Steuer-News 10/2003

Änderungen durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz

Durch die Zustimmung des Bundesrates am 11.7.2003 kann rückwirkend zum 1.1.2003 das „Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung“ in Kraft treten. Das ursprüngliche Kernstück des Gesetzes, die Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung, wurde auf Initiative des Bundesrates gestrichen.

Von Bedeutung ist die Neuregelung für Existenzgründer, die bereits im Jahr der Betriebseröffnung Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen können, ohne zuvor eine Ansparrücklage gebildet zu haben. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen.

Durch die Änderung der Abgabenordnung werden ab 2004 gewerbliche Unternehmer sowie Land und Forstwirte erst ab Umsätzen von 350.000 Euro bzw. einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro steuerrechtlich buchführungspflichtig. Für Land und Forstwirte ist der Wirtschaftswert selbstbewirtschafteter land und forstwirtschaftlicher Flächen auf 25.000 Euro angehoben worden. Korrespondierend dazu wurde auch die Regelung für Betriebe gewerblicher Art angepasst.


Eine weitere Änderung bezieht sich auf den Katalog der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen. Nach der Änderung durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz unterliegt das Überbrückungsgeld nicht mehr


Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Zusammentreffen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude unter dem Blickwinkel der Bündelung von Einzelmaßnahmen behandelt:
• Bei einer Bündelung von Einzelmaßnahmen ohne einen sachlichen Zusammenhang können die Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder auch Erhaltungsaufwendungen sein.
• Die Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen stellen jedoch insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, wenn die Arbeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Maßnahmen bautechnisch ineinander greifen. Diese Maßnahmen können sich auch über mehrere Jahre erstrecken.
Ein bautechnisches Ineinander greifen liegt dann vor, wenn die Erhaltungsarbeiten
• eine Vorbedingung für die Schaffung des betriebsbereiten Zustands oder die Herstellung schaffen oder
• durch Maßnahmen, die den betriebsbereiten Zustand schaffen, oder durch Herstellungsarbeiten veranlasst werden.
Der sachliche Zusammenhang wird durch fünf Beispiele erläutert:
• Überbauung zwischen zwei vorhandenen Gebäuden
• Erstmaliger Einbau von Bädern
• Erstmaliger Einbau von Bädern und Modernisierung von bereits vorhandenen Bädern
• Aufsetzen einer Dachgaube
• Zusätzliche Fenster im Zusammenhang mit Erweiterungsmaßnahmen
Nimmt der Eigentümer Herstellungsarbeiten zum Anlass, auch anstehende Renovierungsarbeiten vorzunehmen, ist nicht zwangsläufig von einem bautechnischen Ineinander greifen auszugehen. Ebenso wird ein sachlicher Zusammenhang nicht dadurch hergestellt, dass die Arbeiten unter dem Gesichtspunkt der rationellen Abwicklung durchgeführt werden.
Die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, trägt zwar das Finanzamt, die Finanzverwaltung fordert jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Eigentümer. Kann das Finanzamt die Tatsachen nicht mit Sicherheit feststellen, darf es anhand von Indizien auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten schließen. Damit liegt die Beweislast wieder bei den Eigentümern.
Indizien für die Hebung eines Gebäudestandards sollen sein:
• Ein Gebäude wird in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen und von Grund auf modernisiert.
• Es werden hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt.
• Auf Grund von Baumaßnahmen wird die Miete erheblich erhöht.
Soweit die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung insgesamt 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung nicht übersteigen, soll eine Prüfung unterbleiben. Das gilt jedoch nicht in den Fällen, bei denen sich der Standard bei einzelnen Wohnungen eines Gebäudes erhöht.


Steueränderungsgesetz 2003: Überwachung des Steuerbürgers

Mit dem vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) soll aus jedem Staatsbürger ein „gläserner Steuerbürger“ gemacht werden.
Zukünftig soll das Bundesamt für Finanzen jedem Steuerbürger ein einheitliches, unveränderbares und dauerhaftes Identifikationsmerkmal zuteilen. Dazu werden die Standesämter und Ausländerbehörden verpflichtet, dem Bundesamt sämtliche Daten zu übermitteln.
Natürliche Personen erhalten danach eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, so dass nichts mehr verborgen bleibt.

Ob dies alles mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar ist, bleibt abzuwarten.

