Steuer-News 04/2005

Nochmals: Neuregelung der Erbschaft-bzw.
Schenkungsteuer in 2005?!

Mit Beschluss vom 22.05.2002 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zur Prüfung vorgelegt.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass insbesondere die günstige Bewertung des Grundvermögens sowie die Begünstigung des Betriebsvermögens wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verfassungswidrig seien.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgibt, die bestehenden Ungleichgewichte zu beseitigen.
Der Gesetzgeber hat bereits einen Entwurf eines komplett neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Schublade liegen. Der Entwurf geht auf die Vorlage des Landes Schleswig-Holstein von 11.6.2004 zurück. Hierin ist vorgesehen, das Grund- und Betriebsvermögen deutlich höher zu bewerten.
Fazit: Ohnehin geplante Vermögenstransfers sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden.


Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung

Werden Geldmittel unentgeltlich für einen genau bestimmten Grundstückserwerb zur Verfügung gestellt, ist in der Regel der niedrigere Grundstückswert als Wert der Bereicherung anzusetzen. Dies bezeichnet man als mittelbare Grundstücksschenkung.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu ist auch dann von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen, wenn der Schenker den Geldbetrag zwar vor dem Erwerb zusagt, ihn jedoch erst später zur Verfügung stellt. Dabei ist es entgegen der bisherigen Rechtsprechung unschädlich, wenn der Beschenkte bereits vor der Überlassung des Gelds Eigentümer des Grundstücks geworden ist.


Alleinerziehende: Voraussetzungen für die
Gewährung des Entlastungsbetrags

Seit dem 1.1.2004 gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der den Haushaltsfreibetrag abgelöst hat. Der Entlastungsbetrag soll den finanziellen Mehrbedarf für höhere Lebenshaltungskosten Alleinerziehender ausgleichen. Er wird nur Alleinstehenden mit Kindern gewährt.
Die Finanzverwaltung hat inzwischen die Voraussetzungen konkretisiert.
Allein stehend
Allein stehend ist, wer nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt. Das sind Nichtverheiratete, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, und Verwitwete sowie Personen mit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Ausland. Wer verwitwet ist, kann erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten zeitanteilig den Entlastungsbetrag erhalten.
Haushaltszugehörigkeit eines oder mehrerer Kinder
Ein Kind gehört zum Haushalt, wenn es dauerhaft in der Wohnung lebt. Außerdem muss für das materielle (Versorgung, Unterhalt) und immaterielle (Fürsorge, Betreuung) Wohl Verantwortung übernommen werden. Die melderechtlichen Verhältnisse sind grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings muss bei fehlender Meldung des Kinds die Haushaltszugehörigkeit bewiesen werden. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Keine Haushaltsgemeinschaft mit Volljährigen
Zum Haushalt des Alleinstehenden darf kein anderer Volljähriger gehören, es sei denn,
• er ist ein Kind, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld geltend gemacht werden kann,
• er leistet den gesetzlichen Grundwehr oder Zivildienst oder
• eine vom Grundwehr oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder
• er hat sich für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird. Dies ist unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen. Sie wird aber widerlegbar vermutet, wenn der Volljährige mit Haupt oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Voraussetzung ist eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der tatsächliche oder finanzielle Beiträge zur Haushalts und
Lebensführung geleistet werden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird bei jeder Art von Wohngemeinschaften, z. B. studentische Wohngemeinschaften, vermutet. Die Vermutung kann durch Glaubhaftmachung abweichender tatsächlicher Verhältnisse widerlegt werden. Dies gilt nicht bei eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften, um eine Schlechterstellung von Ehegatten zu vermeiden.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt bei nur kurzfristiger Anwesenheit in oder langfristiger Abwesenheit von der Wohnung nicht vor. Ist die im Haushalt lebende andere volljährige Person nur vorübergehend abwesend, liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Eine Haushaltsgemeinschaft scheidet auch aus, wenn sich die andere Person tatsächlich oder finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann. Dies ist der Fall bei Schwerbehinderten und vermögenslosen Personen.


