Steuer-News
03/2004
Erbschaft-
und Schenkungsteuer: Freibetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen
ab 1.1.2004 gemindert
Beim Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, von land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von wesentlichen Beteiligungen
an inländischen Kapitalgesellschaften wurde bisher ein Freibetrag
von 256.000 € gewährt. Das diesen Freibetrag übersteigende
Vermögen wurde nur mit 60 v. H. (Bewertungsabschlag 40 v. H.) angesetzt.
Der Freibetrag beträgt ab dem 1.1.2004 nur noch 225.000 €, und
das übersteigende Vermögen ist mit 65 v. H. anzusetzen (Bewertungsabschlag
nur noch 35 v. H.).
Gleichzeitig ist der Entlastungsbetrag für Erwerbe solchen Vermögens
durch Personen, die eigentlich der Besteuerung nach den Klassen II oder
III unterliegen, aber in diesen Fällen nach Steuerklasse I besteuert
werden, auf 88 v. H. gesenkt worden.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass einige Vorschriften
des geltenden Erbschaftsteuergesetzes nicht verfassungsgemäß
sind. Die Zielrichtung der Kritik ist die im Erbschaftsteuergesetz verankerte
unterschiedliche Bewertung der vererbten Vermögensgegenstände
bei Anwendung eines einheitlichen, auf alle Vermögensgegenstände
anzuwendenden Erbschaftsteuertarifs .
Das
betrifft folgende Sachverhalte:
- Der Bewertungsansatz
von Grundbesitz, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, nicht
notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
unter dem gemeinen Wert und die Möglichkeit, damit zusammenhängende
Schulden in voller Höhe abzusetzen.
- Die Möglichkeit,
Privatvermögen durch Einbringung in eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft bei der Erbschaftsteuer zu begünstigen.
- Klärung
der Frage, ob eine ungleiche Besteuerung des Vermögens den Gleichheitsgrundsatz
überhaupt verletzt.
Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss, so dass auch der Ansatz der
neuen Freibeträge fraglich werden kann.
Minderung
von Freibeträgen/Freigrenzen und Pauschbeträgen bei Arbeitnehmern
ab 1.1.2004
Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat der Gesetzgeber folgende Freibeträge/Freigrenzen
und Pauschbeträge für Arbeitnehmer zum 1.1.2004 geändert:
-
Heirats- und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers sind nur noch bis zu
einem Betrag von 315 € (bisher 358 €) steuerfrei.
-
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können
nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Zuschüsse können
aber wie die für Fahrten mit eigenem Pkw mit 15 v. H. pauschal
versteuert werden.
-
Der Freibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen
ist von 1.224 € auf 1.080 € gesenkt worden.
-
Für bestimmte Sachbezüge, wie Benzingutscheine, ist die Freigrenze
von 50 € auf 44 € pro Monat gemindert worden.
-
Der so genannte Rabattfreibetrag für Belegschaftsrabatte beträgt
nur noch 1.080 € (bisher 1.224 €).
-
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für alle Arbeitnehmer ist auf 920
€ (bisher 1.044 €) herabgesetzt worden.
-
Der Höchstbetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ist auf 135 €
(bisher 154 €) gemindert worden.
Freibeträge
für Abfindungen ab 1.1.2004 gesenkt
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung auf Grund einer vom Arbeitgeber
veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
so sind diese Abfindungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.
Diese Freibeträge sind für Abfindungen, die nach dem 31.12.2003
gezahlt werden, gemindert worden auf:
-
7.200 € (bisher 8.181 €) für alle Arbeitnehmer, auf die
die nachfolgenden Eigenschaften nicht zutreffen,
-
9.000 € (bisher 10.226 €) bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben und bei denen das Dienstverhältnis mindestens 15
Jahre bestanden hat,
-
11.000 € (bisher 12.271 €) bei Arbeitnehmern, die das 55.
Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Dienstverhältnis mindestens
20 Jahre bestanden hat.
Neuregelungen
für Arbeitslose
Arbeitslose müssen sich zukünftig auf eine Vielzahl neuer Vorschriften
einstellen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
-
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich
auf zwölf Monate beschränkt. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von
18 Monaten beanspruchen. Auf Grund einer Übergangsregelung gilt
dies allerdings erst für Ansprüche, die ab dem 1. Februar
2006 entstehen.
