Steuer-News
10/2003
Änderungen
durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz
Durch die Zustimmung des Bundesrates am 11.7.2003 kann rückwirkend
zum 1.1.2003 das „Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern
und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung“ in Kraft treten.
Das ursprüngliche Kernstück des Gesetzes, die Gewinnermittlung
durch Betriebsausgabenpauschalierung, wurde auf Initiative des Bundesrates
gestrichen.
Von Bedeutung ist die Neuregelung für Existenzgründer, die bereits
im Jahr der Betriebseröffnung Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen
können, ohne zuvor eine Ansparrücklage gebildet zu haben. Diese
Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen.
Durch die Änderung der Abgabenordnung werden ab 2004 gewerbliche
Unternehmer sowie Land und Forstwirte erst ab Umsätzen von 350.000
Euro bzw. einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro steuerrechtlich buchführungspflichtig.
Für Land und Forstwirte ist der Wirtschaftswert selbstbewirtschafteter
land und forstwirtschaftlicher Flächen auf 25.000 Euro angehoben
worden. Korrespondierend dazu wurde auch die Regelung für Betriebe
gewerblicher Art angepasst.
Eine weitere Änderung bezieht sich auf den Katalog der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Leistungen. Nach der Änderung durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz
unterliegt das Überbrückungsgeld nicht mehr
Zusammentreffen
von Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen bei
Gebäuden
Das Bundesministerium der Finanzen hat das Zusammentreffen von Anschaffungs-
oder Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude
unter dem Blickwinkel der Bündelung von Einzelmaßnahmen behandelt:
• Bei einer Bündelung von Einzelmaßnahmen ohne einen
sachlichen Zusammenhang können die Aufwendungen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder auch Erhaltungsaufwendungen sein.
• Die Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen
stellen jedoch insgesamt Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, wenn
die Arbeiten in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Maßnahmen
bautechnisch ineinander greifen. Diese Maßnahmen können sich
auch über mehrere Jahre erstrecken.
Ein bautechnisches Ineinander greifen liegt dann vor, wenn die Erhaltungsarbeiten
• eine Vorbedingung für die Schaffung des betriebsbereiten
Zustands oder die Herstellung schaffen oder
• durch Maßnahmen, die den betriebsbereiten Zustand schaffen,
oder durch Herstellungsarbeiten veranlasst werden.
Der sachliche Zusammenhang wird durch fünf Beispiele erläutert:
• Überbauung zwischen zwei vorhandenen Gebäuden
• Erstmaliger Einbau von Bädern
• Erstmaliger Einbau von Bädern und Modernisierung von bereits
vorhandenen Bädern
• Aufsetzen einer Dachgaube
• Zusätzliche Fenster im Zusammenhang mit Erweiterungsmaßnahmen
Nimmt der Eigentümer Herstellungsarbeiten zum Anlass, auch anstehende
Renovierungsarbeiten vorzunehmen, ist nicht zwangsläufig von einem
bautechnischen Ineinander greifen auszugehen. Ebenso wird ein sachlicher
Zusammenhang nicht dadurch hergestellt, dass die Arbeiten unter dem Gesichtspunkt
der rationellen Abwicklung durchgeführt werden.
Die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, trägt zwar
das Finanzamt, die Finanzverwaltung fordert jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht
der Eigentümer. Kann das Finanzamt die Tatsachen nicht mit Sicherheit
feststellen, darf es anhand von Indizien auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten
schließen. Damit liegt die Beweislast wieder bei den Eigentümern.
Indizien für die Hebung eines Gebäudestandards sollen sein:
• Ein Gebäude wird in zeitlicher Nähe zum Erwerb im Ganzen
und von Grund auf modernisiert.
• Es werden hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen
Ausstattungsmerkmale getätigt.
• Auf Grund von Baumaßnahmen wird die Miete erheblich erhöht.
Soweit die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung
insgesamt 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes in den ersten
drei Jahren nach der Anschaffung nicht übersteigen, soll eine Prüfung
unterbleiben. Das gilt jedoch nicht in den Fällen, bei denen sich
der Standard bei einzelnen Wohnungen eines Gebäudes erhöht.
Steueränderungsgesetz 2003: Überwachung des Steuerbürgers
Mit dem vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003)
soll aus jedem Staatsbürger ein „gläserner Steuerbürger“
gemacht werden.
Zukünftig soll das Bundesamt für Finanzen jedem Steuerbürger
ein einheitliches, unveränderbares und dauerhaftes Identifikationsmerkmal
zuteilen. Dazu werden die Standesämter und Ausländerbehörden
verpflichtet, dem Bundesamt sämtliche Daten zu übermitteln.
Natürliche Personen erhalten danach eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich
Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, so dass nichts mehr
verborgen bleibt.
Ob dies alles mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar ist, bleibt abzuwarten.
