Steuer-News
07/2004
Aufzeichnung
von Bargeschäften im Einzelhandel
Auch Einzelhändler sind auf Grund verschiedener Vorschriften verpflichtet,
jedes einzelne Handelsgeschäft aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen
gehören auch der Inhalt des Geschäfts sowie der Name und die
Anschrift des Geschäftspartners.
Für den Einzelhandel bestehen insoweit Erleichterungen, wenn eine
Vielzahl von Waren mit geringem Wert an einen unbestimmten Personenkreis
verkauft wird.
Das Bundesministerium
der Finanzen weist aktuell darauf hin, dass der Verkauf von Waren gegen
bar im Wert von 15.000 € und mehr grundsätzlich einzeln aufgezeichnet
und auch die Identität des Käufers festgestellt und aufgezeichnet
werden muss.
Eigenheimzulage
bei fehlender Baugenehmigung
Ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann nicht allein deshalb abgelehnt werden,
weil für das errichtete Objekt eine Baugenehmigung fehlt. Es kommt
vielmehr darauf an, dass das Gebäude in Übereinstimmung mit
dem geltenden Baurecht erstellt wurde, zum dauernden Wohnen geeignet ist
und auch genutzt wird.
Ein Kleingartenverein hatte seinen Mitgliedern Parzellen zur Nutzung und
Bebauung zur Verfügung gestellt. Nach der Satzung gingen die Baulichkeiten
mit Errichtung in das Eigentum der Mitglieder über. Ein Mitglied
des Vereins verkaufte ein solches Haus an seinen Nachfolger, der das Haus
bezog und Eigenheimzulage beantragte. Das Finanzamt versagte die Eigenheimzulage
mit der Begründung, dass nach dem für das Areal geltenden Baurecht
die Errichtung von Ein und Mehrfamilienhäusern nicht zulässig
sei.
Der Bundesfinanzhof wertete die Tatsache, dass die fehlende Baugenehmigung
seit Jahrzehnten unbeanstandet blieb und das Objekt auf Dauer bewohnbar
war, als ausreichend für die Gewährung der Eigenheimzulage.
Gestaltungsmissbrauch
bei der Eigenheimzulage?
Die Eigenheimzulage erhält nur derjenige, der mit Aufwendungen für
die Erlangung des Wohneigentums belastet ist. Es müssen eigene Anschaffungs
oder Herstellungskosten vorliegen. Für unentgeltlich erworbene Objekte
wird die Eigenheimzulage nicht gewährt.
Kaufverträge zwischen nahen Angehörigen können zu Anschaffungskosten
führen. Der Vertrag muss allerdings bürgerlich rechtlich wirksam
vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Im Hinblick
auf die Gestaltung als auch die Durchführung muss der Vertrag einem
Fremdvergleich standhalten. Ferner darf der Vertragsabschluss keinen Missbrauch
rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründen.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt ein
solcher Gestaltungsmissbrauch vor, wenn ein zwischen Vater und Sohn vereinbarter
Kaufpreis für ein Wohnhaus auf Grund eines Gesamtplans nach nur neun
Monaten an den Sohn (Käufer) zurückgeschenkt wird.
Als Indizien für den den Missbrauch begründenden Gesamtplan
führte das Finanzgericht folgende Gründe an:
• Eine nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelte
Kaufpreisfindung ohne Wertgutachten, ein erheblich unter dem vereinbarten
Kaufpreis liegender tatsächlicher Wert des Wohnhauses, die Festsetzung
des Kaufpreises nur nach eigenheimzulagenrechtlichen Gesichtspunkten (um
den Förderhöchstbetrag zu erhalten),
• Art der Verwendung des Kaufpreises durch den Veräußerer,
z. B. nur kurzfristige Anlage des Geldes mit monatlicher Kündigung,
Rückzahlung des gesamten Kaufpreises einschließlich der Zinsen,
• Finanzierungsform durch den Käufer, z. B. keine langfristige
Finanzierung, sondern Finanzierung mit variablem Zinssatz, der die kurzfristige
Rückzahlung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
ermöglicht.
Ob dennoch Eigenheimzulage zusteht, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Neues
zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.
Begünstigt
sind nach Ansicht der Finanzverwaltung folgende Leistungen:
• Hausmeisterdienste (z. B. Schneeräumen), Gartenpflegearbeiten
durch einen selbstständigen Gärtner, Hilfe beim Einkaufen, Reinigung
der Wohnung, Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst.
• Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden,
der Heizkörper und Heizrohre sowie Streichen der Innentüren,
Fenster und Außentüren von innen und kleinere Schönheitsreparaturen
durch ein Unternehmen.