- Für
den Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt ab 1.1.2005 eine einheitliche
Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit) von zwölf Monaten.
-
Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld werden ab 1.1.2005 zu einer einheitlichen
Versicherungsleistung zusammengefasst.
-
Alle Folgen versicherungswidrigen Verhaltens (z. B. Arbeitsaufgabe,
Arbeitsablehnung, fehlende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse)
werden ab 1.1.2005 durch Sperrfristen von unterschiedlicher Dauer sanktioniert.
-
Für Nebeneinkommen gilt ab 1.1.2005 für Bezieher von Arbeitslosengeld
ein absoluter Freibetrag in Höhe von 165 € monatlich.
-
Ab dem 1.1.2005 wird das neue Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige
Hilfebedürftige eingeführt. Beziehern von Arbeitslosengeld
II ist grundsätzlich jede legale Arbeit zumutbar.
Änderung
des Altersteilzeitgesetzes ab 1.7.2004
Durch das
Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde
u. a. auch das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 geändert.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Der Mindestnettobetrag
von 70 v. H. des bisherigen Nettoentgelts wird abgeschafft. Die Anspruchsvoraussetzung,
dass der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
um mindestens 20 v. H. aufzustocken hat, wird beibehalten.
- Einmalzahlungen
werden bei der Feststellung des Regelarbeitsentgelts nicht mehr berücksichtigt.
- Eine
Insolvenzsicherung für die entstehenden Wertguthaben wird zwingend
vorgeschrieben.
Zukünftige
Überprüfung:
Kontoinformationen werden vom Finanzamt abgerufen
Die Neuregelung
durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit steht im Zusammenhang
mit der für die Jahre 1993 bis 2002 möglichen Amnestie für
Steuerhinterziehungen. Der Gesetzgeber muss nach Ablauf der Nacherklärungsfrist
für eine verbesserte gleichmäßige Durchsetzung der Steuergesetze
sorgen. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind deshalb Kredit
und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet worden, ihren Kunden zusammenfassende
Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.
Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31.
Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte,
die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden,
enthalten.
Die Finanzämter
können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten
zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für
die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen,
in der folgende Daten gespeichert werden:
- Die Kontonummer
und der Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos,
- der Name
des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,
- bei natürlichen
Personen zusätzlich der Tag der Geburt,
- der Name
und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die Daten
werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.
Aus dieser
Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse
auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für
die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich
sind.
Die Vorschriften über den automatisierten Abruf treten am 1.4.2005
in Kraft.
Kein
Ansatz der Kilometerpauschale als Betriebsausgaben bei betrieblicher Nutzung
eines unentgeltlich überlassenen Fahrzeugs
Kosten für
die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs können auch dann als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sich das Fahrzeug nicht
im Betriebsvermögen sondern im Privatvermögen befindet.
Es können
die tatsächlichen Kilometerkosten geltend gemacht werden. Diese sind
im Einzelnen nachzuweisen. Der Satz der tatsächlichen Kosten ist
aufgrund der Gesamtfahrleistung und der für das Fahrzeug angefallenen
Kosten zu ermitteln. Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten
ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Als Betriebsausgaben
anzusetzen sind die betrieblich veranlassten Fahrten zu dem ermittelten
Kilometersatz.
Aus Vereinfachungsgründen können ohne Einzelnachweis 0,30 €
pro betrieblich gefahrenem Kilometer Berücksichtigung finden. Führt
der Ansatz der Pauschale zu einer unzutreffenden Besteuerung, ist diese
Regelung nicht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Gesamtfahrleistung
des Fahrzeugs mehr als 40.000 km im Jahr beträgt.
Das Finanzgericht
Nürnberg hat klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung nur bei
der Nutzung von eigenen im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeugen anzuwenden
ist. Wird von einem Dritten ein Fahrzeug unentgeltlich überlassen,
ist der Ansatz der Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer nicht
möglich.
Steuerermäßigung
für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen mindert
sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 v. H., höchstens 600 €.
Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen in einem inländischen
Haushalt erbracht werden. Es darf sich der Art nach nicht um Betriebsausgaben
oder Werbungskosten handeln. Die Aufwendungen dürfen auch nicht bereits
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein.
