Steuer-News
03/2005
Rückwirkende
Erhöhung der Erbschaftsteuer verfassungsgemäß
Die erst
am 28. Dezember 1996 in Kraft getretene Erhöhung der Erbschaftsteuer
auf alle erbschaftsteuerpflichtigen Übertragungen seit dem 1.1.1996
ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.
Gegen die rückwirkende Steuererhöhung bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rahmen dessen,
was zur Beseitigung des am 1.1.1996 bereits bestehenden verfassungswidrigen
Zustands erforderlich war, in grober Weise überschritten worden ist.
Die Besteuerung mit Erbschaftsteuer ist auch nicht in einem nicht vorhersehbaren
Maß verschärft worden. Im Übrigen ist die Rückwirkung
auch nicht als unangemessen anzusehen.
Grundlage der Entscheidung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Das Gericht hatte im Juni 1995 entschieden, dass die unterschiedliche
Bewertung von Grundbesitz einerseits und Kapitalvermögen andererseits
bereits seit 1987 verfassungswidrig war. Das seinerzeit geltende Recht
wurde vom Bundesverfassungsgericht für längstens bis zum 31.12.1995
für anwendbar erklärt. Dem Gesetzgeber ist aber eine Frist bis
zum 31.12.1996 eingeräumt worden, die notwendige Gesetzesänderung
herbeizuführen.
1
v. H. Regelung bei privater Nutzung eines geleasten Fahrzeugs
Die private
Nutzung eines Pkw kann einkommensteuerrechtlich für jeden Kalendermonat
nach der 1 v. H. Regelung bewertet werden. Die Anwendung der Vorschrift
setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.
Die 1 v. H. Regelung ist auch anzuwenden bei gemieteten oder geleasten
Kraftfahrzeugen, die zu mehr als 50 v. H. für betrieblich veranlasste
Fahrten genutzt werden.
Ermittelt ein Unternehmen seinen Gewinn auf Grund einer Einnahme Überschussrechnung,
ist die 1 v. H. Regelung bei einem geleasten Fahrzeug nicht anzuwenden,
wenn der betriebliche Nutzungsanteil nicht mehr als 50 v. H. beträgt.
So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Auf Grund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur
Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahme
Überschussrechnern kann bei einer privaten Nutzung eines Fahrzeugs
zwischen 10 und 50 v. H. die Anwendung der 1 v. H. Regelung auch bei geleasten
Fahrzeugen in Betracht kommen. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum gewillkürten
Betriebsvermögen ist allerdings in unmissverständlicher Weise
durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof wird die erforderliche Klärung schaffen müssen.
Flutkatastrophe:
Spendenabzug erheblich vereinfacht
Der Abzug
von Geldaufwendungen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe
in Südostasien ist erheblich vereinfacht worden:
Art
der Zuwendung an Seebebenopfer |
Behandlung
der Zuwendungen / Aufwendungen |
Sponsoring
Maßnahmen |
Betriebsausgabe,
wenn wirtschaftliche Vorteile angestrebt werden. Vorteile werden dadurch
erreicht, dass in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen über die
Leistungen berichtet wird. |
Zuwendungen
aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner |
Betriebsausgabe
in voller Höhe.
Geldgeschenke fallen nicht darunter.
Die Abzugsbeschränkung für Geschenke entfällt.
Die Entnahmen unterliegen der Umsatzsteuer.
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Spenden |
Als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende an eine gemeinnützige
Institution erfolgt, die die Mittel an geschädigte Personen weitergibt.
Für die Spenden gilt ein vereinfachter Spendennachweis. Statt
einer Spendenquittung reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung
der Bank (Kontoauszug) oder der PC Ausdruck bei Online-Banking.
|
Spendenaktionen
gemeinnütziger Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine
mildtätigen Zwecke verfolgen
(z. B Sportvereine)
|
Die
Spenden aus der Aktion müssen an eine gemeinnützige Körperschaft,
die mildtätige Zwecke verfolgt oder eine inländische juristische
Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Auf die
Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. |
Unterstützung
von Arbeitnehmern |
Zuwendungen
an Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € pro Kalenderjahr
steuerfrei.
Werden Darlehen bis zur Schadenshöhe gewährt, sind die Zinsvorteile
für die gesamte Laufzeit steuerfrei.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
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Arbeitslohnspende |
Wenn
Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf
Teile des angesammelten Wertguthabens zu Gunsten einer Beihilfe des
Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens
verzichten, bleiben diese Lohnteile steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn der Verzicht zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers
im Zusammenhang mit dem Seebeben an eine gemeinnützige Einrichtung
erfolgt.
Der Arbeitgeber muss dies dokumentieren oder der Arbeitnehmer schriftlich
erklären.
Die Spenden werden bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers
allerdings nicht mehr berücksichtigt.
|
Aufwendungen
für Wiederbeschaffung von Kleidung durch Betroffene |
Vom
Seebeben Geschädigte können ihre Aufwendungen auch dann
als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn keine
Elementarschaden- oder Reisegepäckversicherung vorlag. |
Arbeitgeberzuschuss
für Beitrag an Sportclub ist
steuerpflichtiger Barlohn
Zweckgebundene
Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Mitgliedsbeiträge
an Sport oder Fitnessclubs sind Barlohn und folglich Einnahmen in Geld.
Sie stellen keinen Sachbezug dar. Damit findet die für Sachbezüge
geltende Freigrenze von 44 € keine Anwendung. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Für die Frage, ob es sich um Barlohn oder Sachbezug handelt, ist
entscheidend, wer Vertragspartner für die Zahlung des Arbeitgebers
ist:
• Wird dem Arbeitnehmer durch einen Vertrag unmittelbar zwischen
Arbeitgeber und Club die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen und
Leistungen des Clubs zu nutzen, liegt ein Sachbezug vor. Die Freigrenze
von 44 € ist anwendbar.
