Steuer-News 03/2005

Rückwirkende Erhöhung der Erbschaftsteuer verfassungsgemäß

Die erst am 28. Dezember 1996 in Kraft getretene Erhöhung der Erbschaftsteuer auf alle erbschaftsteuerpflichtigen Übertragungen seit dem 1.1.1996 ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Gegen die rückwirkende Steuererhöhung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rahmen dessen, was zur Beseitigung des am 1.1.1996 bereits bestehenden verfassungswidrigen Zustands erforderlich war, in grober Weise überschritten worden ist. Die Besteuerung mit Erbschaftsteuer ist auch nicht in einem nicht vorhersehbaren Maß verschärft worden. Im Übrigen ist die Rückwirkung auch nicht als unangemessen anzusehen.
Grundlage der Entscheidung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hatte im Juni 1995 entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz einerseits und Kapitalvermögen andererseits bereits seit 1987 verfassungswidrig war. Das seinerzeit geltende Recht wurde vom Bundesverfassungsgericht für längstens bis zum 31.12.1995 für anwendbar erklärt. Dem Gesetzgeber ist aber eine Frist bis zum 31.12.1996 eingeräumt worden, die notwendige Gesetzesänderung herbeizuführen.


1 v. H. Regelung bei privater Nutzung eines geleasten Fahrzeugs

Die private Nutzung eines Pkw kann einkommensteuerrechtlich für jeden Kalendermonat nach der 1 v. H. Regelung bewertet werden. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Die 1 v. H. Regelung ist auch anzuwenden bei gemieteten oder geleasten Kraftfahrzeugen, die zu mehr als 50 v. H. für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden.
Ermittelt ein Unternehmen seinen Gewinn auf Grund einer Einnahme Überschussrechnung, ist die 1 v. H. Regelung bei einem geleasten Fahrzeug nicht anzuwenden, wenn der betriebliche Nutzungsanteil nicht mehr als 50 v. H. beträgt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Auf Grund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahme Überschussrechnern kann bei einer privaten Nutzung eines Fahrzeugs zwischen 10 und 50 v. H. die Anwendung der 1 v. H. Regelung auch bei geleasten Fahrzeugen in Betracht kommen. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen ist allerdings in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof wird die erforderliche Klärung schaffen müssen.


Flutkatastrophe: Spendenabzug erheblich vereinfacht

Der Abzug von Geldaufwendungen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien ist erheblich vereinfacht worden:

Art der Zuwendung an Seebebenopfer Behandlung der Zuwendungen / Aufwendungen
Sponsoring Maßnahmen Betriebsausgabe, wenn wirtschaftliche Vorteile angestrebt werden. Vorteile werden dadurch erreicht, dass in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen über die Leistungen berichtet wird.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner Betriebsausgabe in voller Höhe.
Geldgeschenke fallen nicht darunter.
Die Abzugsbeschränkung für Geschenke entfällt.
Die Entnahmen unterliegen der Umsatzsteuer.
Spenden Als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende an eine gemeinnützige Institution erfolgt, die die Mittel an geschädigte Personen weitergibt.
Für die Spenden gilt ein vereinfachter Spendennachweis. Statt einer Spendenquittung reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) oder der PC Ausdruck bei Online-Banking.
Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen
(z. B Sportvereine)
Die Spenden aus der Aktion müssen an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Unterstützung von Arbeitnehmern Zuwendungen an Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei.
Werden Darlehen bis zur Schadenshöhe gewährt, sind die Zinsvorteile für die gesamte Laufzeit steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Arbeitslohnspende Wenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile des angesammelten Wertguthabens zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens verzichten, bleiben diese Lohnteile steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn der Verzicht zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Seebeben an eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt.
Der Arbeitgeber muss dies dokumentieren oder der Arbeitnehmer schriftlich erklären.
Die Spenden werden bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung durch Betroffene Vom Seebeben Geschädigte können ihre Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn keine Elementarschaden- oder Reisegepäckversicherung vorlag.

