Steuer-News 04/2004

Jahresmeldung für 2003 ist bis zum 15.4.2004 einzureichen

Arbeitgeber haben der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer zu melden.
Die Jahresmeldung 2003 ist für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2003 unverändert besteht, bis spätestens 15. April 2004 einzureichen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden sind.


Wegfall der Steuerfreiheit für Job-Tickets

Bis zum 31.12.2003 konnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei gewähren. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2004 aufgehoben worden, so dass solche Zuschüsse seitdem steuerpflichtig sind. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, für die Zuschüsse eine Pauschalsteuer von 15 v. H. anzumelden und zu zahlen mit der Folge, dass die Zuwendungen beim Arbeitnehmer nicht mehr besteuert werden.

Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Bei Ersatz der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ist das i. d. R. der Fall. Die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind allerdings in der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass bei der Überlassung eines Job-Tickets nur der tatsächliche Preis für das Job-Ticket ggf. nach Abzug der Zuzahlung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Wenn der Preis die Freigrenze von 44 € nicht übersteigt und keine weiteren Vorteile gewährt werden, bleibt die Zahlung des Arbeitgebers für das Job-Ticket steuerfrei. Die steuerfreien Bezüge sind in der Lohnsteuerkarte einzutragen, weil sie beim Arbeitnehmer auf die geltend gemachte Entfernungspauschale angerechnet werden.
Bei Arbeitnehmern, die bei einem Verkehrsträger beschäftigt sind, kann auch bei diesen Zahlungen der Rabattfreibetrag berücksichtigt werden.


Regelung der Besteuerung von privaten
Grundstücksgeschäften verfassungswidrig?

Bereits seit 1925 unterlag die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Dieser Zeitraum ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 auf zehn Jahre verlängert worden.

Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durften private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, nicht übergangslos der Besteuerung unterworfen werden. Die Neuregelung sei verfassungswidrig, weil sie gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz verstößt und der Vertrauensschutz das Änderungsinteresse des Gesetzgebers überwiegt.

Mit dem Erwerb eines Grundstücks wird eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen und hierbei das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Anspruch genommen. Die besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch daraus, dass die Regelung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit 74 Jahren galt. Mit dem steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers in wirtschaftlich abgeschlossene, bisher nicht steuerbare Wertzuwächse musste nicht gerechnet werden.

Eine angemessene Übergangsregelung muss nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedenfalls diejenigen Fälle ausnehmen, in denen die Spekulationsfrist zur Zeit der Neuregelung bereits abgelaufen war.
Es obliegt nun dem Bundesverfassungsgericht, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende Regelung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber gegebenenfalls eine verfassungskonforme Neuregelung aufzugeben.


Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und
steuerbegünstigter Entschädigung

Ein angestellter Arzt bezog nach seiner sofortigen Freistellung vom Dienst neben einer Entschädigung noch laufende monatliche Vergütungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Im Rahmen einer Prüfung versagte das Finanzamt die Steuerbegünstigung für die Bezüge insgesamt, weil die Zahlungen auf zwei Jahre verteilt geleistet wurden.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht nicht. Das Gericht kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass die laufenden Zahlungen als normal besteuerte Bezüge zu behandeln waren, nicht jedoch die als Einmalbetrag gezahlte Abfindung. Weil diese Entschädigungscharakter hatte und innerhalb eines Veranlagungszeitraums gezahlt wurde, lagen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung vor.



Ist der „Chi Quadrat Test“ die geeignete Methode, den Nachweis der materiellen Unrichtigkeit einer Buchführung zu führen?

Der „Chi Quadrat Test” basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch bewusst oder unbewusst eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. verfälschten Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Diese verwendet er entsprechend wiederum bewusst oder unbewusst seltener. Mit dieser häufigeren oder selteneren Verwendung verlässt er nach Ansicht des „Erfinders” dieses Tests den Bereich der Gleichmäßigkeit und produziert auffällige Abweichungen von der statistischen Wahrscheinlichkeit.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wendet die Finanzverwaltung diesen Test an und versucht dadurch den Nachweis zu führen, dass z. B. Tageseinnahmen verfälscht sozusagen Phantasiezahlen aufgezeichnet sind.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Beschluss festgestellt, dass der „Chi Quadrat Test” allenfalls Anhaltspunkte dafür liefern kann, dass Kassenaufzeichnungen unrichtig sein können. Selbst bei einem festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs könne der Test nicht nachweisen, dass der Zuwachs aus unversteuerten Einnahmen stamme. Nachweis könne allerdings eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung sein. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass das Ergebnis des „Chi Quadrat Tests” nicht alleine zur Hinzuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung berechtigt.

In einem weiteren Verfahren entschied ein anderer Senat des Finanzgerichts Münster , dass durch den Test die materielle Unrichtigkeit der Kassenaufzeichnungen erhärtet wird. Dieser Senat lässt bei mangelhafter Kassenführung Hinzuschätzungen nach einem Zeit Reihen Vergleich zu. Da beide Beschlüsse rechtskräftig wurden, bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren ausfallen


Erforderliche Mindestangaben in einem Fahrtenbuch

Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich nach der „1 v. H. Methode” zu ermitteln. Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Dazu ist u. a. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
  • Reiseziel,
  • Reisezweck,
  • aufgesuchte Geschäftspartner.


Das Finanzgericht Berlin bestätigt diese Grundsätze und verlangt, dass im Regelfall die zu Beginn und Ende der jeweiligen Betriebsfahrt bestehenden Stände des Gesamtkilometerzählers im Fahrtenbuch enthalten sein müssen.

Bei einer Sängerin mit einer Vielzahl von Auftritten reichte es nach diesem Urteil aus, die Auftrittsorte anzugeben. Namen und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber müssen nicht angegeben sein, wenn sich diese Angaben leicht aus anderen Belegen erkennen lassen.



Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung leistet sie jedoch im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen einer Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben Vorschub und stellt deshalb keine verfassungsgemäße Beschränkung der Berufsfreiheit der betreffenden Arbeitgeber dar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2005 eine neue verfassungskonforme Regelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung bleibt es bei dem bisherigen Recht. Entscheidungen, die in zurückliegender Zeit auf die bestehenden Regelungen gestützt worden sind, bleiben verfassungsrechtlich unbeanstandet.

In seinem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, Mütter in Zeiten des Beschäftigungsverbots finanziell abzusichern und dass diese Belastung für den Arbeitgeber auch zumutbar ist. Der Gesetzgeber müsse aber berücksichtigen, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften faktische Diskriminierungen von Frauen herbeiführen können. So könnten etwa mit steigenden Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers zusätzliche Beschäftigungshindernisse für Frauen entstehen.

Dem habe der Gesetzgeber auch bereits durch das Ausgleichs- und Umlageverfahren Rechnung getragen, welches er für Kleinunternehmen eingeführt hat. Dieses Verfahren gilt aber nur für Arbeitgeber mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Damit erfasse es zwar 90 v. H. der Unternehmen, in diesen seien jedoch nur etwa ein Drittel der Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Auch in mittleren und großen Unternehmen müssten Diskriminierungen verhindert werden. Um dies zu erreichen, ohne gleichzeitig den Schutz der Frauen in kleineren Unternehmen zu verringern, hat das Bundesverfassungsgericht die mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren Vorschriften nicht aufgehoben, sondern sie bis zum 31.12.2005 akzeptiert.

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