Steuer-News
04/2005
Nochmals:
Neuregelung der Erbschaft-bzw.
Schenkungsteuer in 2005?!
Mit Beschluss
vom 22.05.2002 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das
geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zur Prüfung
vorgelegt.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass insbesondere die günstige Bewertung
des Grundvermögens sowie die Begünstigung des Betriebsvermögens
wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes
verfassungswidrig seien.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber
aufgibt, die bestehenden Ungleichgewichte zu beseitigen.
Der Gesetzgeber hat bereits einen Entwurf eines komplett neuen Erbschaft-
und Schenkungsteuergesetzes in der Schublade liegen. Der Entwurf geht
auf die Vorlage des Landes Schleswig-Holstein von 11.6.2004 zurück.
Hierin ist vorgesehen, das Grund- und Betriebsvermögen deutlich höher
zu bewerten.
Fazit: Ohnehin geplante Vermögenstransfers sollten nicht auf die
lange Bank geschoben werden.
Voraussetzung
für eine mittelbare Grundstücksschenkung
Werden Geldmittel
unentgeltlich für einen genau bestimmten Grundstückserwerb zur
Verfügung gestellt, ist in der Regel der niedrigere Grundstückswert
als Wert der Bereicherung anzusetzen. Dies bezeichnet man als mittelbare
Grundstücksschenkung.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu ist auch
dann von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen, wenn
der Schenker den Geldbetrag zwar vor dem Erwerb zusagt, ihn jedoch erst
später zur Verfügung stellt. Dabei ist es entgegen der bisherigen
Rechtsprechung unschädlich, wenn der Beschenkte bereits vor der Überlassung
des Gelds Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Alleinerziehende:
Voraussetzungen für die
Gewährung des Entlastungsbetrags
Seit dem
1.1.2004 gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der
den Haushaltsfreibetrag abgelöst hat. Der Entlastungsbetrag soll
den finanziellen Mehrbedarf für höhere Lebenshaltungskosten
Alleinerziehender ausgleichen. Er wird nur Alleinstehenden mit Kindern
gewährt.
Die Finanzverwaltung hat inzwischen die Voraussetzungen konkretisiert.
Allein stehend
Allein stehend ist, wer nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung
erfüllt. Das sind Nichtverheiratete, Verheiratete, die dauernd getrennt
leben, und Verwitwete sowie Personen mit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Ehegatten im Ausland. Wer verwitwet ist, kann erstmals für den Monat
des Todes des Ehegatten zeitanteilig den Entlastungsbetrag erhalten.
Haushaltszugehörigkeit eines oder mehrerer Kinder
Ein Kind gehört zum Haushalt, wenn es dauerhaft in der Wohnung lebt.
Außerdem muss für das materielle (Versorgung, Unterhalt) und
immaterielle (Fürsorge, Betreuung) Wohl Verantwortung übernommen
werden. Die melderechtlichen Verhältnisse sind grundsätzlich
unbeachtlich. Allerdings muss bei fehlender Meldung des Kinds die Haushaltszugehörigkeit
bewiesen werden. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Keine Haushaltsgemeinschaft mit Volljährigen
Zum Haushalt des Alleinstehenden darf kein anderer Volljähriger gehören,
es sei denn,
• er ist ein Kind, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld
geltend gemacht werden kann,
• er leistet den gesetzlichen Grundwehr oder Zivildienst oder
• eine vom Grundwehr oder Zivildienst befreiende Tätigkeit
als Entwicklungshelfer oder
• er hat sich für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst
verpflichtet.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn „aus einem Topf“
gewirtschaftet wird. Dies ist unabhängig von den melderechtlichen
Verhältnissen. Sie wird aber widerlegbar vermutet, wenn der Volljährige
mit Haupt oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet
ist. Voraussetzung ist eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem
Beieinanderwohnen, bei der tatsächliche oder finanzielle Beiträge
zur Haushalts und
Lebensführung geleistet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird bei
jeder Art von Wohngemeinschaften, z. B. studentische Wohngemeinschaften,
vermutet. Die Vermutung kann durch Glaubhaftmachung abweichender tatsächlicher
Verhältnisse widerlegt werden. Dies gilt nicht bei eheähnlichen
Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften, um eine Schlechterstellung
von Ehegatten zu vermeiden.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt bei nur kurzfristiger Anwesenheit in
oder langfristiger Abwesenheit von der Wohnung nicht vor. Ist die im Haushalt
lebende andere volljährige Person nur vorübergehend abwesend,
liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Eine Haushaltsgemeinschaft scheidet
auch aus, wenn sich die andere Person tatsächlich oder finanziell
nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann. Dies ist der Fall
bei Schwerbehinderten und vermögenslosen Personen.
