Steuer-News
08/2004
Neue
Rechnungsschreibung: zu beachten ab 01.08.2004
Bitte
beachten Sie, dass die Verkäufe an die Firmen in den neuen Beitrittsländern
keine Exporte mehr sind, sondern steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Voraussetzung hierfür ist die Angabe der Umsatzsteuer-Id-Nummer des
Leistungsempfängers. Ab 01.08.2004 müssen sowohl die USt-ID-Nummer
des leistenden Unternehmers, als auch die des Leistungsempfängers
auf der Rechnung stehen § 14 a Abs. 3 UStG.
Zu beachten
ist auch dass gem. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG auf die Steuerbefreiung
hinzuweisen ist.
Alterseinkünftegesetz:
Besteuerung der Renten
Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die unterschiedliche
steuerliche Behandlung von Altersrenten und Pensionen dem Gleichheitsgrundsatz
widerspricht, war der Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1.1.2005 diese
Ungleichbehandlung gesetzlich zu beseitigen. Dies ist jetzt durch das
Alterseinkünftegesetz geschehen.
Die Neuregelungen sehen vor, dass Altersrenten ab dem Jahr 2005 mit einem
steigenden Anteil der Besteuerung unterliegen. Sowohl so genannte Bestandsrentner
als auch Neurentner haben ab 2005 die Hälfte ihrer Rente zu versteuern.
Dieser hälftige Anteil steigt für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang
bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 v. H. Punkte, danach um jährlich
1 v. H. Punkt. Damit sind Renten ab dem Jahr 2040 zu 100 v. H. zu versteuern.
• Beispiel: Rentner R bezieht seit 1999 eine monatliche Rente von
1.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag von 12.000 Euro. Ab dem
Jahr 2005 ist regelmäßig die Rente des R zu 50 v. H. zu besteuern.
Mithin ergibt sich für das Jahr 2005 ein steuerpflichtiger Betrag
von 6.000 Euro. Würde R den gleichen Jahresbetrag der Rente erst
ab dem Jahr 2016 beziehen, ergäbe sich ein Besteuerungsanteil von
72 v. H. Daher müsste im Jahr 2016 ein Betrag von 8.640 Euro versteuert
werden.
Um die Besteuerung sicher zu stellen, haben die auszahlenden Stellen zukünftig
so genannte Rentenbezugsmitteilungen an die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte zu übermitteln. Darin sind neben persönlichen
Angaben des Leistungsempfängers auch die Höhe der Bezüge
und der Beginn und das Ende der Zahlung anzugeben.
Die Besteuerung
der Rente kann nach wie vor mit dem derzeit geltenden Ertragsanteil erfolgen,
wenn der Rentenbezieher nachweisen kann, dass er mindestens zehn Jahre
Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt hat.
Für die übrigen Renten werden ab 2005 die Ertragsanteile neu
festgesetzt, wobei diese niedriger sein werden als bisher. Dies gilt auch
für bereits bestehende Renten (z. B. aus privaten Versicherungsverträgen).
Alterseinkünftegesetz: Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen
Korrespondierend zur geänderten Besteuerung der Altersrenten wurde
durch das Alterseinkünftegesetz auch die Abzugsfähigkeit von
Altersvorsorgeaufwendungen geändert.
Als Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) können wie bisher Beiträge
zu Renten , Kranken , Pflege , Unfall und Haftpflichtversicherungen abgezogen
werden. Allerdings gelten für die Rentenversicherung andere Beträge
als für die übrigen genannten Versicherungen.
Mit Rentenversicherung
sind gemeint: die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche
Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Beiträge
zu solchen Versicherungen können zu höchstens 20.000 Euro bei
Singles und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Allerdings
ist dieser Betrag bis zum Jahr 2025 zu kappen. Das bedeutet, dass für
das Jahr 2005 nur 60 v. H., also 12.000 Euro, als Höchstbetrag angesetzt
werden können. Der Vom Hundert Satz erhöht sich bis 2025 um
jährlich 2 v. H. Auch Beiträge zu Lebensversicherungen sind
nach wie vor begünstigt, wenn der Vertrag eine monatliche, auf die
Lebenszeit begrenzte Zahlung ab dem 60. Lebensjahr vorsieht und der Anspruch
nicht übertragbar ist.
