Steuer-News 09/2005

Besonderheiten einer mittelbaren Grundstücksschenkung

Eine mittelbare Grundstücksschenkung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Beschenkten ein Geldbetrag zum Erwerb eines genau bestimmten Grundstücks geschenkt wird. Als Folge wird nicht der Geldbetrag, sondern das vom Beschenkten erworbene Grundstück der Besteuerung unterworfen.
• Bei dieser Art der Geldschenkung sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs einige Besonderheiten zu beachten: Werden dem Beschenkten die Geldmittel erst nach dem Erwerb des Grundstücks zugesagt oder erhält er sie erst nach Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
• Erhält der Beschenkte die Geldmittel zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, handelt es sich nur dann um eine mittelbare Grundstücksschenkung, wenn die Darlehensumwandlung in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zugesagt und vor Zahlung des Kaufpreises auch tatsächlich vorgenommen wird.



Erbschaftsteuer: Wegfall der Steuerbefreiung auch bei erzwungener Betriebsaufgabe

Wird ein Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aufgegeben, entfallen bestimmte Befreiungen von der Erbschaftsteuer. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Betrieb aufgegeben wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Nachversteuerungstatbestand ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Nachversteuerung nicht für Fälle der verminderten Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers oder einer „erzwungenen“ Betriebsaufgabe gilt. Dies ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Zielsetzung der Norm geboten. Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung des Freibetrags unter anderem die Betriebsfortführung erleichtern, um Arbeitsplätze zu erhalten. Dieses Ziel wird unabhängig von dem Motiv für die Betriebsaufgabe verfehlt, wenn der Betrieb kurze Zeit nach dem Erwerb aufgegeben wird.


Abzinsung in der Steuerbilanz
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat ab 1999 eine Abzinsungsverpflichtung für unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Steuerbilanz eingeführt. In der Handelsbilanz ist eine solche Abzinsung in der Regel nicht vorzunehmen. Die Abzinsungsverpflichtung führt nur bei der erstmaligen Abzinsung zu einem steuerlichen Gewinn. In den Folgejahren wird dieser steuerliche Gewinn vollständig durch Aufzinsung kompensiert.
Mehr als sechs Jahre nach der Einführung der Abzinsungsverpflichtung nimmt die Finanzverwaltung in einem umfangreichen Schreiben Stellung zu Fragen, die sich mit der Abzinsung ergeben haben:
Bewertungsverfahren
Unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind grundsätzlich nach finanz- und versicherungsmathematischen Verfahren zu bewerten. Dabei ist ein Zinssatz von 5,5 % zu Grunde zu legen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt werden. Der Unternehmer muss sich dabei für eine von zwei der Bewertungsmethoden entscheiden.
Bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit sind die Laufzeiten zu schätzen. Fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für die Laufzeiten, kann hilfsweise eine Rückrechnung nach der Bewertungsvorschrift für immer währende Nutzungen oder Leistungen des Bewertungsgesetzes erfolgen.

Ausnahmen von der Abzinsung
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag und verzinsliche Verbindlichkeiten (Zinsen von mehr als 0 %) sind nicht abzuzinsen. Werden Verbindlichkeiten nicht verzinst, stehen ihnen jedoch andere Verpflichtungen gegenüber, liegen verzinsliche Verbindlichkeiten vor. Bei nur zeitweiser Verzinsung von Verbindlichkeiten liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor und eine Abzinsung unterbleibt. Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen und werden nicht abgezinst.


Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

Zum ersten Mal hat sich der Bundesfinanzhof konkret zur Beschränkung des Verlustvortrags geäußert. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Angestellter mit insgesamt positiven Einkünften im maßgeblichen Veranlagungszeitraum dagegen gewandt, dass die zum Ende des vorhergehenden Jahres festgestellten Verluste nicht in voller Höhe vorgetragen werden konnten. Diese Einschränkung des Verlustvortrags wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt.
Das Gericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass eine verfassungswidrige Besteuerung nur dann gegeben sei, wenn Steuern zu entrichten sind, obwohl das garantierte Existenzminimum unterschritten wird.


Private Kfz-Nutzung: Anforderungen an
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch


Seit 1996 ist für Privatfahrten mit betrieblichen Kfz grundsätzlich die 1 % Regelung anzusetzen. Von dieser Regelung kann nur dann abgewichen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren anhängig, die sich mit dem Thema beschäftigen:
• Das Finanzgericht Düsseldorf erkennt ein mit dem Excel-Tabellenkalkulationsprogramm geführtes Fahrtenbuch nicht an, weil nicht auszuschließen ist, dass Daten im Nachhinein geändert werden können.
• Das Finanzgericht Münster lehnt es ab, nachträglich erstellte Fahrtenbücher zu akzeptieren, weil eine nicht zeitnahe Erstellung der Aufzeichnungen stets zur Nichtordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher führt.
• Ein Fahrtenbuch ist insbesondere dann nicht ordnungsmäßig, wenn Aufzeichnungen fehlen, unrichtig oder unvollständig sind. In diesem Fall stimmten die Aufzeichnungen der gefahrenen km nicht mit denen in den Kundendienstaufzeichnungen überein und es wurden z. B. Fahrten zur Tankstelle vergessen.
Der Bundesfinanzhof hat bisher noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Das Gericht muss auch noch entscheiden, ob fehlende, unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen im Fahrtenbuch insgesamt zur Nichtordnungsmäßigkeit führen und damit auch in diesen Fällen die 1 % Regelung anzuwenden ist.
Aus diesem Grund sollte die Führung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich mit dem Steuerberater besprochen werden.


Private Kfz Nutzung: Navigationsgerät ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein werkseitig in das Kraftfahrzeug eingebautes Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage auch bei Arbeitnehmern zur Berechnung der privaten Kfz Nutzung nach der 1 % Regelung einzubeziehen.
Der Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. „Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“ ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem inländischen Neuwagenmarkt.


Schuldzinsen bei nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendetem Darlehen

Auf Grund der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit und der hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind Zinsen für die Finanzierung teilweise selbst genutzter Immobilien nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig. Entscheidend ist u. a., dass die Höhe des Darlehens für den vermieteten Teil den entsprechenden anteiligen Anschaffungskosten entspricht und dass diese Teile des Kaufpreises gesondert an den Veräußerer der Immobilie entrichtet werden.
Ist das aufgenommene Darlehen höher als die anteiligen Anschaffungskosten, so können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Zinsen anteilig abzugsfähig sein, wenn das Darlehen tatsächlich zur Zahlung des Kaufpreises für den betreffenden Gebäudeteil verwendet worden ist.


Umsatzsteuer: Angaben in Rechnungen

Seit dem 1.7.2004 müssen in den Rechnungen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zwingend gemacht werden (für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € Gesamtbetrag gibt es Ausnahmen) , weil der Empfänger der Leistungen sonst keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
In der Praxis kommen trotzdem immer wieder Fälle vor, bei denen wesentliche Angaben in Rechnungen nicht enthalten sind. Einer der häufigsten Fälle ist die Nichtangabe oder fehlerhafte Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung.
Die Finanzverwaltung weist deshalb nochmals darauf hin, dass Rechnungen einen Vermerk enthalten müssen, mit dem auf einen vorhandenen Lieferschein hingewiesen wird. Aus dem Lieferschein muss sich dann das Lieferdatum eindeutig ergeben. Die Angabe des Lieferscheindatums ohne den Hinweis, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht, reicht nicht aus.
Lieferscheine sollten deshalb aus Vereinfachungsgründen an die Originalrechnung geheftet werden.

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