Änderungen bei der „Riester Rente“ durch das Alterseinkünftegesetz

Durch das Alterseinkünftegesetz , mit dem der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung der Renten vollzogen wurde, gibt es auch Änderungen bei der so genannten Riester Rente. Dazu hat das Bundesfinanzministerium sein ausführliches Schreiben aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Nachfolgend werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 können auch Kindererziehende, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, sich aber in einem den Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Zeitraum befinden und z. B. auf Grund ihres Beamtenverhältnisses Pensionsansprüche haben, den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge beanspruchen.
Für die steuerliche Förderung muss künftig schriftlich in die Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle an die Zulagenstelle für Altersvermögen beim Bundesfinanzministerium eingewilligt werden. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt werden.
Das Antragsverfahren wird vereinfacht, indem an Stelle des Zulagenberechtigten der Anbieter des Altersvorsorgevertrags bevollmächtigt werden kann, die Zulage ab 2005 zu beantragen. Der Zulagenberechtigte muss dafür dem Anbieter Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, unverzüglich mitteilen.
Besteuerung
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden nachgelagert besteuert. Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen (Altverträge) sind steuerfrei, wenn die Auszahlung in Form einer lebenslangen Leibrente erst 12 Jahre nach Vertragsschluss und nach dem 60. Lebensjahr des Berechtigten erfolgt. Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträgen (Neuverträge) unterliegt nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und der Summe der entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr und lief der Vertrag mindestens 12 Jahre, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags zu versteuern.
Unschädliche Verwendung
Die Möglichkeiten der unschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen wurde erweitert. Altersvorsorgevermögen wird nicht schädlich verwendet, wenn
• außerhalb der monatlichen Leistungen bis zu zwölf Monatsbeträge in einem Betrag ausgezahlt werden,
• die in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträge oder
• eine Kleinbetragsrente gezahlt wird,
• bis zu 30 v. H. des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ausgezahlt wird,
• der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das Kapital auf einen anderen Vertrag des gleichen Berechtigten übertragen wird oder
• es für die Anschaffung oder Herstellung eigenen Wohnraums genutzt wird (Altersvorsorge).
Eine Kleinbetragsrente ist eine monatliche Rente von nicht mehr als 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (West) . Da zum 1.1.2005 die monatliche Bezugsgröße 2.415 € beträgt, darf eine Kleinbetragsrente im Jahr 2005 nicht mehr als 24,15 € ausmachen.


Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge
durch das Alterseinkünftegesetz