Nicht begünstigt sind dagegen:
• Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage, Schornsteinfegerarbeiten,
Arbeiten an elektrischen Anlagen (auch Elektrogeräte), Reparaturen
im Sanitärbereich.
• Ersatz des alten Teppich- oder Parkettbodens, Renovierung des
Bades, Verputzarbeiten, Austausch von Fenstern, Dachreparatur/-erneuerung,
Malerarbeiten an der Fassade.
• Material, das für die begünstigten Leistungen in Rechnung
gestellt wird. Ggf. muss der Anteil geschätzt werden.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um
20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens
aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings,
dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B.
durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen
die Voraussetzungen nicht.
Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.
Die Ermäßigung
wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen
kommt.
Die den
Einkommensteuerzahler begünstigende Norm sollte nach dem Willen des
Gesetzgebers die Schwarzarbeit in Privathaushalten eindämmen. Die
Finanzverwaltung sorgt aber durch Auslegung der Vorschrift wohl dafür,
dass sich an dem alten Zustand wenig ändern wird.
Ausstellung
von Rechnungen ab 1.7.2004
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen zum
1.1.2004 in wesentlichen Teilen geändert. Seit dem 1.1.2004 ist jeder
Unternehmer verpflichtet, einem anderen Unternehmer über die für
dessen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder Leistungen eine Rechnung
zu erteilen. Das Gleiche gilt für einen Leistungsempfänger in
Form einer juristischen Person, soweit sie nicht Unternehmer ist.
Darüber
hinaus sind die obligatorischen Pflichtangaben in Rechnungen erweitert
worden, die unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind.
Wegen der kurzfristigen Umstellung wird die Nichtangabe der Rechnungsnummer
bis zum 30.6.2004 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Ab dem 1.7.2004
müssen in den Rechnungen folgende Angaben zwingend gemacht werden
(für
so genannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € Gesamtbetrag gibt
es Ausnahmen):
• Der vollständige Name und die vollständige Anschrift
des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
• die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer
oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer Identifikationsnummer
(USt ID Nummer),
• das Ausstellungsdatum,
• eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) mit einer oder mehreren
Zahlenreihen oder Ziffern- und Buchstabenkombinationen, die zur Identifizierung
der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird, (Beispiel:
2004010001 oder 2004A001B),
• die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
• den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Anzahlungen,
sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum
der Rechnung identisch ist,
• Als Zeitpunkt kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem
die Leistung ausgeführt wird. Es reicht aber nicht aus, das Ausstellungsdatum
des Lieferscheins anzugeben.
• das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus
vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist,
• bei automatischer Fakturierung über Leistungen mit verschiedenen
Steuersätzen darf die Umsatzsteuer in einer Summe ausgewiesen werden,
wenn für die einzelnen Rechnungspositionen der Steuersatz angegeben
wird (Rechnungen z. B. von Lebensmittelgroßhändlern).
• den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt.
Auch Gutschriften müssen die vorgenannten Angaben enthalten. Elektronische
Rechnungen werden nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist.
Ferner sind zusätzliche Pflichten bei Ausstellung von Rechnungen
in besonderen Fällen neu formuliert bzw. hinzugefügt worden:
• Eine Rechnung über die innergemeinschaftlichen Lieferungen
von Fahrzeugen muss immer die in einer besonderen Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes
aufgeführten Merkmale enthalten,
• bei Reiseleistungen und bei der Differenzbesteuerung muss auf
die Anwendung der Sonderregelungen hingewiesen werden.
Jeder Unternehmer sollte deshalb alle eingehenden Rechnungen auf die Richtigkeit
der Pflichtangaben hin prüfen und fehlende Angaben vom Aussteller
mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen sofort ergänzen lassen.
Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Das Finanzgericht Nürnberg verlangt, dass der Unternehmer bei der
Lieferung eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft in der Rechnung ausdrücklich darauf hinweist, dass die
Umsatzsteuerfreiheit wegen der innergemeinschaftlichen Lieferung besteht.
Andernfalls unterliege der Umsatz der Umsatzsteuer.
Da gegen
das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt abzuwarten,
ob dieser der strengen Rechtsprechung des Finanzgerichts folgen wird.
Die vorgenannte
Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung nur zum Teil folgt, gilt allenfalls
für vor dem 1.1.2004 bewirkte Umsätze. Bei nach dem 31.12.2003
bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferungen muss zwar auch auf die Steuerbefreiung
hingewiesen werden, dieser Hinweis ist aber nicht (mehr) Voraussetzung
für die Steuerfreiheit.
|