Steuer-News 09/2004

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Der erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende musste schon geändert werden, allerdings zum Vorteil der Begünstigten. Den Entlastungsbetrag können auch Personen in Anspruch nehmen, die mit einem über 18 Jahre alten Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind muss auch nicht mehr mit dem Hauptwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein. Dies ist beispielsweise bei einer auswärtigen Unterbringung wegen einer Ausbildung vorteilhaft. Allerdings muss das Kind mit dem Nebenwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein.
Auch Verwitwete werden mit der Neuregelung begünstigt: Sie können trotz der Anwendung des Splittings erstmals im Monat des Todes des Ehegatten den Entlastungsbetrag beanspruchen.
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2004.
Ausbildungskosten Der Gesetzgeber reagiert auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zählt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ausdrücklich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Gleichzeitig wird aber ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro zugelassen.
Umsatzsteuer Die in den neuen Ländern geltende Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, verlängert sich durch die Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2006. Es soll damit die Liquiditäts , Wachstums und Beschäftigungsgrundlage kleiner und mittlerer Betriebe gestärkt werden.
Kapitalertragsteuer Um die Finanzlage des Fiskus zu verbessern, sind bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2004 die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zeitgleich mit den Erträgnisausschüttungen an das Finanzamt zu zahlen. Es entfällt damit der Anmeldezeitraum.

Schwarzarbeitsgesetz

Erstmals wird es eine gesetzliche Definition der Schwarzarbeit geben, die sich dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch anpasst. Danach leistet Schwarzarbeit, wer als Arbeitnehmer, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Melde , Aufzeichnungs und Zahlungspflichten nach dem Steuer und Sozialversicherungsrecht und der Handwerksordnung verletzt. Außerdem werden der Zollverwaltung im Bereich des Vollzugs des neuen Gesetzes neue Befugnisse gegeben.

Die Zollverwaltungen überprüfen die Einhaltung der sozialversicherungs und ausländerrechtlichen Verpflichtungen. Um diese Überprüfung gewährleisten zu können, ergeben sich für Betroffene umfangreiche Auskunfts und Duldepflichten. Da sich der Gesetzeszweck hauptsächlich auf den gewerblichen Bereich richtet, soll sich die Zollverwaltung bei der Auswahl ihrer Prüfungen und Ermittlungen an der Höhe des Schadens für Sozialversicherungsträger und Fiskus orientieren.

Des Weiteren enthält das neue Schwarzarbeitsgesetz Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten und entsprechende Bußgelder. Wer beispielsweise das Betreten seines Grundstücks durch den Zoll zu Prüfungszwecken nicht duldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Das Schwarzarbeitsgesetz gilt nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind, oder die von Angehörigen, aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschafts oder Selbsthilfe erbracht werden.
Zur Durchführung des Gesetzes wird außerdem eine zentrale Prüfungs und Ermittlungsdatenbank angelegt. In dieser sind zum Beispiel Aufzeichnungen über Unternehmen zu führen, bei denen Anhaltspunkte für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorliegen. Die in der Datenbank gespeicherten Daten dürfen nur für den Vollzug des Schwarzarbeitsgesetzes verwendet werden. Behörden, wie z. B. Finanzämter, dürfen aber zur Ermittlung von Steuerstraftaten Auskünfte aus der Datenbank verlangen.

Um einen wirksamen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, gibt es auch eine Änderung im Strafgesetzbuch, nach der nunmehr nicht nur das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, sondern auch das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen strafbar ist.


Schwarzarbeitsgesetz: Aufbewahrung von Rechnungen

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurden die Rechnungsvorschriften schon wieder geändert. Nunmehr sind Unternehmer auch bei Leistungen an Privatpersonen verpflichtet, diesen eine Rechnung auszustellen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird. Die Rechnung muss dann innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungsausführung ausgestellt sein.

Da eine weitere Änderung auch Privatpersonen (dies gilt auch für Mieter) die Aufbewahrung der Rechnung, des Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage für zwei Jahre vorschreibt, muss der Unternehmer in seiner Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen. Wird die Aufbewahrungspflicht verletzt, droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.

Aber auch bei Leistungen an Unternehmer muss aufgepasst werden: Die Rechnung muss unabhängig von der Art der erbrachten Lieferung oder Leistung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Wird die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht, gilt das Gleiche wie für Privatpersonen.