Zu Zweifelsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen:
- Haushaltsnahe
Dienstleistungen sind danach solche, die in haushaltsnahen Bereichen
ausgeübt werden, z. B. als Fensterputzer, Gärtner, zur Erledigung
von Pflegedienstleistungen, handwerklichen Tätigkeiten für
Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten u. a.
- Dienstleistungen,
bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.
- Die Dienstleistung
muss in dem Privathaushalt ausgeübt werden. Beispielsweise muss
die Tätigkeit einer Tagesmutter im Haushalt des Auftraggebers ausgeübt
werden; Botengänge müssen zu den Nebenpflichten der beschäftigten
Haushaltshilfe gehören.
- Die Leistungen
müssen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Das nur indirekte
Entstehen von Kosten der genannten Art, beispielsweise über eine
Nebenkostenabrechnung des Vermieters, reicht für eine Berücksichtigung
nicht aus.
- Die entstandenen
Kosten sind durch Rechnungen und darüber hinaus die Zahlung durch
Bankauszüge nachzuweisen.
- Die Steuerermäßigung
für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann
neben der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
in Anspruch genommen werden.
Gewillkürtes
Betriebsvermögen auch bei
Einnahmen-Überschussrechnung möglich
Gewillkürtes
Betriebsvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die objektiv
geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und nicht zum
notwendigen Betriebs oder Privatvermögen gehören.
Gewillkürtes
Betriebsvermögen konnte bislang nur von Bilanzierenden gebildet werden.
Der Bundesfinanzhof ist nun von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.
Damit ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen
zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung
ermitteln.
Voraussetzung
dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem
Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu zehn v. H. oder mehr
für betriebliche Zwecke ist ausreichend. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts
zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher
Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgen.
Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist dann nicht
möglich, wenn bereits zum Einlagezeitpunkt erkennbar ist, dass das
Wirtschaftsgut dem Betrieb nicht nutzt, sondern schadet.
Haushaltsfreibetrag
entfällt, Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende kommt
Durch das
Vorziehen der Steuerreform ist der Haushaltsfreibetrag zum 1.1.2004 entfallen.
Als Ersatz ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe
von 1.308 € eingeführt worden, der neben den übrigen Kinderkomponenten
gewährt wird. Liegen die Voraussetzungen im Kalenderjahr nur teilweise
vor, ist der Entlastungsbetrag auch nur zeitanteilig (Zwölftelung)
anzusetzen.
Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags sind:
- Der Alleinerziehende
bildet mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft.
Beide müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet
sein.
- In dieser
Wohnung darf keine weitere erwachsene Person leben, die sich an der
Haushaltsführung beteiligt.
Personen, auf die die Voraussetzungen zutreffen, können die Lohnsteuerklasse
II auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Sie sind aber verpflichtet,
die Lohnsteuerklasse wieder ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen
entfallen sind.
Größerer
Erhaltungsaufwand kann wieder verteilt werden
Größere
Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 an vermieteten Wohngebäuden
des Privatvermögens entstehen, können wie bis zum Jahr 1998
wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Voraussetzung ist, dass das Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen
gehört und überwiegend zu Wohnzwecken dient. Das Gebäude
dient dann überwiegend zu Wohnzwecken, wenn die Wohnfläche des
Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Garagen
dienen unabhängig von der tatsächlichen Nutzung grundsätzlich
Wohnzwecken, wenn in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für
jede im Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Alle
weiteren Garagen dienen nicht zu Wohnzwecken.
Wird das
Grundstück während des Verteilungszeitraums veräußert,
kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen
im Veräußerungsjahr abgezogen werden.
Freibetrag
für Veräußerungsgewinne ab 1.1.2004 niedriger
Für
betriebliche Veräußerungsgewinne ist der Freibetrag ab dem
1.1.2004 auf 45.000 € (bisher 51.200 €) herabgesetzt worden.
Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
die so genannte Abschmelzungsgrenze von 136.000 € (bisher 154.000
€) übersteigt.
Der Freibetrag
steht nur solchen Personen zu, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
oder die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig
sind. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben auf Antrag gewährt.
Für
diese Einkünfte kann einmal im Leben auch der ermäßigte
Steuersatz in Anspruch genommen werden. Dieser ermäßigte Steuersatz
ist auf 56 v. H. (bisher 50 v. H.) des durchschnittlichen Steuersatzes
angehoben worden. Der Mindeststeuersatz beträgt nunmehr 16 v. H.
