9 UstG verpflichtet, diesen Beleg zwei Jahre aufzubewahren. Ansonsten gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

2. Angabe des Zeitpunkts der Leistung
Unternehmer müssen seit dem 1.1.2004, insbesondere seit dem 1.7.2004 verstärkt darauf zu achten, dass ihre Ausgangsrechnungen sämtliche vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Merkmale enthalten.
Fehlende Angaben können zwar nachgeholt werden, allerdings führt dies zu erheblichem Mehraufwand und für den Lieferungs- bzw. Leistungsempfänger dazu, dass er den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Vorliegens der ordnungsgemäßen Rechnung vornehmen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem weiteren Schreiben zu Problemfällen Stellung genommen:
Die Angabe der Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist auch dann erforderlich, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch z. B. aus einem Lieferschein ergeben, der allerdings in der Rechnung anzugeben ist.
Bei Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Bei Rechnungen über eine Anzahlung ist eine Angabe über die Vereinnahmung nur dann erforderlich, wenn diese bereits feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

• Da die Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen nun Pflicht ist, kann die Verwaltung nun eine verspätete Anmeldung der Umsatzsteuer feststellen. Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Kalendermonats anzumelden, indem die steuerpflichtige Leistung erbracht ist.
Erfolgt eine verspätete Abrechnung, liegt objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung vor (Steuern sind bereits dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden.).
Folge u.U. : Die Finanzverwaltung kann ein Strafverfahren einleiten

Beispiel:
Rechnung, 01.09.2004
Leistung XY 10.000 €
+ 16 % Ust 1.600 €
Summe 11.600 €

Leistungszeitpunkt Januar 2004

3.)Einführung einer Frist von sechs Monaten zwischen Zeitpunkt der Leistung und Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Die 6-Monats-Frist ist in folgenden Fällen zu beachten:

bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonst. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (§14 Abs.2 Nr.1 UstG), betrifft Rechnungen über Werklieferungen bzw. sonst. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Bei steuerpfichtigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bzw. an eine juristische Person ( §14 Abs.2 Nr. 2 UstG)


> Festsetzung eines Bußgeld bis zu 5.000 € <


Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger

Beispiel: Übergangsregelung für eine Bauleistung als Subunternehmer an einen Unternehmer der ebenfalls Bauleistungen ausführt
bei Abschlagsrechnung vor 01.04.2004 und Schlussrechnung nach dem 31.03.2004:

Acto Rechnung März 2004

50.000 €
8.000 € Ust 16%
Summe 58.000 €


SR im September 04
100.000 €
./. 58.000 € vereinnahmt 15.04.04 < MUSSANGABE auf Rechnung
Netto 42.000 €

Auf der Rechnung ist anzugeben:

Die USt wir von Ihnen als Rechnungsempfänger geschuldet.
Die USt ist aus dem Restbetrag i.H. von 42.000 € und aus der noch zu versteuernden Abschlagszahlung i.H. von 58.000 € zu ermitteln.
Die Abschlagsrechnung wir hiermit berichtigt.


> Im September 04 Stornierung der gezahlten Umsatzsteuer März und Stornierung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger


Umsatzsteuersatz ab 2005 bei 20 % ?

Wie wir aus gut informierten Kreisen erfahren haben, droht womöglich schon zu Beginn des Jahres 2005 eine Erhöhung des Umsatzsteuer-Regelsteuersatzes auf 20 %. Es ist zu befürchten, dass dieses Vorhaben in einer Nacht- und Nebelaktion verwirklicht wird. Für Investitionen im Privatbereich ist daher zu überlegen, ohnehin anfallende Investitionen vorzuziehen, um noch den derzeitigen Steuersatz von 16% zu erhalten.


Direktversicherungen

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bis 31.12.2004:
Nach derzeitigen Recht können Beiträge zu Direktversicherungen bis zu einem Höchstbetrag von 1752€ pauschal versteuert werden. Die Beiträge sind sozialversicherungsfrei. Im Fall der Entgeltumwandlung ist die Sozialversicherungsfreiheit bis einschließlich 2008 begrenzt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen ( z.B. Weihnachtsgeld) erfolgt ist.
Kapitalauszahlungen sind bei Ablauf grundsätzlich steuerfrei, Renten werden mit dem Ertragsanteil versteuert.

Neuverträge ab 1.1.2005
Die Direktversicherung wird in die anderen Durchführungswege der betriebliche Altersversorgung einbezogen. D.h. die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung entfällt und die nachgelagerte Besteuerung greift ein. ( s. Aufsatz „Betriebliche Altersversorgung“)

Behandlung von Altverträgen ab 1.1.2005
-Bei Direktversicherungen auf Grundlage kapitalbildender Lebensversicherungen gilt die Pauschalbesteuerung weiter. Es gilt Bestandsschutz. Die Ablaufleistung ist weiterhin grundsätzlich steuerfrei oder unterliegt – bei Renten –mit dem Ertragsanteil der Besteuerung
-Liegt der Direktversicherung eine Rentenversicherung zugrunde, die den Voraussetzungen des § 3Nr. 63 EStG genügt, erfolgt automatisch eine Umstellung auf eine steuerfreie Beitragszahlung, mit der Folge der (nachgelagerten) Besteuerung der Ablaufleistung. Soll die nachgelagerte Besteuerung verhindert werden, muss weiterhin von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht und auf die Anwendung des §3Nr 63 EStG verzichtet werden. Dies muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber bis spätestens 30.6.2005 erklären. Der Arbeitgerber schließlich muss den Versicherer über die Art der Versteuerung der Beiträge informieren.


Betriebliche Altersversorgung

Nach § 3 Nr. 63 EStG können jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ( in 2004: 2.472,00 € p.a. = 206,00 € monatlich) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung, z.B. in eine Pensionskasse eingezahlt werden.

Bei Ablauf sind Leibrenten , bei Ausübung eines Kapitalwahlrechtes auch einmalige Kapitalzahlungen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ( sog. nachgelagerte Besteuerung).

Die Sozialversicherungsfreiheit ist bei Entgeltumwandlung bis einschließlich 2008 befristet. Über das Jahr 2008 hinaus gilt Sozialversicherungsfreiheit nur bei Arbeitgeberfinanzierungen
(Verzicht auf Gehaltserhöhung, statt dessen Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung)

Sie sehen, dass die Netto-Belastung des Arbeitnehmers bei der Umwandlung von 206,00 € ca. nur 50% des umgewandelten Betrages entspricht, während der gesamte Umgewandelte Betrag zum Aufbau der Altersversorgung verwendet wird. Die genaue Höhe der ersparten Steuern und Sozialabgeben ist vom Einzelfall abhängig
(Steuerklasse, Konfession , Kinderzahl, gewählte Krankenkasse).
Der Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge in Höhe seines Arbeitgeberanteils (ca. 20%).

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