Steuer-News 07/2003 Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes ist als Schenkung von Grundbesitz (mittelbare Grundstücksschenkung) anzusehen. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Schenkungsteuer nicht der hingegebene Geldbetrag als solcher wertmäßig zu Grunde gelegt wird, sondern der in der Regel niedrigere Grundstückswert (Bedarfswert) des mit der Geldschenkung erworbenen Grundstücks. Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen mittelbaren Grundstücksschenkung ist, dass der Schenker das Geld zum Erwerb eines vorher genau bestimmten Grundstücks (oder Gebäudes) zur Verfügung stellt. Um Zweifel und Schwierigkeiten auszuschließen, sind folgende Grundsätze zu beachten:
Es ist auch möglich, dass sich der Schenker an dem Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten nur anteilig beteiligt. In diesem Fall gilt ein Bruchteil am Grundstück als geschenkt. Der zur Verfügung gestellte Geldbetrag muss jedoch mindestens 10 v. H. des vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises betragen, da das Finanzamt sonst eine reine Geldschenkung annimmt. Diese schenkungsteuerrechtlich günstige Gestaltung wirkt sich allerdings nachteilig beim Beschenkten aus, wenn er die mittelbar zugewendete Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bei Selbstnutzung einer mittelbar zugewendeten Wohnung oder eines mittelbar zugewendeten Hauses steht keine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz zu.
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs zur früheren Eigenheimförderung auch auf
das Eigenheimzulagengesetz anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat seinerzeit
die Auffassung vertreten, dass nur die eigenen Aufwendungen begünstigt
sind, die in Form von Anschaffungs oder Herstellungskosten entstanden
sind. Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung ist der Erwerber eines
Objekts aber nicht oder nur zum Teil mit Aufwendungen belastet. Erzwingung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung Ehegatten können bei der Einkommensteuer zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Wird nichts anderes beantragt, hat das Finanzamt die Zusammenveranlagung durchzuführen. Es
kann aus steuerlichen Gründen aber auch sinnvoll sein, getrennte
Veranlagung zu beantragen, z. B. um den Vorwegabzug für einen Ehegatten
zu erhalten oder die Zahlung von Kirchgeld zu vermeiden. Ein Antrag des anderen auf getrennte Veranlagung ist dann nicht wirksam, wenn er keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, die nicht zu einer Einkommensteuerveranlagung führen würden. Hat einer der Ehegatten die Zusammenveranlagung vor einem Zivilgericht erzwungen und wird dem Finanzamt das rechtskräftige Urteil vorgelegt, so ist die Zusammenveranlagung auch dann durchzuführen, wenn der andere Ehegatte weiter die getrennte Veranlagung beantragt. Private Kfz-Nutzung: Bruttolistenpreis ist Maßstab Seit dem 1.1.1996 ist die private Kfz-Nutzung nach der so genannten 1 v. H. Regelung zu berechnen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung gilt dies sowohl für neue als auch für Gebrauchtfahrzeuge. Der Bundesfinanzhof hat aktuell bestätigt, dass Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung der (Brutto-) Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer ist.Um die Besteuerung nach der 1 v. H Regelung zu vermeiden, bleibt nur der Ausweg, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Vorab entstandene Werbungskosten auch bei erstmaliger Berufsausbildung Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sind. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen. Das gilt auch, wenn die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel ermöglicht. Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug , zur privaten Lebensführung und zum Familienleistungsausgleich werden davon nicht berührt. Neue Geringverdienergrenze ab dem 01.08.2003 Die seit dem Lohnabrechnungszeitraum April 2003 auf 400,00 € angehobene Geringverdienergrenze für Auszubildende wird mit Wirkung zum 01. August 2003 wieder auf 325,00 € gesenkt. Ab dem 01. August 2003 sind die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende mit einem Entgelt bis 325,00 € allein vom Arbeitgeber zu tragen. |