Durch das Alterseinkünftegesetz , mit dem der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung der Renten vollzogen wurde, gibt es auch Änderungen bei der so genannten Riester Rente. Dazu hat das Bundesfinanzministerium sein ausführliches Schreiben aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Nachfolgend werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:
Arbeitnehmer können künftig verlangen, das bei der Versorgungseinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zur Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Der Übertragungswert geht steuerfrei über, sofern die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
Ab 2005 können auch Beiträge für eine Direktversicherung bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei gezahlt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2005 62.400 €. Daraus ergibt sich ein maximal steuerfreier Betrag von 2.496 €. Für Neuverträge, also nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Verträge, erhöht sich dieser Betrag um 1.800 € auf 4.296 €. Dies gilt auch für Pensionsfonds und Pensionskassen. Beiträge für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen können daher nicht mehr pauschal besteuert werden.
Die Möglichkeiten der begünstigten Auszahlung wurden erweitert. So kann zukünftig zu Beginn der Auszahlungsphase eine Anzahlung von bis zu 30 v. H. des angesparten Kapitals verlangt werden. Die Auszahlung ist steuerpflichtig, wenn sie auf steuerfreien Beiträgen beruht. Es handelt sich allerdings nicht um außerordentliche Einkünfte, so dass die Fünftelungsregelung nicht anwendbar ist.
Entscheidend für die Qualifikation als Altvertrag (Versorgungszusage vor dem 31.12.2004 erteilt) oder Neuvertrag (Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt) ist die zu einem Anspruch führende arbeits oder betriebsrentenrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Für Direktversicherungen, die auf Altverträgen beruhen, kann die Pauschalbesteuerung beibehalten werden. Dann muss auf die Steuerfreiheit bis spätestens 30.6.2005 gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet werden. Der Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem Arbeitgeberwechsel nach dem 30.6.2005 muss bis zur ersten Beitragszahlung verzichtet werden. Ohne Verzicht werden die Beiträge ab 2005 automatisch bis zum Höchstbetrag als steuerfrei behandelt.
Die die steuerfreien Beträge übersteigenden Beiträge an Pensionskassen aus Altverträgen können weiterhin maximal bis zu 1.752 € pro Jahr pauschal versteuert werden.
Eine betriebliche Altersversorgung kann auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei aufgebaut werden, indem ein Betrag von 1.800 € vervielfältigt um die Dienstjahre geleistet wird. Gekürzt wird dieser Betrag um die vom Arbeitgeber bereits erbrachten steuerfreien Beiträge im Kalenderjahr, wobei Kalenderjahre vor 2005 unberücksichtigt bleiben.


Jahresmeldung für 2004 ist bis zum 15.4.2005 einzureichen

Arbeitgeber haben der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer zu melden.
Die Jahresmeldung 2004 ist für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2004 unverändert besteht, bis spätestens 15. April 2005 einzureichen.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) sind die Meldungen bei der Bundesknappschaft einzureichen.


Umsatzsteuerliche Behandlung der Mautgebühr

Die für die Benutzung von Autobahnen von Spediteuren erhobene Mautgebühr enthält keine Umsatzsteuer, so dass auch kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Wird die Mautgebühr den Kunden in Rechnung gestellt, handelt es sich allerdings nicht um einen durchlaufenden Posten. Da Spediteure Schuldner der Gebühr sind, teilt diese das Schicksal der Hauptleistung.
Ist die Hauptleistung umsatzsteuerpflichtig, dann ist auch auf die Mautgebühr Umsatzsteuer zu berechnen.


Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Die Lieferung eines Gegenstands von einem deutschen Unternehmer an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist als sog. innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Der Gegenstand muss von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden und dort der Umsatzbesteuerung unterliegen. Der deutsche Unternehmer muss genaue Angaben über den Abnehmer machen und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufzeichnen. Er muss die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch Belege und in seiner Buchführung nachweisen.
Häufig treten als ausländische Abnehmer sog. Briefkastenfirmen auf, die tatsächlichen Abnehmer sind jedoch Inländer oder andere Ausländer, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen. Das Finanzamt behandelt dann die Lieferung als steuerpflichtig. Zu Gunsten des inländischen Unternehmers hat der Gesetzgeber jedoch eine Vertrauensschutzregelung eingeführt. Danach ist die Lieferung als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Frage des Gutglaubensschutzes bei einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung erst stellt, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten vollständig nachgekommen ist. Er soll u. a. regelmäßig aufzeichnen: Namen und Anschrift des Abnehmers, Namen und Anschrift eines Beauftragten, Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung, Tag der Lieferung, das Verbringen des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat und dessen Bestimmungsort.
Die aufgezeichnete Umsatz-Identifikationsnummer ist nicht falsch, wenn sie dem als Abnehmer auftretenden ausländischen Unternehmer erteilt worden ist. Beim Barkauf hochwertiger Gegenstände, z. B. teurer Pkw, stellt der Bundesfinanzhof hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten. Der Unternehmer muss sich genauestens nach dem Abnehmer und der Bevollmächtigung der Personen erkundigen, die für diesen auftreten. Die Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen wird deshalb in vielen Fällen nicht ausreichen.

zurück