Steuer-News 08/2004

Neue Rechnungsschreibung: zu beachten ab 01.08.2004
Bitte beachten Sie, dass die Verkäufe an die Firmen in den neuen Beitrittsländern keine Exporte mehr sind, sondern steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Voraussetzung hierfür ist die Angabe der Umsatzsteuer-Id-Nummer des Leistungsempfängers. Ab 01.08.2004 müssen sowohl die USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers, als auch die des Leistungsempfängers auf der Rechnung stehen § 14 a Abs. 3 UStG.

Zu beachten ist auch dass gem. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG auf die Steuerbefreiung hinzuweisen ist.


Alterseinkünftegesetz: Besteuerung der Renten
Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Altersrenten und Pensionen dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, war der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1.1.2005 diese Ungleichbehandlung gesetzlich zu beseitigen. Dies ist jetzt durch das Alterseinkünftegesetz geschehen.
Die Neuregelungen sehen vor, dass Altersrenten ab dem Jahr 2005 mit einem steigenden Anteil der Besteuerung unterliegen. Sowohl so genannte Bestandsrentner als auch Neurentner haben ab 2005 die Hälfte ihrer Rente zu versteuern. Dieser hälftige Anteil steigt für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 v. H. Punkte, danach um jährlich 1 v. H. Punkt. Damit sind Renten ab dem Jahr 2040 zu 100 v. H. zu versteuern.
• Beispiel: Rentner R bezieht seit 1999 eine monatliche Rente von 1.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag von 12.000 Euro. Ab dem Jahr 2005 ist regelmäßig die Rente des R zu 50 v. H. zu besteuern. Mithin ergibt sich für das Jahr 2005 ein steuerpflichtiger Betrag von 6.000 Euro. Würde R den gleichen Jahresbetrag der Rente erst ab dem Jahr 2016 beziehen, ergäbe sich ein Besteuerungsanteil von 72 v. H. Daher müsste im Jahr 2016 ein Betrag von 8.640 Euro versteuert werden.
Um die Besteuerung sicher zu stellen, haben die auszahlenden Stellen zukünftig so genannte Rentenbezugsmitteilungen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Darin sind neben persönlichen Angaben des Leistungsempfängers auch die Höhe der Bezüge und der Beginn und das Ende der Zahlung anzugeben.

Die Besteuerung der Rente kann nach wie vor mit dem derzeit geltenden Ertragsanteil erfolgen, wenn der Rentenbezieher nachweisen kann, dass er mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Für die übrigen Renten werden ab 2005 die Ertragsanteile neu festgesetzt, wobei diese niedriger sein werden als bisher. Dies gilt auch für bereits bestehende Renten (z. B. aus privaten Versicherungsverträgen).


Alterseinkünftegesetz: Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
Korrespondierend zur geänderten Besteuerung der Altersrenten wurde durch das Alterseinkünftegesetz auch die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geändert.
Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge zu Renten , Kranken , Pflege , Unfall und Haftpflichtversicherungen abgezogen werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge als für die übrigen genannten Versicherungen.

Mit Rentenversicherung sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Beiträge zu solchen Versicherungen können zu höchstens 20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Allerdings ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das bedeutet, dass für das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro, als Höchstbetrag angesetzt werden können. Der Vom Hundert Satz erhöht sich bis 2025 um jährlich 2 v. H. Auch Beiträge zu Lebensversicherungen sind nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag eine monatliche, auf die Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr vorsieht und der Anspruch nicht übertragbar ist.

Die weiteren Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw. 1.500 Euro von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge hätten geltend gemacht werden können.


Alterseinkünftegesetz: Weitere Änderungen
• Kapitallebensversicherungen
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt.

Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr und zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt, sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen werden. Als „Altverträge“ gelten solche, bei denen die Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004 mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.
• Betriebliche Altersvorsorge
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde.
Die geleisteten Beiträge dürfen 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen, können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigt.
• Riester Rente
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und gleiche Tarife (Unisex Tarife) vorsehen.


Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht zeitgerecht
gezahlten Gehältern

Die Auszahlung von Vergütungen an Gesellschafter Geschäftsführer muss dem unter Fremden Üblichen entsprechen. So ist z. B. auf zeitgerechte monatliche Gehaltsauszahlung zu achten. Das willkürliche „Auflaufenlassen” von Gehaltsverbindlichkeiten der GmbH oder die unverzinsliche und unbegründete Verschiebung der vereinbarten Fälligkeit geben Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Gehaltsvereinbarung und begründen das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bei einer Auszahlung des monatlichen Gehalts in einem Gesamtbetrag zum Jahresende (oder noch später) kommt nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. In Rechtsprechungsfortentwicklung führt das Finanzgericht in der Urteilsbegründung aus, dass bei unabwendbarer wirtschaftlicher Notlage der GmbH eine andere Beurteilung möglich sei. Allerdings müssten Stundungs- oder auch Darlehensvereinbarungen „fremdüblich” sein.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.


Umsatzsteuer: Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 entschieden, dass bei der Vermietung von Sportanlagen von einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung auszugehen ist. Entgegen früherer Regelungen ist die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen damit nicht mehr in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
Auf Grund der neuen Rechtsprechung unterliegen die Nutzungsgebühren der vollen Umsatzsteuerpflicht, bei nunmehr gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug. Für Altanlagen, die vor weniger als zehn Jahren angeschafft oder hergestellt wurden, besteht die Möglichkeit, zu Gunsten des Betreibers noch eine teilweise Berichtigung der auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
Da dieses nachträgliche Vorsteuerabzugsrecht jedoch nicht für alle von der Änderung der Rechtsprechung betroffenen Unternehmen besteht und diese durch die volle Umsatzsteuerpflicht belastet würden, wurde eine Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Sportanlagen beschlossen. Danach können Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
Diese Übergangsregelung ist nunmehr bis zum 31.12.2004 verlängert worden.

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