Nochmals: Strafbefreiende Erklärung für hinterzogene Steuern möglich

Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit können diejenigen, die in der Vergangenheit Steuern hinterzogen oder verkürzt haben, zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße wegen Steuerhinterziehung befreit werden. Andere Delikte, wie z. B. die Geldwäsche, bleiben von der Neuregelung unberührt.
Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Wurde die Hinterziehung nach dem 17.10.2003 begangen, ist eine Nacherklärung ausgeschlossen. Die Nacherklärung bezieht sich auf die Hinterziehung ausschließlich von Einkommen , Körperschaft , Umsatz , Vermögen , Gewerbe sowie Erbschaft und Schenkungsteuer. Für nicht offenbarte Einnahmen gilt das alte Recht. Das heißt, bei Entdeckung werden die Einnahmen der „normalen“ Besteuerung unterworfen, es sind Hinterziehungszinsen zu zahlen und eine Bestrafung kommt in Betracht.
Die Höhe der pauschalen Abgabe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung:
• Bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 v. H.,
• bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 v. H.
Der nachzuentrichtende Betrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung und spätestens bis zum 31.12.2004 bzw. 31.3.2005 bezahlt werden. Eine Zahlungsschonfrist gibt es nicht.
Wegen der Prüfung, ob eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abzugeben ist, sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden. Da die Beschaffung von Unterlagen ggf. mehrere Wochen dauern kann, sollte die Besprechung kurzfristig erfolgen, um noch in den Genuss des günstigen Steuersatzes zu kommen.


Gewerblicher Grundstückshandel: Notwendiges Betriebsvermögen

Der gewerbliche Grundstückshandel beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte und wird um immer weitere Nuancen bereichert. Der Grundsatz lautet, dass kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Herstellung weniger als vier Objekte verkauft werden. Davon abweichend gibt es eine Reihe von Urteilen, die trotz der Einhaltung dieses Grundsatzes von gewerblichem Grundstückshandel ausgehen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn viele Objekte vorhanden sind, die im Abstand von vielen Jahren verkauft werden. Der folgende Fall macht dies deutlich:
Ein Häuslebauer hatte 1978 ein Grundstück erworben, auf dem er 1981 15 Eigentumswohnung errichtete. In den Jahren 1983 und 1984 verkaufte er acht dieser Wohnungen an verschiedene Erwerber. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe als gewerblichen Grundstückshandel, während es die Vermietungseinkünfte aus den restlichen Wohnungen als solche qualifizierte.
Nachdem der Vermieter in den Jahren 1992 bis 1994 drei weitere Wohnungen verkaufte, besteuerte das Finanzamt dies auch als gewerblichen Grundstückshandel.
Der Bundesfinanzhof hat noch keine abschließende Entscheidung treffen können, weil noch weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig ist. Allerdings hat das Gericht folgende Grundsätze aufgestellt:
• Liegen die Verkäufe wie im vorliegenden Fall zeitlich weit auseinander und kommen keine besonderen Umstände hinzu, so waren die verkauften Wohnungen (hier: 1992 1994) nicht zum Einsatz im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels „bestimmt“.
• Steht aber bereits von vornherein fest, dass auch die vermieteten Wohnungen verkauft werden sollen, so bleiben diese Objekte bis zum Zeitpunkt der Veräußerung, der Betriebsaufgabe oder der Entnahme notwendiges Betriebsvermögen.

Im letzteren Fall kommt hinzu, dass es sich um Umlaufvermögen handelt, auf das keine Abschreibungen vorgenommen werden können.
Tipp: Insbesondere in den Fällen, in denen aus finanziellen Gründen einige Wohnungen verkauft werden müssen, sollte dokumentiert werden, dass nur die beschränkte Anzahl von Wohnungen zum Verkauf steht und die anderen dauerhaft vermietet werden sollen.


Renovierungs- oder Modernisierungsaufwand an Gebäuden

Renovierungs- und Modernisierungsaufwand an Gebäuden innerhalb von drei Jahren nach deren Anschaffung oder besonders hohe Aufwendungen sind in der Regel als nachträgliche Anschaffungskosten und nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln.

Die steuerliche Rechtsprechung hat Indizien zur Beurteilung dieser Aufwendungen entwickelt. Danach liegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften vor, wenn Aufwendungen in mindestens drei Elementarbereichen des Gebäudes durch Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen dazu führen, dass der Standard des Gebäudes erhöht wird. Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn Aufwendungen notwendig sind, um ein Gebäude in einen nutzungsfähigen Zustand zu versetzen.

Um diese Sachverhalte zu beurteilen, sind die Finanzämter nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gehalten, die den Aufwendungen zugrunde liegenden Baumaßnahmen festzustellen. Es reicht nicht aus, dass durch Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Elementarbereiche des Gebäudes lediglich betroffen sind.


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