• Besteht demgegenüber das Vertragsverhältnis zwischen
dem Arbeitnehmer und dem Club, liegt in einem Zuschuss des Arbeitgebers
für diese Aufwendungen Barlohn vor. Es handelt sich für den
Arbeitnehmer um eine in vollem Umfang steuerpflichtige Einnahme in Geld.
Für die Einordnung als Barlohn ist unerheblich, ob der Arbeitgeber
seine Zahlung an den Arbeitnehmer oder direkt an den Club leistet. Auch
eine Zahlung an den Arbeitnehmer, verbunden mit der ausdrücklichen
Auflage, den empfangenen Geldbetrag nur zur Zahlung des Clubbeitrags zu
verwenden, ändert nichts an der Beurteilung.
Nach
Ablauf der Abrechnungsfrist für Betriebskosten ist keine Korrektur
zu Lasten des Mieters möglich
Ein Vermieter
muss einem Mieter eine Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf
Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums übermitteln. Dabei kommt
es jedoch nicht auf deren materielle Richtigkeit an. Die Frist wird mit
einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Inhaltliche
Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist jedoch eine Nachforderung nach
Ablauf der Abrechnungsfrist über die bisher geltend gemachte Höhe
hinaus ausgeschlossen. Der Ausschluss von Nachforderungen dient der Abrechnungssicherheit
und soll Streit zwischen den Parteien vermeiden. Die Frist soll eine zeitnahe
Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in zeitlichem Zusammenhang
mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein Guthaben verfügen
kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe
er mit einer Nachforderung rechnen muss.
Anforderungen
an einen „eigenen Hausstand“
bei doppelter Haushaltsführung
Mehraufwendungen,
die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Orts beschäftigt ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält
und dabei auch am Beschäftigungsort wohnt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Kriterien für einen „eigenen
Hausstand“ eines unverheirateten Arbeitnehmers konkretisiert. Danach
unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer einen „eigenen Hausstand“
nur, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine seinen Lebensbedürfnissen
entsprechende Wohnung unterhält und nutzt. Unerheblich ist, ob er
alleiniger Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, solange er sich
finanziell und persönlich maßgeblich an der Führung des
Hausstands beteiligt. Außerdem muss die Wohnung nicht bewertungsrechtlichen
Grundsätzen entsprechen.
Eine Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte stellt
demnach keinen „eigenen Hausstand“ dar.
Für die Beurteilung eines „eigenen Hausstands“ eines
unverheirateten Arbeitnehmers ist es entscheidend, ob er den tatsächlichen
Lebensmittelpunkt darstellt. Dabei spielen Größe und Ausstattung
sowie Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Räumen im
unmittelbaren Vergleich zu den Räumen am Beschäftigungsort eine
wesentliche Rolle.
In diesem Zusammenhang sprechen für eine doppelte Haushaltsführung
regelmäßige wöchentliche Heimfahrten und die auf einen
vorübergehenden Aufenthalt angelegte Anmietung eines Appartements
am Beschäftigungsort.
Hinzuverdienstgrenzen
von Rentnern
Die Hinzuverdienstgrenze
von 345 € brutto (Beschäftigte in geringem Umfang) darf im Laufe
eines Jahres seit Rentenbeginn in zwei Monaten überschritten werden,
z. B. auf Grund Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, neuerdings auch
bei Überstundenvergütung oder saisonalem Mehrverdienst. Dies
gilt allerdings auch nicht in unbegrenzter Höhe, sondern höchstens
bis zum Doppelten der für den Monat geltenden Hinzuverdienstgrenzen.
Überschreitet der Rentner mit seinem Nebenverdienst die Einkommensgrenze
von 345 €, führt dies immer zu einer Kürzung der gewährten
Rente.
Rentenart |
Zulässiger
Hinzuverdienst ab 1.1.2005 (ohne Sonderfälle) |
Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit
Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wie
• Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung
des 63. Lebensjahres
• Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige nach Vollendung des 60. Lebensjahres
• Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60.
Lebensjahres
• Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
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Hinzuverdienst
bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße = 345
€ |
•
Vollrente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres |
Keine
Verdienstbeschränkungen für Bezieher von Altersruhegeld
vom 65. Lebensjahr an |
Praxisgebühr
kann als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden
Die Frage,
ob die seit dem 1.1.2004 erhobene Praxisgebühr als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist, hat die
Finanzverwaltung jetzt beantwortet.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die gezahlten Beträge als
außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Die Aufwendungen für
diese außergewöhnlichen Belastungen wirken sich steuerlich
allerdings nur dann aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
dem Personenstand und der Anzahl der Kinder.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit einem Kind, für das Kindergeld gewährt wurde,
hatte im Jahr 2004 Aufwendungen für Arztkosten inklusive Praxisgebühr
von 3.000 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 30.000 €.
Die zumutbare Belastung beträgt in diesem Fall 3 v. H. von 30.000
€ = 900 €. Von den Arztkosten von 3.000 € sind diese 900
€ abzuziehen, so dass sich 2.100 € steuerlich auswirken.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 100.000 €
würde in diesem Beispiel die zumutbare Belastung die tatsächlichen
Aufwendungen übersteigen.
Tipp:
Belege über außergewöhnliche Belastungen sollten gesammelt
werden, weil erst bei Erstellung der Einkommensteuererklärung festgestellt
werden kann, ob sich ein Ansatz der Aufwendungen steuerlich lohnt.
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