Steuer-News 08/2005

Kirchgeldfestsetzung bei glaubensverschiedener Ehe

Das besondere Kirchgeld ist eine Steuerart, die bei Ehegatten in Betracht kommen kann, die in glaubensverschiedener Ehe leben. Ehegatten leben in glaubensverschiedener Ehe, wenn nur einer von ihnen einer steuerberechtigten Kirche angehört.
Die Kirchgelderhebung ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann zulässig, wenn der zum Kirchgeld herangezogene Ehegatte nicht über ein eigenes Einkommen verfügt, also nur der keiner Kirche angehörige Ehepartner Einkommen hat.
In der Urteilsbegründung stellt das Finanzgericht klar, dass in einem solchen Fall die Kirchgeldbelastung durch die Wahl der getrennten Veranlagung vermieden werden kann.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.


Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig war. In der Begründung zu dieser Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass diese Einschätzung nicht ohne weiteres auch auf die Regelung der Folgejahre anzuwenden ist.
In einem Aussetzungsverfahren hat der Bundesfinanzhof jetzt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auch im Veranlagungszeitraum 1999 geltend gemacht. Ob tatsächlich auch 1999 ein so genanntes strukturelles Vollzugsdefizit gegeben war, auf das das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung für die Jahre 1997 und 1998 gestützt hat, wird im Hauptverfahren festgestellt werden müssen.


Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Auf Grund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz stellt sich die Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge weiterhin als Sonderausgaben oder als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies könnte auch schon für vor dem 1.1.2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gelten.
Beim Bundesfinanzhof sind inzwischen mehrere Verfahren anhängig, so dass betroffene Steuerzahler gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen können. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung solche Bescheide zukünftig mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht.


Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen: Keine Ausnahme mehr

Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 1.1.2005 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu wurde das Softwareprogramm ELSTER bereitgestellt. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nicht beanstanden, wenn Anmeldungen bis 31. März 2005 noch in Papierform abgegeben wurden. Ab 1. April 2005 sollte nur noch die elektronische Übermittlung zulässig sein. Nach einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein Westfalen konnten Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen weiter in Papierform abgegeben werden, weil das Gesetz nur die Art, nicht aber die Form der Übermittlung vorschreibt. Dieser Erlass ist inzwischen wieder aufgehoben worden. Das Bundesministerium der Finanzen hatte die Abgabe auf Papier bis zum 31. Mai 2005 zugelassen. Diese begrenzte Ausnahmeregelung ist nicht verlängert worden.
Das Finanzgericht Hamburg sieht die Übertragung der Steueranmeldungen in elektronischer Form als unbillige Härte an. Die Finanzverwaltung sieht das aber nicht so.
Der Deutsche Steuerberaterverband ist der Ansicht, dass die ausschließlich elektronische Abgabe nicht durch das Gesetz gedeckt ist. Unternehmer, die ihre Steueranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben wollen, sollten sich deshalb auf § 150 der Abgabenordnung berufen.


Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung durch Pensionszusage an den Gesellschafter Geschäftsführer einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen auch die Einhaltung einer Probezeit voraus. Sie ist erforderlich, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Wurde auch die Kapitalgesellschaft neu gegründet, ist eine Zusage nur dann möglich, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.
Eine Wartezeit ist nur für solche Unternehmen entbehrlich, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Außerdem müssen die Ertragserwartungen auf Grund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden können. Diese Kriterien sind nur bei Unternehmen erfüllt, die bereits seit Jahren am Markt tätig sind und nur ihr Rechtskleid ändern, z. B. durch Umwandlung. Gleichermaßen sieht die Situation für die Probezeit des Geschäftsleiters aus. Kauft er als bisheriger leitender Angestellter das Unternehmen auf, um es in Gestalt einer anderen Rechtsform fortzuführen, ist auch bei ihm die Probezeit entbehrlich.


Verdeckte Gewinnausschüttung durch vertraglich nicht geregelte private Kfz Nutzung für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Die vertraglich nicht ausdrücklich geregelte private Kfz Nutzung durch den Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in Höhe der Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Listenpreises für ein Neufahrzeug, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu berechnen.
Der lohnsteuerrechtliche Wert (1 % des Listenpreises) ist nur für die einkommensteuerliche Erfassung des Nutzungsvorteils unbeschadet dessen Qualifizierung als Arbeitslohn oder vGA heranzuziehen. Für die Bewertung der vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist diese Regelung nicht einschlägig. Der Vorteil ist hier ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten. Dies ist in der Regel der gemeine Wert unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags. Dabei können die marktmäßigen Mietraten von professionellen Fahrzeugvermietern eine grobe Orientierungshilfe liefern. Die entstandenen Kosten unter Hinzuschätzung eines etwa hälftigen Gewinnaufschlags stellen eine angemessene Schätzungsgrundlage dar.


