Steuer-News
06/2004
Zahlungsverzug:
Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs
den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt
sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
• für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
• die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
• der Schuldner die Leistung verweigert,
• besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
• Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in
der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
• Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der
Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis)
bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz
beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte,
an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines
jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße
seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen
ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem
ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz
für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
1.1.
bis 30.6.2002 |
2,57
v. H |
7,57
v. H. |
10,57
v. H. |
1.7.
bis 31.12.2002 |
2,47
v. H |
7,47
v. H. |
10,47
v. H. |
1.1.
bis 30.6.2003 |
1,97
v. H. |
6,97
v. H. |
9,97
v. H. |
1.7.
bis 31.12.2003 |
1,22
v. H. |
6,22
v. H. |
9,22
v. H. |
1.1.
bis 30.6.2004 |
1,14
v. H. |
6,14
v. H. |
9,14
v. H. |
Umsatzsteuerbesteuerung
von privat genutzten
Firmenwagen ab 1.4.1999
Für betriebliche
Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der
Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v. H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof
hatte an dieser Vorschrift Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000
dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.Der
Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmegenehmigung
des Rates der Europäischen Union vom 28.2.2000 (veröffentlicht
am 4.3.2000) zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen, eine Rückwirkung
zum 1.4.1999 allerdings ungültig ist.
Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union außerdem
am 31.12.2002 ausgelaufen ist, ist bei der Umsatzbesteuerung von Firmen-Pkw
wie folgt zu verfahren:
• Für Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.12.2003
angeschafft oder geleast worden sind:
• ist grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen.
• Der Betrag für die private Nutzung, der für Zwecke der
Umsatzsteuer nach der 1 v. H. Regelung, nach einem ordnungsgemäß
geführten Fahrtenbuch oder durch Schätzung ermittelt werden
kann, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch)
der Umsatzsteuer.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 4.3.2000
angeschafft oder geleast worden sind:
• kann für diesen Zeitraum entweder der volle Vorsteuerabzug
in Anspruch genommen und die „Eigenverbrauchsbesteuerung“
vorgenommen werden oder
• auf Antrag die 50% ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten
und den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei
dann die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ entfällt,
• ab 1.1.2003 ist der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen,
• für die private Nutzung muss für 2003 umsatzsteuerlich
dann keine unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) angesetzt werden,
wenn die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nur zu 50 v. H. erstattet
worden ist,
• ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den „Eigenverbrauch“
bezahlt werden.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 3.3.2000 und vor dem 1.1.2003
angeschafft oder geleast worden sind:
• dürfen nur 50 v. H. Vorsteuer aus den Anschaffungskosten
und den lfd. Kosten abgezogen werden, wobei die „Eigenverbrauchsbesteuerung“
für diesen Zeitraum entfällt,
• ab 1.1.2003 kann wieder der volle Vorsteuerabzug aus den lfd.
Kosten in Anspruch genommen werden und ab 1.1.2004 ist wieder Umsatzsteuer
auf den „Eigenverbrauch“ zu zahlen.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2004
angeschafft oder geleast worden sind:
• kann die 50% ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten
und voller Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten für diesen Zeitraum
vorgenommen werden, wobei dann die „Eigenverbrauchsbesteuerung“
entfällt (ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den „Eigenverbrauch“
bezahlt werden),
• oder auf Antrag der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten
und lfd. Kosten in Anspruch genommen und die „Eigenverbrauchsbesteuerung“
vorgenommen werden.
Mit dem Steuerberater sollte ggf. erörtert werden, ob und wann eine
Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 15a Umsatzsteuergesetz möglich
ist.
Meldungen
zur Sozialversicherung zum 1.7.2004 erweitert
Ab dem 1.7.2004
haben Arbeitgeber bei den Meldungen an die Sozialversicherung weitere
Angaben zu machen:
• Angabe, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung
als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader
Linie bis zum zweiten Grad steht und
• Angabe, ob der Beschäftigte als geschäftsführender
Gesellschafter einer GmbH tätig ist.
Werden diese Angaben gemacht, muss die zuständige Krankenkasse bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Entscheidung
darüber beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung und
Sozialversicherungspflicht vorliegt. An die Entscheidung der BfA ist die
Arbeitsverwaltung gebunden.
Damit soll vermieden werden, dass für Angehörige bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und sich erst nach
Jahren bei einer Prüfung herausstellt, dass diese gar nicht sozialversicherungspflichtig
waren und deshalb auch keine entsprechenden Ansprüche z. B. auf Arbeitslosengeld
haben.
Kürzung
des Vorwegabzugs bei Ehegatten
Der Vorwegabzug
für Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuerberechnung um
16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit
gekürzt, wenn Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für
den Arbeitnehmer steuerbegünstigt sind. Bei Ehegatten nehmen die
Finanzämter diese Kürzung auch dann für beide Partner vor,
wenn nur einer von ihnen steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen
bezieht.
Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun in einer Entscheidung verworfen.
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist danach nur für den Ehegatten
vorzunehmen, der steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht.
Nur sein Arbeitslohn ist in die Berechnung einzubeziehen. Erhält
der andere Ehegatte keine steuerbegünstigten Zukunftssicherungsleistungen,
liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung bei ihm nicht vor.
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass einer der Ehegatten
nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter Geschäftsführer
einer GmbH ohne Zukunftssicherungsleistungen war. Wäre eine Zukunftssicherungsleistung
vereinbart worden, hätte die Entscheidung nicht anders ausfallen
können. Nach Meinung des selben Senats liegt eine Zukunftssicherungsleistung
ohne eigenen Aufwand des Begünstigten nicht vor, soweit in der Bilanz
des Unternehmens eine Rückstellung für eine solche Verpflichtung
gebildet wird. Die Zuführung zu einer solchen Rückstellung mindert
den Gewinnverteilungsanspruch des Gesellschafters und ist damit als eigener
Aufwand des Gesellschafter Geschäftsführers zu sehen.
Kein
häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand?
Das Niedersächsische
Finanzgericht lässt den Werbungskostenabzug für ein häusliches
Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand nicht zu. Es sieht keinen
Zusammenhang der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten
Ruhestandsbezügen.
Die Frage, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei einem aktiven
Dienstverhältnis anzuerkennen sind, beantwortet das Finanzgericht
jedoch nicht.
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung während des vorläufigen
Ruhestands können wohl dann zu Werbungskosten führen, wenn mit
einer Wiedereinstellung in ein aktives Dienstverhältnis nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten
zu rechnen ist.
Der Bundesfinanzhof wird den Fall abschließend entscheiden.
Renovierungskosten
geltend machen
Bei Inanspruchnahme
sog. haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt sich seit 1.1.2003
die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens
aber 600€.
Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
im Sinne des § 8 des Sozialgesetzbuches erbracht werden. Ferner ist
erforderlich, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers nachgewiesen werden.
Auch handwerkliche Leistungen zählen zu den begünstigten Tätigkeiten:
-Anstreichen von Fassaden
-Ausbesserung von Wänden etc.
Die Tätigkeiten müssen allerdings von selbständigen Unternehmen
erbracht werden.
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