Steuer-News 05/2003

Doppelte Haushaltsführung -
Werbungskostenabzug zeitlich unbegrenzt

Eine "doppelte Haushaltsführung" besteht dann, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner Beschäftigung wohnt und ausserhalb seines Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt.

Es liegt also eine Aufsplittung der ansonsten einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte vor. Seit 1996 können Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nur noch beschränkt für einen Zeitraum von zwei Jahren als Werbungskosten abgezogen werden. Zu diesen Kosten zählen u.a. Aufwendungen für die Unterkunft, wie Miete, Mietnebenkosten, Aufwendungen für Möbel, Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für Heimfahrten und Telefonkosten.

Das Bunderverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die zeitliche Beschränkung in folgenden beiden Fällen verfassungswidrig ist: - Im Fall von beiderseits berufstätigen Ehegatten widerspricht nach Auffassung der Karlsruher Richter die Abzugsbeschränkung dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes von Ehe und Familie ( Art. 6 Abs. 1 GG) sowie - in Fällen der sog. Kettenabordnung.

Hierbei bestimmt der Arbeitgeber die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers am fremden Beschäftigungsort, so dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf die ungewisse Dauer seiner auswärtigen Berufstätigkeit, keine sinnvolle Umzugsplanung vornehmen kann.. Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide Einspruch einlegen, und entsprechende Kosten nacheichen.

 

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