Änderungen
bei der „Riester Rente“ durch das Alterseinkünftegesetz
Durch das
Alterseinkünftegesetz , mit dem der Systemwechsel zur nachgelagerten
Besteuerung der Renten vollzogen wurde, gibt es auch Änderungen bei
der so genannten Riester Rente. Dazu hat das Bundesfinanzministerium sein
ausführliches Schreiben aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Nachfolgend
werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 können auch Kindererziehende, die
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, sich aber
in einem den Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbaren Zeitraum befinden und z. B. auf Grund ihres Beamtenverhältnisses
Pensionsansprüche haben, den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge
beanspruchen.
Für die steuerliche Förderung muss künftig schriftlich
in die Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen
Daten von der zuständigen Stelle an die Zulagenstelle für Altersvermögen
beim Bundesfinanzministerium eingewilligt werden. Die Einwilligung muss
spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das
Beitragsjahr folgt, erteilt werden.
Das Antragsverfahren wird vereinfacht, indem an Stelle des Zulagenberechtigten
der Anbieter des Altersvorsorgevertrags bevollmächtigt werden kann,
die Zulage ab 2005 zu beantragen. Der Zulagenberechtigte muss dafür
dem Anbieter Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken,
unverzüglich mitteilen.
Besteuerung
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden nachgelagert
besteuert. Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen
(Altverträge) sind steuerfrei, wenn die Auszahlung in Form einer
lebenslangen Leibrente erst 12 Jahre nach Vertragsschluss und nach dem
60. Lebensjahr des Berechtigten erfolgt. Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen
Verträgen (Neuverträge) unterliegt nur der Unterschiedsbetrag
zwischen der Auszahlung und der Summe der entrichteten Beiträge der
Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr und lief
der Vertrag mindestens 12 Jahre, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags
zu versteuern.
Unschädliche Verwendung
Die Möglichkeiten der unschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen
wurde erweitert. Altersvorsorgevermögen wird nicht schädlich
verwendet, wenn
• außerhalb der monatlichen Leistungen bis zu zwölf Monatsbeträge
in einem Betrag ausgezahlt werden,
• die in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträge
oder
• eine Kleinbetragsrente gezahlt wird,
• bis zu 30 v. H. des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung
stehenden Kapitals ausgezahlt wird,
• der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das
Kapital auf einen anderen Vertrag des gleichen Berechtigten übertragen
wird oder
• es für die Anschaffung oder Herstellung eigenen Wohnraums
genutzt wird (Altersvorsorge).
Eine Kleinbetragsrente ist eine monatliche Rente von nicht mehr als 1
v. H. der monatlichen Bezugsgröße (West) . Da zum 1.1.2005
die monatliche Bezugsgröße 2.415 € beträgt, darf
eine Kleinbetragsrente im Jahr 2005 nicht mehr als 24,15 € ausmachen.
Änderungen
bei der betrieblichen Altersvorsorge
durch das Alterseinkünftegesetz
Durch das Alterseinkünftegesetz , mit dem der Systemwechsel zur nachgelagerten
Besteuerung der Renten vollzogen wurde, gibt es auch Änderungen bei
der so genannten Riester Rente. Dazu hat das Bundesfinanzministerium sein
ausführliches Schreiben aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Nachfolgend
werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:
Arbeitnehmer können künftig verlangen, das bei der Versorgungseinrichtung
des ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zur Versorgungseinrichtung
des neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Der Übertragungswert geht steuerfrei
über, sofern die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten
als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
Ab 2005 können auch Beiträge für eine Direktversicherung
bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
(West) steuerfrei gezahlt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
2005 62.400 €. Daraus ergibt sich ein maximal steuerfreier Betrag
von 2.496 €. Für Neuverträge, also nach dem 31.12.2004
abgeschlossene Verträge, erhöht sich dieser Betrag um 1.800
€ auf 4.296 €. Dies gilt auch für Pensionsfonds und Pensionskassen.
Beiträge für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen
können daher nicht mehr pauschal besteuert werden.
Die Möglichkeiten der begünstigten Auszahlung wurden erweitert.
So kann zukünftig zu Beginn der Auszahlungsphase eine Anzahlung von
bis zu 30 v. H. des angesparten Kapitals verlangt werden. Die Auszahlung
ist steuerpflichtig, wenn sie auf steuerfreien Beiträgen beruht.