Keine Sozialversicherung bei Ferienjobs von Schülern

Werden Schüler in den Ferien beschäftigt und ist die Dauer der Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt, so fällt unabhängig von der Höhe des Entgelts keine Sozialversicherung an. Für kurzfristig beschäftigte Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss allerdings eine Anmeldung der Beschäftigung entweder im elektronischen Verfahren oder mittels des Vordrucks bei der Bundesknappschaft abgegeben werden. Die Beendigung der Beschäftigung ist nach dem gleichen Verfahren zu erledigen.
Der Arbeitgeber sollte sich außerdem die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen.
Wird der Schüler länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, gelten die Vorschriften für die sog. „Mini-Jobs“. Der Schüler darf außerhalb der vorgenannten Grenzen dann nur bis zu 400 € monatlich verdienen und der Arbeitgeber hat Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 % an die Bundesknappschaft abzuführen.
Beispiel:
Schüler A arbeitet in den Sommerferien 2005 an 35 Arbeitstagen in einer Firma B. Er erhält dafür 2.800 € als Bruttolohn. Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzuführen.
Ab dem 1.9.2005 arbeitet er monatlich 30 Stunden in der Firma B und erhält dafür 300 €. Vom 1.9.2005 an sind 25 % Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu entrichten.


Berichtigung eines unberechtigten Ausweises von Umsatzsteuer

Ein Unternehmer hatte seinen Betrieb an Dritte veräußert und in der Abrechnung hierüber irrtümlich Mehrwertsteuer ausgewiesen, obwohl es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte. Kurze Zeit später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter erstellte eine berichtigte Rechnung über den Verkauf des Unternehmens ohne Mehrwertsteuer. Das Finanzamt erließ einen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid und erklärte gleichzeitig Aufrechnung des Guthabens mit der Steuerschuld aus der fehlerhaften Voranmeldung. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass eine Berichtigung der ursprünglich fehlerhaften Rechnung auch eine Berichtigung der seinerzeit fehlerhaften Umsatzsteuer Voranmeldung zur Folge habe.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit der Vorgehensweise des Finanzamts. Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung erst in dem Zeitraum zu einem Guthaben führt, in dem die Berichtigung erfolgt. Auch insolvenzrechtlich besteht der Vergütungsanspruch im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe. Gegen ihn kann jedoch im Insolvenzverfahren mit anderen Umsatzsteuerforderungen aufgerechnet werden.


Berichtigung von Rechnungen für die Umsatzsteuer

Auf eine Anfrage des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes hat die Oberfinanzdirektion Nürnberg zur umsatzsteuerlich korrekten Berichtigung von Rechnungen Stellung genommen.
Sie unterscheidet dabei zwischen
• der Berichtigung einer Rechnung auf Grund fehlender oder unrichtiger Rechnungsangaben und
• der Berichtigung einer Rechnung zur Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Für die erste Kategorie der Berichtigungen wird klar gestellt, dass der Rechnungsempfänger von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Rechnung nicht mit rechtlicher Wirkung verändern kann. Solche Berichtigungen können ausschließlich vom Rechnungsersteller vorgenommen werden.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, z. B. über die Höhe des geschuldeten Entgelts für die Leistung wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, kann die Berichtigung nach den Vorschriften über die Änderung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt. Der Leistungsempfänger kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, dass er für Zwecke des Vorsteuerabzugs zwingend eine berichtigte Rechnung benötigt. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt auch bei Meinungsverschiedenheiten unberührt.


Vorsteuerabzug für ein vom Ehegatten unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer Ehegatte die bei Errichtung des privaten Wohnhauses anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, soweit sie auf ein für die unternehmerische Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer entfällt. Ist der Unternehmer Ehegatte nur teilweise Eigentümer des Grundstücks, kann er die Vorsteuer maximal in Höhe seines Miteigentumsanteils geltend machen. Es ist unschädlich, wenn die Baurechnungen auf beide Eheleute als Grundstückseigentümer lauten.
Beispiel:
Die Eheleute errichten auf einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück ihr Wohnhaus. Die Baukosten betragen 300.000 € zuzüglich 48.000 € Umsatzsteuer. Die Nutzfläche des Arbeitszimmers, das der Unternehmer Ehegatte U nutzt, beträgt 15 % der Gesamtnutzfläche.
U kann 15 % von 48.000 € = 7.200 € Vorsteuer abziehen. Dieser Betrag wird nicht halbiert, weil U nur zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks und damit auch des Gebäudes ist. Würde die unternehmerisch genutzte Fläche 60 % betragen, könnte U nur 50 % = 24.000 € abziehen.
U kann auch seinen gesamten Miteigentumsanteil ins Unternehmensvermögen einlegen und dann 24.000 € Vorsteuer abziehen. Er muss dann jedoch den auf die private Nutzung entfallenden Teil nach und nach als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.

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