Arbeitgeberzuschuss für Beitrag an Sportclub ist
steuerpflichtiger Barlohn

Zweckgebundene Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Mitgliedsbeiträge an Sport oder Fitnessclubs sind Barlohn und folglich Einnahmen in Geld. Sie stellen keinen Sachbezug dar. Damit findet die für Sachbezüge geltende Freigrenze von 44 € keine Anwendung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Für die Frage, ob es sich um Barlohn oder Sachbezug handelt, ist entscheidend, wer Vertragspartner für die Zahlung des Arbeitgebers ist:
• Wird dem Arbeitnehmer durch einen Vertrag unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Club die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen und Leistungen des Clubs zu nutzen, liegt ein Sachbezug vor. Die Freigrenze von 44 € ist anwendbar.
• Besteht demgegenüber das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Club, liegt in einem Zuschuss des Arbeitgebers für diese Aufwendungen Barlohn vor. Es handelt sich für den Arbeitnehmer um eine in vollem Umfang steuerpflichtige Einnahme in Geld.
Für die Einordnung als Barlohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an den Club leistet. Auch eine Zahlung an den Arbeitnehmer, verbunden mit der ausdrücklichen Auflage, den empfangenen Geldbetrag nur zur Zahlung des Clubbeitrags zu verwenden, ändert nichts an der Beurteilung.


Nach Ablauf der Abrechnungsfrist für Betriebskosten ist keine Korrektur zu Lasten des Mieters möglich

Ein Vermieter muss einem Mieter eine Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums übermitteln. Dabei kommt es jedoch nicht auf deren materielle Richtigkeit an. Die Frist wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist jedoch eine Nachforderung nach Ablauf der Abrechnungsfrist über die bisher geltend gemachte Höhe hinaus ausgeschlossen. Der Ausschluss von Nachforderungen dient der Abrechnungssicherheit und soll Streit zwischen den Parteien vermeiden. Die Frist soll eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung rechnen muss.


Anforderungen an einen „eigenen Hausstand“
bei doppelter Haushaltsführung

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts beschäftigt ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält und dabei auch am Beschäftigungsort wohnt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Kriterien für einen „eigenen Hausstand“ eines unverheirateten Arbeitnehmers konkretisiert. Danach unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer einen „eigenen Hausstand“ nur, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung unterhält und nutzt. Unerheblich ist, ob er alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, solange er sich finanziell und persönlich maßgeblich an der Führung des Hausstands beteiligt. Außerdem muss die Wohnung nicht bewertungsrechtlichen Grundsätzen entsprechen.
Eine Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte stellt demnach keinen „eigenen Hausstand“ dar.
Für die Beurteilung eines „eigenen Hausstands“ eines unverheirateten Arbeitnehmers ist es entscheidend, ob er den tatsächlichen Lebensmittelpunkt darstellt. Dabei spielen Größe und Ausstattung sowie Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Räumen im unmittelbaren Vergleich zu den Räumen am Beschäftigungsort eine wesentliche Rolle.
In diesem Zusammenhang sprechen für eine doppelte Haushaltsführung regelmäßige wöchentliche Heimfahrten und die auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegte Anmietung eines Appartements am Beschäftigungsort.


Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern

Die Hinzuverdienstgrenze von 345 € brutto (Beschäftigte in geringem Umfang) darf im Laufe eines Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten überschritten werden, z. B. auf Grund Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, neuerdings auch bei Überstundenvergütung oder saisonalem Mehrverdienst. Dies gilt allerdings auch nicht in unbegrenzter Höhe, sondern höchstens bis zum Doppelten der für den Monat geltenden Hinzuverdienstgrenzen. Überschreitet der Rentner mit seinem Nebenverdienst die Einkommensgrenze von 345 €, führt dies immer zu einer Kürzung der gewährten Rente.

Rentenart Zulässiger Hinzuverdienst ab 1.1.2005 (ohne Sonderfälle)
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wie
• Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres
• Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres
• Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres

 

 

Hinzuverdienst bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße = 345 €

• Vollrente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres Keine Verdienstbeschränkungen für Bezieher von Altersruhegeld vom 65. Lebensjahr an

Praxisgebühr kann als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden

Die Frage, ob die seit dem 1.1.2004 erhobene Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, hat die Finanzverwaltung jetzt beantwortet.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die gezahlten Beträge als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Die Aufwendungen für diese außergewöhnlichen Belastungen wirken sich steuerlich allerdings nur dann aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit einem Kind, für das Kindergeld gewährt wurde, hatte im Jahr 2004 Aufwendungen für Arztkosten inklusive Praxisgebühr von 3.000 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 30.000 €.
Die zumutbare Belastung beträgt in diesem Fall 3 v. H. von 30.000 € = 900 €. Von den Arztkosten von 3.000 € sind diese 900 € abzuziehen, so dass sich 2.100 € steuerlich auswirken.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 100.000 € würde in diesem Beispiel die zumutbare Belastung die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
Tipp:
Belege über außergewöhnliche Belastungen sollten gesammelt werden, weil erst bei Erstellung der Einkommensteuererklärung festgestellt werden kann, ob sich ein Ansatz der Aufwendungen steuerlich lohnt.

 




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