Steuer-News
09/2005
Besonderheiten
einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Eine mittelbare Grundstücksschenkung zeichnet sich dadurch aus, dass
dem Beschenkten ein Geldbetrag zum Erwerb eines genau bestimmten Grundstücks
geschenkt wird. Als Folge wird nicht der Geldbetrag, sondern das vom Beschenkten
erworbene Grundstück der Besteuerung unterworfen.
• Bei dieser Art der Geldschenkung sind nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs einige Besonderheiten zu beachten: Werden dem Beschenkten
die Geldmittel erst nach dem Erwerb des Grundstücks zugesagt oder
erhält er sie erst nach Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine
mittelbare Grundstücksschenkung aus.
• Erhält der Beschenkte die Geldmittel zunächst als Darlehen
und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung,
handelt es sich nur dann um eine mittelbare Grundstücksschenkung,
wenn die Darlehensumwandlung in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb
zugesagt und vor Zahlung des Kaufpreises auch tatsächlich vorgenommen
wird.
Erbschaftsteuer: Wegfall der Steuerbefreiung auch bei erzwungener
Betriebsaufgabe
Wird ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert
oder aufgegeben, entfallen bestimmte Befreiungen von der Erbschaftsteuer.
Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Betrieb aufgegeben
wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Nachversteuerungstatbestand ist nicht dahingehend einschränkend
auszulegen, dass die Nachversteuerung nicht für Fälle der verminderten
Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers oder einer „erzwungenen“
Betriebsaufgabe gilt. Dies ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Zielsetzung
der Norm geboten. Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung des Freibetrags
unter anderem die Betriebsfortführung erleichtern, um Arbeitsplätze
zu erhalten. Dieses Ziel wird unabhängig von dem Motiv für die
Betriebsaufgabe verfehlt, wenn der Betrieb kurze Zeit nach dem Erwerb
aufgegeben wird.
Abzinsung in der Steuerbilanz
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat ab 1999 eine Abzinsungsverpflichtung
für unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der
Steuerbilanz eingeführt. In der Handelsbilanz ist eine solche Abzinsung
in der Regel nicht vorzunehmen. Die Abzinsungsverpflichtung führt
nur bei der erstmaligen Abzinsung zu einem steuerlichen Gewinn. In den
Folgejahren wird dieser steuerliche Gewinn vollständig durch Aufzinsung
kompensiert.
Mehr als sechs Jahre nach der Einführung der Abzinsungsverpflichtung
nimmt die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu
Fragen, die sich mit der Abzinsung ergeben haben:
Bewertungsverfahren
Unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind grundsätzlich
nach finanz- und versicherungsmathematischen Verfahren zu bewerten. Dabei
ist ein Zinssatz von 5,5 % zu Grunde zu legen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes ermittelt werden. Der Unternehmer muss sich dabei
für eine von zwei der Bewertungsmethoden entscheiden.
Bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit sind die Laufzeiten zu
schätzen. Fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für die Laufzeiten,
kann hilfsweise eine Rückrechnung nach der Bewertungsvorschrift für
immer währende Nutzungen oder Leistungen des Bewertungsgesetzes erfolgen.
Ausnahmen von der Abzinsung
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten
am Bilanzstichtag und verzinsliche Verbindlichkeiten (Zinsen von mehr
als 0 %) sind nicht abzuzinsen. Werden Verbindlichkeiten nicht verzinst,
stehen ihnen jedoch andere Verpflichtungen gegenüber, liegen verzinsliche
Verbindlichkeiten vor. Bei nur zeitweiser Verzinsung von Verbindlichkeiten
liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor und eine Abzinsung unterbleibt.
Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen und werden nicht abgezinst.
Keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags
Zum ersten Mal hat sich der Bundesfinanzhof konkret zur Beschränkung
des Verlustvortrags geäußert. In dem zu Grunde liegenden Fall
hatte sich ein Angestellter mit insgesamt positiven Einkünften im
maßgeblichen Veranlagungszeitraum dagegen gewandt, dass die zum
Ende des vorhergehenden Jahres festgestellten Verluste nicht in voller
Höhe vorgetragen werden konnten. Diese Einschränkung des Verlustvortrags
wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt.
