Steuer-News 06/2005

Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen
können weiter in Papierform abgegeben werden

Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 sind Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 1.1.2005 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu wurde das Softwareprogramm ELSTER bereitgestellt. Die Finanzverwaltung wollte zunächst nicht beanstanden, wenn Anmeldungen bis 31. März 2005 noch in Papierform abgegeben wurden. Ab 1. April 2005 sollte nur noch die elektronische Übermittlung zulässig sein.
Nach einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein Westfalen können Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen weiter in Papierform abgegeben werden, weil das Gesetz nur die Art, nicht aber die Form der Übermittlung vorschreibt. Das Bundesministerium der Finanzen hat inzwischen auch reagiert und lässt die Abgabe auf Papier bis zum 31. Mai 2005 zu.
Die Steuerberaterverbände hatten schon vor In-Kraft-Treten der Vorschrift auf die Sicherheitsmängel im Programm ELSTER hingewiesen und dabei auch beanstandet, dass es nicht jedem zuzumuten ist, einen Computer sowie einen Internetanschluss zu erwerben, nur um eine Steueranmeldung abzugeben.
Das Finanzgericht Hamburg sieht dies auch so und hat die Übertragung der Steueranmeldungen in elektronischer Form als unbillige Härte angesehen.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gesetzgeber einsichtig ist oder die Finanzverwaltung die Frist weiter verlängert.


Aufteilung der Kosten eines Arbeitszimmers, das zur Erzielung unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird

Der steuerliche Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers ist grundsätzlich beschränkt. Die Kosten können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wird ein Arbeitszimmer für mehrere unterschiedliche Tätigkeiten genutzt, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Beurteilung auf die gesamte Nutzung abzustellen und nicht nur auf eine der Tätigkeiten. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, fällt die steuerliche Abzugsbeschränkung. Steht für eine der unterschiedlichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kommt auch nur für diese Tätigkeit ein anteiliger Kostenabzug in Betracht.
Ein als Syndikus und Mitglied der Geschäftsleitung angestellter Rechtsanwalt war nebenher freiberuflich tätig. Er unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer und begehrte den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen mit der Begründung, dass er als Rechtsanwalt seiner Kanzleipflicht nachkommen müsse. Das Gericht gewährte ihm jedoch nur einen anteiligen Abzug, der dem Umfang der zeitlichen Nutzung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entsprach. In Bezug auf seine Tätigkeit als Angestellter wurde unterstellt, dass ihm sein Arbeitsplatz im Unternehmen ständig zur Verfügung gestanden hatte.


Zumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung der Steuerfreiheit einer Abfindung

Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses sind bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Dabei kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zuzumuten ist. Der einkommensteuerliche Abfindungsbegriff ist unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung auszulegen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Ob es im Ergebnis zu einer einvernehmlichen Auflösung kommt, ist steuerlich unbeachtlich.



Damnum oder Disagio kann bis 31.12.2005 voll abgezogen werden

Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2004 können im Voraus oder in einem Einmalbetrag gezahlte Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren nicht mehr im Jahr der Verausgabung voll abgezogen, sondern müssen auf den Zeitraum der Überlassung gleichmäßig verteilt werden. Dies sollte für Ausgaben gelten, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden.

Der Leistungsempfänger kann die entsprechenden Einnahmen sofort bei Zufluss oder gleichmäßig verteilt auf den Zeitraum, für den die Vorauszahlung vereinbart ist, versteuern. Damit erfolgt eine Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung , nach der Einmalzahlungen auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen stellte nunmehr klar, dass diese Neuregelung nur für Vorauszahlungen für eine Grundstücksnutzung (Erbbauzinsen) gilt. Für andere Vorauszahlungen (Mobilienleasing) gilt das Gesetz erst ab dem Kalenderjahr 2005. Für ein Damnum oder Disagio ist die Verteilung auch erst bei Abfluss nach dem 31.12.2005 vorzunehmen.
Eine gesetzliche Klarstellung soll noch folgen.


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