Steuer-News
09/2004
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende |
Der
erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführte Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende musste schon geändert werden, allerdings
zum Vorteil der Begünstigten. Den Entlastungsbetrag können
auch Personen in Anspruch nehmen, die mit einem über 18 Jahre
alten Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wenn sie für
das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind
muss auch nicht mehr mit dem Hauptwohnsitz beim Begünstigten
gemeldet sein. Dies ist beispielsweise bei einer auswärtigen
Unterbringung wegen einer Ausbildung vorteilhaft. Allerdings muss
das Kind mit dem Nebenwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein.
Auch Verwitwete werden mit der Neuregelung begünstigt: Sie können
trotz der Anwendung des Splittings erstmals im Monat des Todes des
Ehegatten den Entlastungsbetrag beanspruchen.
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2004.
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Ausbildungskosten |
Der
Gesetzgeber reagiert auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
und zählt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für
eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ausdrücklich
zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Gleichzeitig wird aber ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis
zu 4.000 Euro zugelassen.
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Umsatzsteuer |
Die
in den neuen Ländern geltende Regelung, wonach die Umsatzsteuer
bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich
vereinnahmten Entgelten erhoben wird, verlängert sich durch die
Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2006. Es soll damit die
Liquiditäts , Wachstums und Beschäftigungsgrundlage kleiner
und mittlerer Betriebe gestärkt werden. |
Kapitalertragsteuer |
Um die
Finanzlage des Fiskus zu verbessern, sind bei Ausschüttungen
von Kapitalgesellschaften an Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2004
die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zeitgleich
mit den Erträgnisausschüttungen an das Finanzamt zu zahlen.
Es entfällt damit der Anmeldezeitraum. |
Schwarzarbeitsgesetz
Erstmals
wird es eine gesetzliche Definition der Schwarzarbeit geben, die sich
dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch anpasst. Danach leistet Schwarzarbeit,
wer als Arbeitnehmer, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger
Melde , Aufzeichnungs und Zahlungspflichten nach dem Steuer und Sozialversicherungsrecht
und der Handwerksordnung verletzt. Außerdem werden der Zollverwaltung
im Bereich des Vollzugs des neuen Gesetzes neue Befugnisse gegeben.
Die Zollverwaltungen
überprüfen die Einhaltung der sozialversicherungs und ausländerrechtlichen
Verpflichtungen. Um diese Überprüfung gewährleisten zu
können, ergeben sich für Betroffene umfangreiche Auskunfts und
Duldepflichten. Da sich der Gesetzeszweck hauptsächlich auf den gewerblichen
Bereich richtet, soll sich die Zollverwaltung bei der Auswahl ihrer Prüfungen
und Ermittlungen an der Höhe des Schadens für Sozialversicherungsträger
und Fiskus orientieren.
Des Weiteren
enthält das neue Schwarzarbeitsgesetz Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
und entsprechende Bußgelder. Wer beispielsweise das Betreten seines
Grundstücks durch den Zoll zu Prüfungszwecken nicht duldet,
riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Das Schwarzarbeitsgesetz gilt nicht, wenn es sich um Tätigkeiten
handelt, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind, oder die von
Angehörigen, aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschafts
oder Selbsthilfe erbracht werden.
Zur Durchführung des Gesetzes wird außerdem eine zentrale Prüfungs
und Ermittlungsdatenbank angelegt. In dieser sind zum Beispiel Aufzeichnungen
über Unternehmen zu führen, bei denen Anhaltspunkte für
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorliegen. Die in der Datenbank
gespeicherten Daten dürfen nur für den Vollzug des Schwarzarbeitsgesetzes
verwendet werden. Behörden, wie z. B. Finanzämter, dürfen
aber zur Ermittlung von Steuerstraftaten Auskünfte aus der Datenbank
verlangen.
Um einen
wirksamen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, gibt es auch eine Änderung
im Strafgesetzbuch, nach der nunmehr nicht nur das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen,
sondern auch das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen strafbar ist.
Schwarzarbeitsgesetz:
Aufbewahrung von Rechnungen
Durch das
Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuerhinterziehung wurden die Rechnungsvorschriften
schon wieder geändert. Nunmehr sind Unternehmer auch bei Leistungen
an Privatpersonen verpflichtet, diesen eine Rechnung auszustellen. Allerdings
gilt dies nur, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
erbracht wird. Die Rechnung muss dann innerhalb von sechs Monaten nach
der Leistungsausführung ausgestellt sein.
Da eine weitere
Änderung auch Privatpersonen (dies gilt auch für Mieter) die
Aufbewahrung der Rechnung, des Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen
Unterlage für zwei Jahre vorschreibt, muss der Unternehmer in seiner
Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen. Wird die Aufbewahrungspflicht
verletzt, droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.
Aber auch
bei Leistungen an Unternehmer muss aufgepasst werden: Die Rechnung muss
unabhängig von der Art der erbrachten Lieferung oder Leistung innerhalb
von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden. Bei Nichteinhaltung
dieser Frist droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Wird die Leistung
für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht,
gilt das Gleiche wie für Privatpersonen.
Nochmals:
Strafbefreiende Erklärung für hinterzogene Steuern möglich
Durch das
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit können diejenigen,
die in der Vergangenheit Steuern hinterzogen oder verkürzt haben,
zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße
wegen Steuerhinterziehung befreit werden. Andere Delikte, wie z. B. die
Geldwäsche, bleiben von der Neuregelung unberührt.
Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31.12.1992 und vor
dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht
versteuert wurden. Wurde die Hinterziehung nach dem 17.10.2003 begangen,
ist eine Nacherklärung ausgeschlossen. Die Nacherklärung bezieht
sich auf die Hinterziehung ausschließlich von Einkommen , Körperschaft
, Umsatz , Vermögen , Gewerbe sowie Erbschaft und Schenkungsteuer.
Für nicht offenbarte Einnahmen gilt das alte Recht. Das heißt,
bei Entdeckung werden die Einnahmen der „normalen“ Besteuerung
unterworfen, es sind Hinterziehungszinsen zu zahlen und eine Bestrafung
kommt in Betracht.
Die Höhe der pauschalen Abgabe richtet sich nach dem Zeitpunkt der
Abgabe der strafbefreienden Erklärung:
• Bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt
der Steuersatz 25 v. H.,
• bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt
der Steuersatz 35 v. H.
Der nachzuentrichtende Betrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe
der Erklärung und spätestens bis zum 31.12.2004 bzw. 31.3.2005
bezahlt werden. Eine Zahlungsschonfrist gibt es nicht.
Wegen der Prüfung, ob eine strafbefreiende Erklärung oder eine
Selbstanzeige abzugeben ist, sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen
werden. Da die Beschaffung von Unterlagen ggf. mehrere Wochen dauern kann,
sollte die Besprechung kurzfristig erfolgen, um noch in den Genuss des
günstigen Steuersatzes zu kommen.
Gewerblicher
Grundstückshandel: Notwendiges Betriebsvermögen
Der gewerbliche
Grundstückshandel beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte
und wird um immer weitere Nuancen bereichert. Der Grundsatz lautet, dass
kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist, wenn innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren nach Herstellung weniger als vier
Objekte verkauft werden. Davon abweichend gibt es eine Reihe von Urteilen,
die trotz der Einhaltung dieses Grundsatzes von gewerblichem Grundstückshandel
ausgehen.
Besondere
Vorsicht ist geboten, wenn viele Objekte vorhanden sind, die im Abstand
von vielen Jahren verkauft werden. Der folgende Fall macht dies deutlich:
Ein Häuslebauer hatte 1978 ein Grundstück erworben, auf dem
er 1981 15 Eigentumswohnung errichtete. In den Jahren 1983 und 1984 verkaufte
er acht dieser Wohnungen an verschiedene Erwerber. Das Finanzamt behandelte
die Verkäufe als gewerblichen Grundstückshandel, während
es die Vermietungseinkünfte aus den restlichen Wohnungen als solche
qualifizierte.
Nachdem der Vermieter in den Jahren 1992 bis 1994 drei weitere Wohnungen
verkaufte, besteuerte das Finanzamt dies auch als gewerblichen Grundstückshandel.
Der Bundesfinanzhof hat noch keine abschließende Entscheidung treffen
können, weil noch weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig ist.
Allerdings hat das Gericht folgende Grundsätze aufgestellt:
• Liegen die Verkäufe wie im vorliegenden Fall zeitlich weit
auseinander und kommen keine besonderen Umstände hinzu, so waren
die verkauften Wohnungen (hier: 1992 1994) nicht zum Einsatz im Rahmen
des gewerblichen Grundstückshandels „bestimmt“.
• Steht aber bereits von vornherein fest, dass auch die vermieteten
Wohnungen verkauft werden sollen, so bleiben diese Objekte bis zum Zeitpunkt
der Veräußerung, der Betriebsaufgabe oder der Entnahme notwendiges
Betriebsvermögen.
Im letzteren
Fall kommt hinzu, dass es sich um Umlaufvermögen handelt, auf das
keine Abschreibungen vorgenommen werden können.
Tipp: Insbesondere in den Fällen, in denen aus finanziellen Gründen
einige Wohnungen verkauft werden müssen, sollte dokumentiert werden,
dass nur die beschränkte Anzahl von Wohnungen zum Verkauf steht und
die anderen dauerhaft vermietet werden sollen.
Renovierungs-
oder Modernisierungsaufwand an Gebäuden
Renovierungs-
und Modernisierungsaufwand an Gebäuden innerhalb von drei Jahren
nach deren Anschaffung oder besonders hohe Aufwendungen sind in der Regel
als nachträgliche Anschaffungskosten und nicht als sofort abzugsfähige
Werbungskosten zu behandeln.
Die steuerliche
Rechtsprechung hat Indizien zur Beurteilung dieser Aufwendungen entwickelt.
Danach liegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der handelsrechtlichen
Vorschriften vor, wenn Aufwendungen in mindestens drei Elementarbereichen
des Gebäudes durch Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
dazu führen, dass der Standard des Gebäudes erhöht wird.
Nachträgliche Anschaffungskosten liegen auch vor, wenn Aufwendungen
notwendig sind, um ein Gebäude in einen nutzungsfähigen Zustand
zu versetzen.
Um diese
Sachverhalte zu beurteilen, sind die Finanzämter nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs gehalten, die den Aufwendungen zugrunde liegenden
Baumaßnahmen festzustellen. Es reicht nicht aus, dass durch Renovierungs-
oder Modernisierungsmaßnahmen Elementarbereiche des Gebäudes
lediglich betroffen sind.
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