Das Gericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass eine verfassungswidrige
Besteuerung nur dann gegeben sei, wenn Steuern zu entrichten sind, obwohl
das garantierte Existenzminimum unterschritten wird.
Private
Kfz-Nutzung: Anforderungen an
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Seit 1996 ist für Privatfahrten mit betrieblichen Kfz grundsätzlich
die 1 % Regelung anzusetzen. Von dieser Regelung kann nur dann abgewichen
werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren anhängig, die sich mit
dem Thema beschäftigen:
• Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt ein mit dem Excel-Tabellenkalkulationsprogramm
geführtes Fahrtenbuch nicht an, weil nicht auszuschließen ist,
dass Daten im Nachhinein geändert werden können.
• Das Finanzgericht Münster lehnt es ab, nachträglich
erstellte Fahrtenbücher zu akzeptieren, weil eine nicht zeitnahe
Erstellung der Aufzeichnungen stets zur Nichtordnungsmäßigkeit
der Fahrtenbücher führt.
• Ein Fahrtenbuch ist insbesondere dann nicht ordnungsmäßig,
wenn Aufzeichnungen fehlen, unrichtig oder unvollständig sind. In
diesem Fall stimmten die Aufzeichnungen der gefahrenen km nicht mit denen
in den Kundendienstaufzeichnungen überein und es wurden z. B. Fahrten
zur Tankstelle vergessen.
Der Bundesfinanzhof hat bisher noch nicht abschließend geklärt,
welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu
stellen sind. Das Gericht muss auch noch entscheiden, ob fehlende, unrichtige
oder unvollständige Aufzeichnungen im Fahrtenbuch insgesamt zur Nichtordnungsmäßigkeit
führen und damit auch in diesen Fällen die 1 % Regelung anzuwenden
ist.
Aus diesem Grund sollte die Führung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich
mit dem Steuerberater besprochen werden.
Private
Kfz Nutzung: Navigationsgerät ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein werkseitig in das Kraftfahrzeug
eingebautes Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage auch bei
Arbeitnehmern zur Berechnung der privaten Kfz Nutzung nach der 1 % Regelung
einzubeziehen.
Der Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen
Fahrzeugs ist nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat
mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich
der Umsatzsteuer anzusetzen. „Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt
der Erstzulassung“ ist die an diesem Stichtag maßgebliche
Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem inländischen
Neuwagenmarkt.
Schuldzinsen bei nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendetem
Darlehen
Auf Grund der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit und der hierzu
ergangenen Verwaltungsanweisungen sind Zinsen für die Finanzierung
teilweise selbst genutzter Immobilien nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
abzugsfähig. Entscheidend ist u. a., dass die Höhe des Darlehens
für den vermieteten Teil den entsprechenden anteiligen Anschaffungskosten
entspricht und dass diese Teile des Kaufpreises gesondert an den Veräußerer
der Immobilie entrichtet werden.
Ist das aufgenommene Darlehen höher als die anteiligen Anschaffungskosten,
so können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Zinsen anteilig abzugsfähig
sein, wenn das Darlehen tatsächlich zur Zahlung des Kaufpreises für
den betreffenden Gebäudeteil verwendet worden ist.
Umsatzsteuer:
Angaben in Rechnungen
Seit dem 1.7.2004 müssen in den Rechnungen die gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben zwingend gemacht werden (für so genannte Kleinbetragsrechnungen
bis zu 100 € Gesamtbetrag gibt es Ausnahmen) , weil der Empfänger
der Leistungen sonst keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
In der Praxis kommen trotzdem immer wieder Fälle vor, bei denen wesentliche
Angaben in Rechnungen nicht enthalten sind. Einer der häufigsten
Fälle ist die Nichtangabe oder fehlerhafte Angabe des Zeitpunkts
der Lieferung oder Leistung.
Die Finanzverwaltung weist deshalb nochmals darauf hin, dass Rechnungen
einen Vermerk enthalten müssen, mit dem auf einen vorhandenen Lieferschein
hingewiesen wird. Aus dem Lieferschein muss sich dann das Lieferdatum
eindeutig ergeben. Die Angabe des Lieferscheindatums ohne den Hinweis,
dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht
aus.
Lieferscheine sollten deshalb aus Vereinfachungsgründen an die Originalrechnung
geheftet werden.
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