Steueränderungsgesetz 2003: Beabsichtigte Änderungen bei der Einkommensteuer

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) enthält eine Reihe von Änderungen und Neuerungen auch im Einkommensteuerrecht, wovon die Wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:
• Instandsetzungs und Modernisierungsarbeiten an Gebäuden innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung sind als Herstellungskosten anzusehen, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes (aus den Anschaffungskosten des gesamten Grundstücks sind die Aufwendungen für Grund und Boden herauszurechnen) übersteigen.
• Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute müssen zukünftig für alle bei ihnen geführten Konten der Anleger zusammenfassende Jahressteuerbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellen.
• Arbeitgeber haben die bisher auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übertragen. Dazu muss der Arbeitgeber eine so genannte „eTIN“ (electronic Taxpayer Identification Number) für jeden Arbeitnehmer nach amtlich bestimmten Ordnungsmerkmalen bilden. Arbeitgeber, die die Lohnberechnungen nicht elektronisch durchführen, werden ab 2006 dazu gezwungen, die Daten elektronisch zu übertragen.
• In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich mehr durchführen, u. a. dann nicht, wenn ihm die Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen nicht vorliegen.

Steueränderungsgesetz 2003: Beabsichtigte Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) enthält eine Reihe von Änderungen und Neuerungen auch im Umsatzsteuerrecht, von denen die Wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:
• Ein Abtretungsempfänger schuldet soweit er Unternehmer ist die Umsatzsteuer aus der abgetretenen Forderung neben dem leistenden Unternehmer, wenn dieser die Steuer nicht abführt und der Abtretungsempfänger die Forderung vereinnahmt hat.
• Ein Unternehmer hat ab 1.1.2004 jedem anderen Unternehmer unaufgefordert eine Rechnung zu erteilen, die neben den bisherigen Bestandteilen zukünftig auch die ihm erteilte Steuernummer sowie eine fortlaufende Nummer in einer Zahlenreihe, die nur einmalig vergeben werden darf, eine etwaige Steuerbefreiung sowie den Leistungszeitpunkt enthalten muss.
• Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn dem Unternehmer eine Rechnung vorliegt, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthält, und zwar auch die vorgenannten.
• In Kleinbetragsrechnungen muss ebenfalls die Steuernummer enthalten sein.
• Wird die Steuer unberechtigt ausgewiesen, darf eine Korrektur in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst dann vorgenommen werden, wenn der Empfänger keine Vorsteuer abgezogen hat, die Rechnung korrigiert und das Finanzamt der Korrektur nach vorherigem gesondertem schriftlichem Antrag zugestimmt hat.
• Sämtliche erteilten und erhaltenen Rechnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
• Die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Umsätze (dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insbesondere bei Vermietung von Grundbesitz möglich) ist zukünftig nicht mehr zulässig, wenn eine andere Aufteilung möglich ist.
Sollten die Vorschriften zu Rechnungen Gesetz werden, bedeutet dies eine erhebliche Umstellung und Mehrarbeit für kleinere und mittlere Unternehmen, insbesondere für den Einzelhandel und die Gastronomie.

Revitalisierung der Gewerbesteuer

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer verabschiedet. Zukünftig nennt sich dann diese Steuer „Gemeindewirtschaftssteuer“. Mit einbezogen werden damit auch diejenigen Unternehmen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Journalisten.
Neben der Einbeziehung dieser Personengruppe sind im Wesentlichen folgende Änderungen beabsichtigt:
• Die Gemeindewirtschaftssteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
• Veräußerungsgewinne von Personenunternehmen und Personengesellschaften unterliegen zukünftig auch der Gemeindewirtschaftssteuer.
• Betriebsverluste aus vorangegangenen Jahren sind bis zu einem Betrag von 100.000 Euro ausgleichsfähig. Der 100.000 Euro übersteigende Betriebsertrag kann nur bis zur Hälfte um Verlustvorträge gekürzt werden.
• Der Freibetrag von dann 25.000 Euro vermindert sich um den Betrag, um den der so genannte Betriebsertrag (bisher: Gewerbeertrag) diesen Betrag überschreitet. Bei einem Betriebsertrag von 50.000 Euro ist also der Freibetrag aufgezehrt.
• Hinzurechnungen in der bisherigen Form sollen weitestgehend entfallen. Neu ist, dass die Entgelte für Fremdkapital, die eine Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner oder ihm nahe stehende Personen zahlt, hinzugerechnet werden.
• Die Steuermesszahl beträgt zukünftig 3 v. H.
• Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt mit dem 3,8 fachen des festgesetzten Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags.

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