Steueränderungsgesetz
2003: Beabsichtigte Änderungen bei der Einkommensteuer
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) enthält
eine Reihe von Änderungen und Neuerungen auch im Einkommensteuerrecht,
wovon die Wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:
• Instandsetzungs und Modernisierungsarbeiten an Gebäuden innerhalb
der ersten drei Jahre nach Anschaffung sind als Herstellungskosten anzusehen,
wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 v. H. der Anschaffungskosten
des Gebäudes (aus den Anschaffungskosten des gesamten Grundstücks
sind die Aufwendungen für Grund und Boden herauszurechnen) übersteigen.
• Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute müssen
zukünftig für alle bei ihnen geführten Konten der Anleger
zusammenfassende Jahressteuerbescheinigungen über Kapitalerträge
und Veräußerungsgewinne nach amtlich vorgeschriebenem Muster
erstellen.
• Arbeitgeber haben die bisher auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten
Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übertragen. Dazu muss
der Arbeitgeber eine so genannte „eTIN“ (electronic Taxpayer
Identification Number) für jeden Arbeitnehmer nach amtlich bestimmten
Ordnungsmerkmalen bilden. Arbeitgeber, die die Lohnberechnungen nicht
elektronisch durchführen, werden ab 2006 dazu gezwungen, die Daten
elektronisch zu übertragen.
• In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich
mehr durchführen, u. a. dann nicht, wenn ihm die Lohnsteuerbescheinigungen
aus vorangegangenen Dienstverhältnissen nicht vorliegen.
Steueränderungsgesetz
2003: Beabsichtigte Änderungen bei der Umsatzsteuer
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) enthält
eine Reihe von Änderungen und Neuerungen auch im Umsatzsteuerrecht,
von denen die Wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:
• Ein Abtretungsempfänger schuldet soweit er Unternehmer ist
die Umsatzsteuer aus der abgetretenen Forderung neben dem leistenden Unternehmer,
wenn dieser die Steuer nicht abführt und der Abtretungsempfänger
die Forderung vereinnahmt hat.
• Ein Unternehmer hat ab 1.1.2004 jedem anderen Unternehmer unaufgefordert
eine Rechnung zu erteilen, die neben den bisherigen Bestandteilen zukünftig
auch die ihm erteilte Steuernummer sowie eine fortlaufende Nummer in einer
Zahlenreihe, die nur einmalig vergeben werden darf, eine etwaige Steuerbefreiung
sowie den Leistungszeitpunkt enthalten muss.
• Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn dem Unternehmer
eine Rechnung vorliegt, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile
enthält, und zwar auch die vorgenannten.
• In Kleinbetragsrechnungen muss ebenfalls die Steuernummer enthalten
sein.
• Wird die Steuer unberechtigt ausgewiesen, darf eine Korrektur
in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst dann vorgenommen werden, wenn der
Empfänger keine Vorsteuer abgezogen hat, die Rechnung korrigiert
und das Finanzamt der Korrektur nach vorherigem gesondertem schriftlichem
Antrag zugestimmt hat.
• Sämtliche erteilten und erhaltenen Rechnungen müssen
zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
• Die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Umsätze
(dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insbesondere bei
Vermietung von Grundbesitz möglich) ist zukünftig nicht mehr
zulässig, wenn eine andere Aufteilung möglich ist.
Sollten die Vorschriften zu Rechnungen Gesetz werden, bedeutet dies eine
erhebliche Umstellung und Mehrarbeit für kleinere und mittlere Unternehmen,
insbesondere für den Einzelhandel und die Gastronomie.
Revitalisierung
der Gewerbesteuer
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Gewerbesteuer
verabschiedet. Zukünftig nennt sich dann diese Steuer „Gemeindewirtschaftssteuer“.
Mit einbezogen werden damit auch diejenigen Unternehmen, die Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit erzielen, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte,
Künstler, Journalisten.
Neben der Einbeziehung dieser Personengruppe sind im Wesentlichen folgende
Änderungen beabsichtigt:
• Die Gemeindewirtschaftssteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
• Veräußerungsgewinne von Personenunternehmen und Personengesellschaften
unterliegen zukünftig auch der Gemeindewirtschaftssteuer.
• Betriebsverluste aus vorangegangenen Jahren sind bis zu einem
Betrag von 100.000 Euro ausgleichsfähig. Der 100.000 Euro übersteigende
Betriebsertrag kann nur bis zur Hälfte um Verlustvorträge gekürzt
werden.
• Der Freibetrag von dann 25.000 Euro vermindert sich um den Betrag,
um den der so genannte Betriebsertrag (bisher: Gewerbeertrag) diesen Betrag
überschreitet. Bei einem Betriebsertrag von 50.000 Euro ist also
der Freibetrag aufgezehrt.
• Hinzurechnungen in der bisherigen Form sollen weitestgehend entfallen.
Neu ist, dass die Entgelte für Fremdkapital, die eine Kapitalgesellschaft
an den Anteilseigner oder ihm nahe stehende Personen zahlt, hinzugerechnet
werden.
• Die Steuermesszahl beträgt zukünftig 3 v. H.
• Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt mit dem 3,8 fachen
des festgesetzten Gemeindewirtschaftssteuer-Messbetrags.
|