Steuer-News 06/2004

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
• für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
• die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
• der Schuldner die Leistung verweigert,
• besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
• Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
• Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Zeitraum
Basiszinssatz
Verzugszinssatz
Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2002
2,57 v. H
7,57 v. H.
10,57 v. H.
1.7. bis 31.12.2002
2,47 v. H
7,47 v. H.
10,47 v. H.
1.1. bis 30.6.2003
1,97 v. H.
6,97 v. H.
9,97 v. H.
1.7. bis 31.12.2003
1,22 v. H.
6,22 v. H.
9,22 v. H.
1.1. bis 30.6.2004
1,14 v. H.
6,14 v. H.
9,14 v. H.

Umsatzsteuerbesteuerung von privat genutzten
Firmenwagen ab 1.4.1999

Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v. H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte an dieser Vorschrift Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union vom 28.2.2000 (veröffentlicht am 4.3.2000) zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen, eine Rückwirkung zum 1.4.1999 allerdings ungültig ist.
Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union außerdem am 31.12.2002 ausgelaufen ist, ist bei der Umsatzbesteuerung von Firmen-Pkw wie folgt zu verfahren:
• Für Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.12.2003 angeschafft oder geleast worden sind:
• ist grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen.
• Der Betrag für die private Nutzung, der für Zwecke der Umsatzsteuer nach der 1 v. H. Regelung, nach einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oder durch Schätzung ermittelt werden kann, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch) der Umsatzsteuer.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 4.3.2000 angeschafft oder geleast worden sind:
• kann für diesen Zeitraum entweder der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ vorgenommen werden oder
• auf Antrag die 50% ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei dann die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ entfällt,
• ab 1.1.2003 ist der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen,
• für die private Nutzung muss für 2003 umsatzsteuerlich dann keine unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) angesetzt werden, wenn die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nur zu 50 v. H. erstattet worden ist,
• ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den „Eigenverbrauch“ bezahlt werden.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 3.3.2000 und vor dem 1.1.2003 angeschafft oder geleast worden sind:
• dürfen nur 50 v. H. Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den lfd. Kosten abgezogen werden, wobei die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ für diesen Zeitraum entfällt,
• ab 1.1.2003 kann wieder der volle Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten in Anspruch genommen werden und ab 1.1.2004 ist wieder Umsatzsteuer auf den „Eigenverbrauch“ zu zahlen.
• Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder geleast worden sind:
• kann die 50% ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und voller Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei dann die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ entfällt (ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den „Eigenverbrauch“ bezahlt werden),


• oder auf Antrag der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und lfd. Kosten in Anspruch genommen und die „Eigenverbrauchsbesteuerung“ vorgenommen werden.
Mit dem Steuerberater sollte ggf. erörtert werden, ob und wann eine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 15a Umsatzsteuergesetz möglich ist.


Meldungen zur Sozialversicherung zum 1.7.2004 erweitert

Ab dem 1.7.2004 haben Arbeitgeber bei den Meldungen an die Sozialversicherung weitere Angaben zu machen:
• Angabe, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht und
• Angabe, ob der Beschäftigte als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist.
Werden diese Angaben gemacht, muss die zuständige Krankenkasse bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht vorliegt. An die Entscheidung der BfA ist die Arbeitsverwaltung gebunden.
Damit soll vermieden werden, dass für Angehörige bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und sich erst nach Jahren bei einer Prüfung herausstellt, dass diese gar nicht sozialversicherungspflichtig waren und deshalb auch keine entsprechenden Ansprüche z. B. auf Arbeitslosengeld haben.


Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuerberechnung um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt, wenn Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer steuerbegünstigt sind. Bei Ehegatten nehmen die Finanzämter diese Kürzung auch dann für beide Partner vor, wenn nur einer von ihnen steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht.
Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun in einer Entscheidung verworfen. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist danach nur für den Ehegatten vorzunehmen, der steuerbegünstigte Zukunftssicherungsleistungen bezieht. Nur sein Arbeitslohn ist in die Berechnung einzubeziehen. Erhält der andere Ehegatte keine steuerbegünstigten Zukunftssicherungsleistungen, liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung bei ihm nicht vor.
Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass einer der Ehegatten nicht sozialversicherungspflichtiger Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH ohne Zukunftssicherungsleistungen war. Wäre eine Zukunftssicherungsleistung vereinbart worden, hätte die Entscheidung nicht anders ausfallen können. Nach Meinung des selben Senats liegt eine Zukunftssicherungsleistung ohne eigenen Aufwand des Begünstigten nicht vor, soweit in der Bilanz des Unternehmens eine Rückstellung für eine solche Verpflichtung gebildet wird. Die Zuführung zu einer solchen Rückstellung mindert den Gewinnverteilungsanspruch des Gesellschafters und ist damit als eigener Aufwand des Gesellschafter Geschäftsführers zu sehen.


Kein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand?

Das Niedersächsische Finanzgericht lässt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei vorläufigem Ruhestand nicht zu. Es sieht keinen Zusammenhang der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit den erzielten Ruhestandsbezügen.
Die Frage, ob Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei einem aktiven Dienstverhältnis anzuerkennen sind, beantwortet das Finanzgericht jedoch nicht.
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung während des vorläufigen Ruhestands können wohl dann zu Werbungskosten führen, wenn mit einer Wiedereinstellung in ein aktives Dienstverhältnis nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu rechnen ist.
Der Bundesfinanzhof wird den Fall abschließend entscheiden.


Renovierungskosten geltend machen

Bei Inanspruchnahme sog. haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt sich seit 1.1.2003 die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens aber 600€.
Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des Sozialgesetzbuches erbracht werden. Ferner ist erforderlich, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers nachgewiesen werden.
Auch handwerkliche Leistungen zählen zu den begünstigten Tätigkeiten:
-Anstreichen von Fassaden
-Ausbesserung von Wänden etc.
Die Tätigkeiten müssen allerdings von selbständigen Unternehmen erbracht werden.

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