Steuer-News
05/2005
Vorsteuern
aus betrieblich veranlassten
Bewirtungskosten sind voll abziehbar
Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten waren vom 1.1.1990 bis zum 31.12.2003
einkommensteuerrechtlich nur zu 80 % abzugsfähig. Zum 1.1.2004 hat
der Gesetzgeber den Abzug auf 70 % der Kosten reduziert.
Zum 1. April 1999 wurde auch das Umsatzsteuergesetz geändert. Seitdem
war auch der Vorsteuerabzug nur noch entsprechend dem einkommensteuerrechtlich
vorgegebenen Prozentsatz möglich.
Diese Beschränkung verstößt nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
Vorsteuerbeträge aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, die
angemessen sein und nachgewiesen werden müssen, sind also in vollem
Umfang abziehbar. Soweit seit dem 1.4.1999 Vorsteuern gekürzt worden
sind, kann bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden ein Antrag
auf Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen gestellt werden.
Aufwendungen für eine Domain Adresse nicht abschreibungsfähig?
Eine Domain oder Internet Adresse ermöglicht dauerhaft den Internet
Auftritt. Wird eine solche Domain Adresse entgeltlich erworben, sind die
Aufwendungen nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz als
immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Da das Finanzgericht einen
im Laufe der Zeit eintretenden Werteverzehr dieses immateriellen Wirtschaftsguts
verneint, sind die Anschaffungskosten auch nicht abschreibungsfähig.
Sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen die Aufwendungen
auch nicht. Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung
treffen.
Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften
mit Verlustabzug
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei,
wenn der Gesamtgewinn im Veranlagungszeitraum weniger als 512 € betragen
hat. Liegt der Gesamtgewinn auch nur einen Euro darüber, unterliegt
er insgesamt der Einkommensteuer. Die 511,99 € sind eine Freigrenze
und nicht etwa ein Freibetrag.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Gewinn
aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Abzug eines Verlustrücktrags
um einen Euro unter der Freigrenze lag. Das Finanzamt besteuerte trotzdem
den Gewinn.
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil die Freigrenze
vor Durchführung des Verlustrücktrags zu berücksichtigen
ist.
Gewinnerzielungsabsicht
bei befristeten Mietverträgen
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach gefestigter
Rechtsprechung die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig
zu bejahen.
Allein der Abschluss eines befristeten Mietvertrags spricht nach Ansicht
des Bundesfinanzhofs nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Schädlich
wäre nach Aussage des Gerichts nur, wenn eine solche Befristung mit
einer Verkaufs- oder Selbstnutzungsabsicht verbunden wird. Ansonsten kann
davon ausgegangen werden, dass die Wohnung nach Beendigung des befristeten
Mietverhältnisses erneut vermietet wird und sich damit die Frage
nach einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht stellt.
Häusliches
Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten
Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten abzugsfähig sind, kommt
es auf den Mittelpunkt der Haupttätigkeit an. Dies macht eine Entscheidung
des Bundesfinanzhofs deutlich.
Ein Lehrer, der gleichzeitig auch als Schriftsteller tätig war, hatte
die anteiligen Kosten für sein Arbeitszimmer in voller Höhe
bei den jeweiligen Einkunftsarten angesetzt. Das Finanzamt dagegen berücksichtigte
nur einmal den Höchstbetrag von 2.400 DM (jetzt: 1.250 €).
Nach Aussage des Gerichts sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig,
wenn der örtliche Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im Arbeitszimmer
liegt. Dabei ist die Haupttätigkeit maßgeblich. Da der Lehrer
nur eine Teilzeittätigkeit ausübte, müssen für die
Klärung dieser Frage Wertigkeit und Zeitaufwand für beide Tätigkeiten
beurteilt werden. Dies hatte das Finanzgericht in der vorhergehenden Instanz
versäumt, so dass diese Feststellungen nachgeholt werden müssen.
Kinderzulage:
Haushaltszugehörigkeit eines Kinds
Ein Anspruch auf Kinderzulage bei der Eigenheimförderung besteht
nur, wenn das Kind haushaltszugehörig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen
die Haushaltszugehörigkeit eines zur Ausbildung auswärtig untergebrachten
Kinds vorliegt, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Aufenthalt des Kinds anlässlich
üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub nicht ausreicht. Eine
dem Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig
anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Kinds im Haushalt des Anspruchsberechtigten
sechs Wochen jährlich übersteigt. Dabei sind auch tageweise
Aufenthalte mit zu berücksichtigen.
Vordruck
Einnahmenüberschussrechnung
„Anlage EÜR“ ist ab sofort anzuwenden
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung
nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31.12.2004 beginnen, eine Gewinnermittlung nach dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ abzugeben. Unternehmer,
deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € liegen, müssen
diese Anlage nicht ausfüllen, sondern können eine formlose Gewinnermittlung
abgeben.
Dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und der achtseitigen
Anleitung ist nicht zu entnehmen, dass die tatsächlich erzielten
Betriebseinnahmen bei Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens
in einen „Jahresumsatz“ umzurechnen sind. Deshalb können
alle Unternehmer, deren Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 €
im laufenden Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, die Vereinfachungsregelung
in Anspruch nehmen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V., Berlin, hat das Bundesministerium
der Finanzen nochmals nachdrücklich aufgefordert, auf die Abgabe
der Anlage EÜR zu verzichten. Das Ministerium wird dies voraussichtlich
nicht tun, so dass Unternehmer, die ihre Aufzeichnungen selbst vornehmen,
ihre laufenden Buchungen so gestalten sollten, dass die Anlage EÜR
ohne großen Aufwand ausgefüllt werden kann.
|