Die weiteren
Vorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 2.400
Euro, wenn die Krankenversicherung allein getragen wird, bzw. 1.500 Euro
von allen anderen Personen abgezogen werden. Für Ehegatten gelten
jeweils die doppelten Beträge.
Um eine
Schlechterstellung zu vermeiden, wird bis zum Jahr 2019 von Amts wegen
geprüft, ob nach der alten Regelung höhere Beträge hätten
geltend gemacht werden können.
Alterseinkünftegesetz:
Weitere Änderungen
• Kapitallebensversicherungen
Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004
abgeschlossen werden, können ab dem 1.1.2005 nicht mehr als Sonderausgaben
abgezogen werden. Gleichzeitig wird die Privilegierung dieser Lebensversicherungen
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt.
Wird die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr
und zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss fällig, ist zukünftig
die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung
und der Summe der eingezahlten Beiträge zu versteuern.
Auch wenn das Lebensversicherungsprivileg zukünftig wegfällt,
sollten neue Verträge im Jahr 2004 nicht übereilt abgeschlossen
werden. Als „Altverträge“ gelten solche, bei denen die
Laufzeit vor dem 1.1.2005 beginnt und für die bis zum 31.12.2004
mindestens ein Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist.
• Betriebliche Altersvorsorge
Zukünftig sind auch die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung
steuerfrei, wenn eine lebenslange Versorgungszusage gegeben wurde.
Die geleisteten Beiträge dürfen 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht
sich um 1.800 €, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt
wurde.
Mit Einführung der Steuerfreiheit entfällt auch die Möglichkeit
der Pauschalversteuerung von Direktversicherungsbeiträgen.
Besteht zwischen altem und neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen,
können erworbene Betriebsrentenanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber
übertragen werden.
Ein Recht auf Mitnahme besteht bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
nicht übersteigt.
• Riester Rente
Ab 2006 dürfen nur solche Altersvorsorgeverträge zertifiziert
werden, die für Frauen und Männer gleiche Beiträge und
gleiche Tarife (Unisex Tarife) vorsehen.
Verdeckte
Gewinnausschüttung bei nicht zeitgerecht
gezahlten Gehältern
Die Auszahlung von Vergütungen an Gesellschafter Geschäftsführer
muss dem unter Fremden Üblichen entsprechen. So ist z. B. auf zeitgerechte
monatliche Gehaltsauszahlung zu achten. Das willkürliche „Auflaufenlassen”
von Gehaltsverbindlichkeiten der GmbH oder die unverzinsliche und unbegründete
Verschiebung der vereinbarten Fälligkeit geben Anlass zu Zweifeln
an der Ernsthaftigkeit der Gehaltsvereinbarung und begründen das
Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bei einer Auszahlung des monatlichen Gehalts in einem Gesamtbetrag zum
Jahresende (oder noch später) kommt nach einem Urteil des Finanzgerichts
Hamburg eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht. In Rechtsprechungsfortentwicklung
führt das Finanzgericht in der Urteilsbegründung aus, dass bei
unabwendbarer wirtschaftlicher Notlage der GmbH eine andere Beurteilung
möglich sei. Allerdings müssten Stundungs- oder auch Darlehensvereinbarungen
„fremdüblich” sein.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Umsatzsteuer:
Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 entschieden, dass bei der Vermietung
von Sportanlagen von einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung
auszugehen ist. Entgegen früherer Regelungen ist die Nutzungsüberlassung
von Sportanlagen damit nicht mehr in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung
und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
Auf Grund der neuen Rechtsprechung unterliegen die Nutzungsgebühren
der vollen Umsatzsteuerpflicht, bei nunmehr gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug.
Für Altanlagen, die vor weniger als zehn Jahren angeschafft oder
hergestellt wurden, besteht die Möglichkeit, zu Gunsten des Betreibers
noch eine teilweise Berichtigung der auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten
entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
Da dieses nachträgliche Vorsteuerabzugsrecht jedoch nicht für
alle von der Änderung der Rechtsprechung betroffenen Unternehmen
besteht und diese durch die volle Umsatzsteuerpflicht belastet würden,
wurde eine Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Sportanlagen
beschlossen. Danach können Umsätze aus der Nutzungsüberlassung
von Sportanlagen bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin in eine steuerfreie
Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung
von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
Diese Übergangsregelung ist nunmehr bis zum 31.12.2004 verlängert
worden.
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