Es handelt sich allerdings nicht um außerordentliche Einkünfte,
so dass die Fünftelungsregelung nicht anwendbar ist.
Entscheidend für die Qualifikation als Altvertrag (Versorgungszusage
vor dem 31.12.2004 erteilt) oder Neuvertrag (Versorgungszusage nach dem
31.12.2004 erteilt) ist die zu einem Anspruch führende arbeits oder
betriebsrentenrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Für Direktversicherungen, die auf Altverträgen beruhen, kann
die Pauschalbesteuerung beibehalten werden. Dann muss auf die Steuerfreiheit
bis spätestens 30.6.2005 gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet
werden. Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses.
Bei einem Arbeitgeberwechsel nach dem 30.6.2005 muss bis zur ersten Beitragszahlung
verzichtet werden. Ohne Verzicht werden die Beiträge ab 2005 automatisch
bis zum Höchstbetrag als steuerfrei behandelt.
Die die steuerfreien Beträge übersteigenden Beiträge an
Pensionskassen aus Altverträgen können weiterhin maximal bis
zu 1.752 € pro Jahr pauschal versteuert werden.
Eine betriebliche Altersversorgung kann auch im Fall der Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus
Arbeitszeitkonten steuerfrei aufgebaut werden, indem ein Betrag von 1.800
€ vervielfältigt um die Dienstjahre geleistet wird. Gekürzt
wird dieser Betrag um die vom Arbeitgeber bereits erbrachten steuerfreien
Beiträge im Kalenderjahr, wobei Kalenderjahre vor 2005 unberücksichtigt
bleiben.
Jahresmeldung
für 2004 ist bis zum 15.4.2005 einzureichen
Arbeitgeber
haben der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahrs
den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer zu melden.
Die Jahresmeldung 2004 ist für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis
über den 31.12.2004 unverändert besteht, bis spätestens
15. April 2005 einzureichen.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) sind die Meldungen
bei der Bundesknappschaft einzureichen.
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Mautgebühr
Die für
die Benutzung von Autobahnen von Spediteuren erhobene Mautgebühr
enthält keine Umsatzsteuer, so dass auch kein Vorsteuerabzug möglich
ist.
Wird die Mautgebühr den Kunden in Rechnung gestellt, handelt es sich
allerdings nicht um einen durchlaufenden Posten. Da Spediteure Schuldner
der Gebühr sind, teilt diese das Schicksal der Hauptleistung.
Ist die Hauptleistung umsatzsteuerpflichtig, dann ist auch auf die Mautgebühr
Umsatzsteuer zu berechnen.
Vertrauensschutz
bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Die Lieferung
eines Gegenstands von einem deutschen Unternehmer an einen Unternehmer
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist
als sog. innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit,
wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Der Gegenstand muss
von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden
und dort der Umsatzbesteuerung unterliegen. Der deutsche Unternehmer muss
genaue Angaben über den Abnehmer machen und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
aufzeichnen. Er muss die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung durch Belege und in seiner Buchführung nachweisen.
Häufig treten als ausländische Abnehmer sog. Briefkastenfirmen
auf, die tatsächlichen Abnehmer sind jedoch Inländer oder andere
Ausländer, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Das
Finanzamt behandelt dann die Lieferung als steuerpflichtig. Zu Gunsten
des inländischen Unternehmers hat der Gesetzgeber jedoch eine Vertrauensschutzregelung
eingeführt. Danach ist die Lieferung als steuerfrei anzusehen, wenn
die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers
beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Frage des Gutglaubensschutzes
bei einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung erst stellt, wenn
der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten vollständig nachgekommen
ist. Er soll u. a. regelmäßig aufzeichnen: Namen und Anschrift
des Abnehmers, Namen und Anschrift eines Beauftragten, Bezeichnung und
Menge des Gegenstands der Lieferung, Tag der Lieferung, das Verbringen
des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat und dessen Bestimmungsort.
Die aufgezeichnete Umsatz-Identifikationsnummer ist nicht falsch, wenn
sie dem als Abnehmer auftretenden ausländischen Unternehmer erteilt
worden ist. Beim Barkauf hochwertiger Gegenstände, z. B. teurer Pkw,
stellt der Bundesfinanzhof hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten.
Der Unternehmer muss sich genauestens nach dem Abnehmer und der Bevollmächtigung
der Personen erkundigen, die für diesen auftreten. Die Abfrage der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen wird
deshalb in vielen Fällen nicht ausreichen.
|