Steuer-News 07/2004

Aufzeichnung von Bargeschäften im Einzelhandel
Auch Einzelhändler sind auf Grund verschiedener Vorschriften verpflichtet, jedes einzelne Handelsgeschäft aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen gehören auch der Inhalt des Geschäfts sowie der Name und die Anschrift des Geschäftspartners.

Für den Einzelhandel bestehen insoweit Erleichterungen, wenn eine Vielzahl von Waren mit geringem Wert an einen unbestimmten Personenkreis verkauft wird.

Das Bundesministerium der Finanzen weist aktuell darauf hin, dass der Verkauf von Waren gegen bar im Wert von 15.000 € und mehr grundsätzlich einzeln aufgezeichnet und auch die Identität des Käufers festgestellt und aufgezeichnet werden muss.


Eigenheimzulage bei fehlender Baugenehmigung
Ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil für das errichtete Objekt eine Baugenehmigung fehlt. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Gebäude in Übereinstimmung mit dem geltenden Baurecht erstellt wurde, zum dauernden Wohnen geeignet ist und auch genutzt wird.

Ein Kleingartenverein hatte seinen Mitgliedern Parzellen zur Nutzung und Bebauung zur Verfügung gestellt. Nach der Satzung gingen die Baulichkeiten mit Errichtung in das Eigentum der Mitglieder über. Ein Mitglied des Vereins verkaufte ein solches Haus an seinen Nachfolger, der das Haus bezog und Eigenheimzulage beantragte. Das Finanzamt versagte die Eigenheimzulage mit der Begründung, dass nach dem für das Areal geltenden Baurecht die Errichtung von Ein und Mehrfamilienhäusern nicht zulässig sei.

Der Bundesfinanzhof wertete die Tatsache, dass die fehlende Baugenehmigung seit Jahrzehnten unbeanstandet blieb und das Objekt auf Dauer bewohnbar war, als ausreichend für die Gewährung der Eigenheimzulage.


Gestaltungsmissbrauch bei der Eigenheimzulage?
Die Eigenheimzulage erhält nur derjenige, der mit Aufwendungen für die Erlangung des Wohneigentums belastet ist. Es müssen eigene Anschaffungs oder Herstellungskosten vorliegen. Für unentgeltlich erworbene Objekte wird die Eigenheimzulage nicht gewährt.

Kaufverträge zwischen nahen Angehörigen können zu Anschaffungskosten führen. Der Vertrag muss allerdings bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Gestaltung als auch die Durchführung muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten. Ferner darf der Vertragsabschluss keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründen.

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt ein solcher Gestaltungsmissbrauch vor, wenn ein zwischen Vater und Sohn vereinbarter Kaufpreis für ein Wohnhaus auf Grund eines Gesamtplans nach nur neun Monaten an den Sohn (Käufer) zurückgeschenkt wird.
Als Indizien für den den Missbrauch begründenden Gesamtplan führte das Finanzgericht folgende Gründe an:
• Eine nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelte Kaufpreisfindung ohne Wertgutachten, ein erheblich unter dem vereinbarten Kaufpreis liegender tatsächlicher Wert des Wohnhauses, die Festsetzung des Kaufpreises nur nach eigenheimzulagenrechtlichen Gesichtspunkten (um den Förderhöchstbetrag zu erhalten),
• Art der Verwendung des Kaufpreises durch den Veräußerer, z. B. nur kurzfristige Anlage des Geldes mit monatlicher Kündigung, Rückzahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich der Zinsen,
• Finanzierungsform durch den Käufer, z. B. keine langfristige Finanzierung, sondern Finanzierung mit variablem Zinssatz, der die kurzfristige Rückzahlung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht.
Ob dennoch Eigenheimzulage zusteht, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.


Neues zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Leistungen:
• Hausmeisterdienste (z. B. Schneeräumen), Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner, Hilfe beim Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst.
• Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper und Heizrohre sowie Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen und kleinere Schönheitsreparaturen durch ein Unternehmen.
Nicht begünstigt sind dagegen:
• Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten, Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch Elektrogeräte), Reparaturen im Sanitärbereich.
• Ersatz des alten Teppich- oder Parkettbodens, Renovierung des Bades, Verputzarbeiten, Austausch von Fenstern, Dachreparatur/-erneuerung, Malerarbeiten an der Fassade.
• Material, das für die begünstigten Leistungen in Rechnung gestellt wird. Ggf. muss der Anteil geschätzt werden.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.

Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.

Die den Einkommensteuerzahler begünstigende Norm sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Schwarzarbeit in Privathaushalten eindämmen. Die Finanzverwaltung sorgt aber durch Auslegung der Vorschrift wohl dafür, dass sich an dem alten Zustand wenig ändern wird.


Ausstellung von Rechnungen ab 1.7.2004
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen zum 1.1.2004 in wesentlichen Teilen geändert. Seit dem 1.1.2004 ist jeder Unternehmer verpflichtet, einem anderen Unternehmer über die für dessen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder Leistungen eine Rechnung zu erteilen. Das Gleiche gilt für einen Leistungsempfänger in Form einer juristischen Person, soweit sie nicht Unternehmer ist.

Darüber hinaus sind die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen erweitert worden, die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind. Wegen der kurzfristigen Umstellung wird die Nichtangabe der Rechnungsnummer bis zum 30.6.2004 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.

Ab dem 1.7.2004 müssen in den Rechnungen folgende Angaben zwingend gemacht werden

(für so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € Gesamtbetrag gibt es Ausnahmen):
• Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt ID Nummer),
• das Ausstellungsdatum,
• eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) mit einer oder mehreren Zahlenreihen oder Ziffern- und Buchstabenkombinationen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird, (Beispiel: 2004010001 oder 2004A001B),
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Anzahlungen, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
• Als Zeitpunkt kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Es reicht aber nicht aus, das Ausstellungsdatum des Lieferscheins anzugeben.
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
• bei automatischer Fakturierung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen darf die Umsatzsteuer in einer Summe ausgewiesen werden, wenn für die einzelnen Rechnungspositionen der Steuersatz angegeben wird (Rechnungen z. B. von Lebensmittelgroßhändlern).
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Auch Gutschriften müssen die vorgenannten Angaben enthalten. Elektronische Rechnungen werden nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist.
Ferner sind zusätzliche Pflichten bei Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen neu formuliert bzw. hinzugefügt worden:
• Eine Rechnung über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Fahrzeugen muss immer die in einer besonderen Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes aufgeführten Merkmale enthalten,
• bei Reiseleistungen und bei der Differenzbesteuerung muss auf die Anwendung der Sonderregelungen hingewiesen werden.
Jeder Unternehmer sollte deshalb alle eingehenden Rechnungen auf die Richtigkeit der Pflichtangaben hin prüfen und fehlende Angaben vom Aussteller mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sofort ergänzen lassen.


Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Das Finanzgericht Nürnberg verlangt, dass der Unternehmer bei der Lieferung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in der Rechnung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Umsatzsteuerfreiheit wegen der innergemeinschaftlichen Lieferung besteht. Andernfalls unterliege der Umsatz der Umsatzsteuer.

Da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob dieser der strengen Rechtsprechung des Finanzgerichts folgen wird.

Die vorgenannte Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung nur zum Teil folgt, gilt allenfalls für vor dem 1.1.2004 bewirkte Umsätze. Bei nach dem 31.12.2003 bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferungen muss zwar auch auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, dieser Hinweis ist aber nicht (mehr) Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

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