Steuer-News 05/2004

Eigenheimzulage: Beginn der Herstellung, wenn weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich ist

Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauherr die Bauentscheidung für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Zeitpunkt ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dann erreicht, wenn auf dem Bauplatz mehr als nur eine unwesentliche Menge von Baumaterial angeliefert worden ist. Als nicht unwesentlich wird in diesem Zusammenhang ein Anteil von 20 v. H. des insgesamt benötigten Baumaterials mit einem Wert von über 12.000 € angesehen.

Die vorgenannten Grundsätze sind auf begünstigungsfähige Kosten für Ausbauten nicht uneingeschränkt übertragbar. In derartigen Fällen wird der Bauaufwand als wesentlich angesehen, wenn die Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwands erreichen.


Eigenheimzulage: Neufestsetzung bei rückwirkendem
Wegfall des Kindergeldanspruchs

Eheleute hatten im Jahr 1996 ein Einfamilienhaus erworben. Die Eigenheimzulage wurde antragsgemäß in Höhe des Fördergrundbetrags zuzüglich der Kinderzulage festgesetzt. Bereits im Jahr 1998 erzielte der studierende Sohn eigene Einkünfte in einer Höhe, die zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für das gesamte Jahr 1999 führte. Das Finanzamt reduzierte daraufhin die Eigenheimzulage rückwirkend für 1999 auf den Fördergrundbetrag. Die Kinderzulage wurde gestrichen. Hinsichtlich der Kinderzulage waren die Eheleute allerdings der Meinung, dass diese erst ab dem Kalenderjahr 2000 wegfallen dürfe.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise der Finanzverwaltung. Danach ist die Eigenheimzulage für das Jahr neu festzusetzen, in welchem dem Anspruchsberechtigten erstmals für das gesamte Jahr kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr zusteht. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten und in der Ausbildung befindlichen Kindes unter 27 Jahren den festgelegten Jahresgrenzbetrag überschreiten, entfallen sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr. Der Jahresgrenzbetrag ist ein Jahresbetrag. Es erfolgt keine zeitraumbezogene Aufteilung auf entweder den Teil des Jahres, in dem der Jahresgrenzbetrag noch nicht überschritten wird oder danach bis zum Jahresende auf den Teil des Jahres, während dessen der Jahresgrenzbetrag überschritten wird.

Die vorgenannte Beurteilung darf nicht verwechselt werden mit dem Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes im Laufe eines Jahres abgeschlossen wird. Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld durch Beendigung der Berufsausbildung im Laufe eines Jahres bis zu seinem Ende weg, ist die Kinderzulage für das gesamte Jahr zu gewähren.


Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften der Jahre 1997 und 1998 verfassungswidrig

Das Grundgesetz verlangt, dass steuerpflichtige Personen durch die Steuergesetze rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall eines Professors zu beschäftigen, der in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften deklarierte, anschließend gegen den Einkommensteuerbescheid aber Rechtsbehelf einlegte mit der Begründung, die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Wertpapieren sei verfassungswidrig.

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Regelung in den Jahren 1997 und 1998, Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften der Besteuerung zu unterwerfen, verfassungswidrig ist. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber aus strukturellen Erhebungsmängeln nicht in der Lage war, die Besteuerung insgesamt zu sichern. Es wäre z. B. die Erhebung einer Quellensteuer o. ä. möglich gewesen.

Über die Nachfolgeregelung, die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt worden ist, hat das Gericht nicht entschieden. Allerdings hat das Gericht angemerkt, dass sich die gesetzliche Lage ab dem Jahr 1999 deutlich gewandelt hat. So ist z. B. die Verrechnung der Gewinne mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart möglich. Außerdem sind ab Frühjahr 2000 negative Kursentwicklungen eingetreten.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapiergeschäften ab 1999 sind mehrere Verfahren anhängig, so dass abzuwarten bleibt, wie das Gericht in diesen Fällen entscheidet.


Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Begünstigt sind u. a. Aufwendungen für einen (selbstständigen) Fensterputzer und/oder für einen (selbstständigen) Gärtner. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen auch handwerkliche Leistungen soweit es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt unter diese Vorschrift.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Vorauszahlungen nicht. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.

Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.


Verbilligte Überlassung bei Begrenzung der Mieterhöhung
nach dem BGB

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte ist die Grenze von bisher 50 v. H. auf 56 v. H. angehoben worden. Deshalb muss seit dem 1.1.2004 Folgendes beachtet werden:
• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
• Liegt die vereinbarte Miete zwischen nunmehr 56 und 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 56 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen wie bisher nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Miete allerdings grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht werden, so dass bei einem bisherigen Mietzins von 50 v. H. der ortsüblichen Miete maximal auf 60 v. H. erhöht werden kann.

Falls die Miete auf Grund der Kappungsgrenze des BGB nicht auf 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben werden kann, bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen trotzdem eine Anpassung über die Kappungsgrenze hinaus vorgenommen wird, will die Finanzverwaltung dies steuerlich anerkennen, wenn das Mietverhältnis ansonsten wie unter Fremden abgewickelt wird.

Beispiel:
Ein Vater hat ab 1999 seiner Tochter eine bankfinanzierte Eigentumswohnung für monatlich 200 € zuzüglich Nebenkosten vermietet. Die ortsübliche Miete beträgt 400 €. Die Überschussprognose fällt negativ aus. Ab 2004 erhöht der Vater die Miete auf 300 € (75 v. H. von 400 €) und sichert sich damit den vollen Werbungskostenabzug. Hätte er die Miete entsprechend der Kappungsgrenze nur um 20 v.H. auf 240 € (60 v. H. von 400 €) erhöht, so wären nur 60 v. H. der Werbungskosten abzugsfähig.


Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ist verfassungsgemäß

Nach einem Aussetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Gewerbesteuerpflicht nach der Rechtsform von Unternehmen. Die unterschiedliche Behandlung im Gewerbesteuerrecht zwischen Personen und Kapitalgesellschaften sind nach der Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Diese Entscheidung ist zu einer Rechtsanwaltssozietät ergangen, an der neben Rechtsanwälten auch eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer GmbH beteiligt war.

Diese Beurteilung führt zur Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft (Sozietät), an der eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Tatsache, dass an der Kapitalgesellschaft ausschließlich Freiberufler beteiligt sind, ändert nichts an der Beurteilung als Gewerbebetrieb.

zurück