Steuer-News 05/2004 Eigenheimzulage: Beginn der Herstellung, wenn weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich ist Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauherr die Bauentscheidung für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Zeitpunkt ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dann erreicht, wenn auf dem Bauplatz mehr als nur eine unwesentliche Menge von Baumaterial angeliefert worden ist. Als nicht unwesentlich wird in diesem Zusammenhang ein Anteil von 20 v. H. des insgesamt benötigten Baumaterials mit einem Wert von über 12.000 € angesehen. Die vorgenannten Grundsätze sind auf begünstigungsfähige Kosten für Ausbauten nicht uneingeschränkt übertragbar. In derartigen Fällen wird der Bauaufwand als wesentlich angesehen, wenn die Kosten etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwands erreichen. Eigenheimzulage:
Neufestsetzung bei rückwirkendem Eheleute hatten im Jahr 1996 ein Einfamilienhaus erworben. Die Eigenheimzulage wurde antragsgemäß in Höhe des Fördergrundbetrags zuzüglich der Kinderzulage festgesetzt. Bereits im Jahr 1998 erzielte der studierende Sohn eigene Einkünfte in einer Höhe, die zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für das gesamte Jahr 1999 führte. Das Finanzamt reduzierte daraufhin die Eigenheimzulage rückwirkend für 1999 auf den Fördergrundbetrag. Die Kinderzulage wurde gestrichen. Hinsichtlich der Kinderzulage waren die Eheleute allerdings der Meinung, dass diese erst ab dem Kalenderjahr 2000 wegfallen dürfe. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise der Finanzverwaltung. Danach ist die Eigenheimzulage für das Jahr neu festzusetzen, in welchem dem Anspruchsberechtigten erstmals für das gesamte Jahr kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr zusteht. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten und in der Ausbildung befindlichen Kindes unter 27 Jahren den festgelegten Jahresgrenzbetrag überschreiten, entfallen sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr. Der Jahresgrenzbetrag ist ein Jahresbetrag. Es erfolgt keine zeitraumbezogene Aufteilung auf entweder den Teil des Jahres, in dem der Jahresgrenzbetrag noch nicht überschritten wird oder danach bis zum Jahresende auf den Teil des Jahres, während dessen der Jahresgrenzbetrag überschritten wird. Die vorgenannte Beurteilung darf nicht verwechselt werden mit dem Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes im Laufe eines Jahres abgeschlossen wird. Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld durch Beendigung der Berufsausbildung im Laufe eines Jahres bis zu seinem Ende weg, ist die Kinderzulage für das gesamte Jahr zu gewähren. Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften der Jahre 1997 und 1998 verfassungswidrig
Das Grundgesetz verlangt, dass steuerpflichtige Personen durch die Steuergesetze
rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Regelung in den Jahren 1997 und 1998, Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften der Besteuerung zu unterwerfen, verfassungswidrig ist. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber aus strukturellen Erhebungsmängeln nicht in der Lage war, die Besteuerung insgesamt zu sichern. Es wäre z. B. die Erhebung einer Quellensteuer o. ä. möglich gewesen.
Über die Nachfolgeregelung, die durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 eingeführt worden ist, hat das Gericht nicht entschieden.
Allerdings hat das Gericht angemerkt, dass sich die gesetzliche Lage ab
dem Jahr 1999 deutlich gewandelt hat. So ist z. B. die Verrechnung der
Gewinne mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart möglich. Außerdem
sind ab Frühjahr 2000 negative Kursentwicklungen eingetreten. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Begünstigt sind u. a. Aufwendungen für einen (selbstständigen) Fensterputzer und/oder für einen (selbstständigen) Gärtner. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen auch handwerkliche Leistungen soweit es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt unter diese Vorschrift. Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Vorauszahlungen nicht. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich. Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt. Verbilligte
Überlassung bei Begrenzung der Mieterhöhung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als
auch an fremde Dritte ist die Grenze von bisher 50 v. H. auf 56 v. H.
angehoben worden. Deshalb muss seit dem 1.1.2004 Folgendes beachtet werden:
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Miete allerdings grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 v. H. erhöht werden, so dass bei einem bisherigen Mietzins von 50 v. H. der ortsüblichen Miete maximal auf 60 v. H. erhöht werden kann. Falls die Miete auf Grund der Kappungsgrenze des BGB nicht auf 75 v. H. der ortsüblichen Miete angehoben werden kann, bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen trotzdem eine Anpassung über die Kappungsgrenze hinaus vorgenommen wird, will die Finanzverwaltung dies steuerlich anerkennen, wenn das Mietverhältnis ansonsten wie unter Fremden abgewickelt wird.
Beispiel: Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ist verfassungsgemäß Nach einem Aussetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Gewerbesteuerpflicht nach der Rechtsform von Unternehmen. Die unterschiedliche Behandlung im Gewerbesteuerrecht zwischen Personen und Kapitalgesellschaften sind nach der Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Diese Entscheidung ist zu einer Rechtsanwaltssozietät ergangen, an der neben Rechtsanwälten auch eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer GmbH beteiligt war.
Diese Beurteilung führt zur Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft
(Sozietät), an der eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Tatsache,
dass an der Kapitalgesellschaft ausschließlich Freiberufler beteiligt
sind, ändert nichts an der Beurteilung als Gewerbebetrieb.
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