Steuer-News 05/2005

Vorsteuern aus betrieblich veranlassten
Bewirtungskosten sind voll abziehbar

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten waren vom 1.1.1990 bis zum 31.12.2003 einkommensteuerrechtlich nur zu 80 % abzugsfähig. Zum 1.1.2004 hat der Gesetzgeber den Abzug auf 70 % der Kosten reduziert.
Zum 1. April 1999 wurde auch das Umsatzsteuergesetz geändert. Seitdem war auch der Vorsteuerabzug nur noch entsprechend dem einkommensteuerrechtlich vorgegebenen Prozentsatz möglich.

Diese Beschränkung verstößt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
Vorsteuerbeträge aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, die angemessen sein und nachgewiesen werden müssen, sind also in vollem Umfang abziehbar. Soweit seit dem 1.4.1999 Vorsteuern gekürzt worden sind, kann bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden ein Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen gestellt werden.


Aufwendungen für eine Domain Adresse nicht abschreibungsfähig?
Eine Domain oder Internet Adresse ermöglicht dauerhaft den Internet Auftritt. Wird eine solche Domain Adresse entgeltlich erworben, sind die Aufwendungen nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Da das Finanzgericht einen im Laufe der Zeit eintretenden Werteverzehr dieses immateriellen Wirtschaftsguts verneint, sind die Anschaffungskosten auch nicht abschreibungsfähig. Sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen die Aufwendungen auch nicht. Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.


Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Verlustabzug
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Veranlagungszeitraum weniger als 512 € betragen hat. Liegt der Gesamtgewinn auch nur einen Euro darüber, unterliegt er insgesamt der Einkommensteuer. Die 511,99 € sind eine Freigrenze und nicht etwa ein Freibetrag.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Abzug eines Verlustrücktrags um einen Euro unter der Freigrenze lag. Das Finanzamt besteuerte trotzdem den Gewinn.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil die Freigrenze vor Durchführung des Verlustrücktrags zu berücksichtigen ist.


Gewinnerzielungsabsicht bei befristeten Mietverträgen
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach gefestigter Rechtsprechung die Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig zu bejahen.
Allein der Abschluss eines befristeten Mietvertrags spricht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Schädlich wäre nach Aussage des Gerichts nur, wenn eine solche Befristung mit einer Verkaufs- oder Selbstnutzungsabsicht verbunden wird. Ansonsten kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnung nach Beendigung des befristeten Mietverhältnisses erneut vermietet wird und sich damit die Frage nach einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht stellt.


Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten
Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Tätigkeiten abzugsfähig sind, kommt es auf den Mittelpunkt der Haupttätigkeit an. Dies macht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich.

Ein Lehrer, der gleichzeitig auch als Schriftsteller tätig war, hatte die anteiligen Kosten für sein Arbeitszimmer in voller Höhe bei den jeweiligen Einkunftsarten angesetzt. Das Finanzamt dagegen berücksichtigte nur einmal den Höchstbetrag von 2.400 DM (jetzt: 1.250 €).

Nach Aussage des Gerichts sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig, wenn der örtliche Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Dabei ist die Haupttätigkeit maßgeblich. Da der Lehrer nur eine Teilzeittätigkeit ausübte, müssen für die Klärung dieser Frage Wertigkeit und Zeitaufwand für beide Tätigkeiten beurteilt werden. Dies hatte das Finanzgericht in der vorhergehenden Instanz versäumt, so dass diese Feststellungen nachgeholt werden müssen.


Kinderzulage: Haushaltszugehörigkeit eines Kinds
Ein Anspruch auf Kinderzulage bei der Eigenheimförderung besteht nur, wenn das Kind haushaltszugehörig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Haushaltszugehörigkeit eines zur Ausbildung auswärtig untergebrachten Kinds vorliegt, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Aufenthalt des Kinds anlässlich üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub nicht ausreicht. Eine dem Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Kinds im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen jährlich übersteigt. Dabei sind auch tageweise Aufenthalte mit zu berücksichtigen.


Vordruck Einnahmenüberschussrechnung
„Anlage EÜR“ ist ab sofort anzuwenden

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, eine Gewinnermittlung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ abzugeben. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € liegen, müssen diese Anlage nicht ausfüllen, sondern können eine formlose Gewinnermittlung abgeben.

Dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und der achtseitigen Anleitung ist nicht zu entnehmen, dass die tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen bei Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens in einen „Jahresumsatz“ umzurechnen sind. Deshalb können alle Unternehmer, deren Betriebseinnahmen die Grenze von 17.500 € im laufenden Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V., Berlin, hat das Bundesministerium der Finanzen nochmals nachdrücklich aufgefordert, auf die Abgabe der Anlage EÜR zu verzichten. Das Ministerium wird dies voraussichtlich nicht tun, so dass Unternehmer, die ihre Aufzeichnungen selbst vornehmen, ihre laufenden Buchungen so gestalten sollten, dass die Anlage EÜR ohne großen Aufwand ausgefüllt werden kann.

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