(bisher 19,9 v. H.).
Für Gewinne aus Veräußerungen an Kapitalgesellschaften,
an denen der Veräußerer wesentlich beteiligt ist, beträgt
der Freibetrag nur noch 9.060 € (bisher 10.300 €). Übersteigt
der Veräußerungsgewinn die Grenze von jetzt 36.100 € (bisher
41.000 €), so mindert sich der Freibetrag von 9.060 € um den
übersteigenden Betrag.
Entfernungspauschale
ab 1.1.2004 gekürzt
Die Entfernungspauschale
wird grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel (Ausnahme:
Flugzeug) gewährt. Die Pauschale wird nur für eine Fahrt pro
Tag gewährt, auch dann, wenn auf Grund längerer Pausen eine
zweite Fahrt notwendig ist.
Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat der Gesetzgeber auch die Entfernungspauschale
gekürzt:
- Höhe
der Entfernungspauschale
- Für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können für
jeden vollen km der Entfernung nur noch 0,30 € pro Arbeitstag angesetzt
werden.
- Höchstbetrag
- Der abzugsfähige
Betrag ist auf 4.500 € (bisher 5.112 €) p. a. begrenzt, es
sei denn, der Arbeitnehmer benutzt einen eigenen oder einen ihm zur
Nutzung überlassenen Kraftwagen. Die Regelung gilt für alle
Arten der Beförderung, nicht aber für eine Flugstrecke.
- Will
der Arbeitnehmer allerdings einen höheren Betrag als den von 4.500
€ geltend machen, so müssen Nachweise erbracht werden.
- Maßgebende
Entfernung
- Für
die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Ein angefangener
Kilometer bleibt dabei unberücksichtigt.
- Bei Benutzung
eines Kfz ist auch der Ansatz einer verkehrsgünstigeren Entfernung
möglich, wenn der Arbeitnehmer diese regelmäßig nutzt
und wenn dadurch die Arbeitsstätte schneller und pünktlicher
erreicht wird.
- Die Fahrtstrecke
mit einer Fähre ist nicht mit einzubeziehen. Stattdessen können
die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.
- Fahrgemeinschaften
- Jedem
Teilnehmer an Fahrgemeinschaften wird die Entfernungspauschale gewährt.
Dies gilt auch für Ehegatten.
- Setzen
mehrere Mitglieder der Fahrgemeinschaft ihren Pkw ein, sind besondere
Regeln zu beachten.
- Benutzung
verschiedener Verkehrsmittel
- In diesen
Fällen ist zunächst die kürzeste Straßenverbindung
zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird dann die Entfernungspauschale
ermittelt.
- Mehrere
Dienstverhältnisse
- Die Entfernungspauschale
ist in diesen Fällen für jeden Weg zu der entsprechenden Arbeitsstätte
anzusetzen.
- Fährt
der Arbeitnehmer von der einen Arbeitsstätte direkt zur anderen,
so ist die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umwegfahrt zu berücksichtigen.
Hierbei darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte
der Gesamtstrecke betragen.
- Steuerfreie
Zuschüsse und Sachbezüge mindern den abzugsfähigen Betrag.
Bei der Zuschussgewährung hat der Arbeitgeber den Höchstbetrag
von 4.500 € nicht zu beachten.
- Für
Familienheimfahrten auf Grund doppelter Haushaltsführung beträgt
die Entfernungspauschale mit Ausnahme von Flügen 0,30 €. Es
kann nur eine Familienheimfahrt pro Woche angesetzt werden, wobei Fahrten
mit überlassenen Kraftfahrzeugen nicht berücksichtigt werden.
- Durch
die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten.
Unfallschäden können allerdings weiterhin als außergewöhnliche
Kosten geltend gemacht werden.
Bewirtungskosten
ab 1.1.2004 nur noch zu 70 v. H. abzugsfähig
Aufwendungen
für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen
bestehen, sind ab dem 1.1.2004 nur noch zu 70 v. H (bisher 80 v. H.) abzugsfähig.
Es müssen weiterhin sowohl materielle als auch formelle Voraussetzungen
beachtet werden.
Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte
statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:
- Name
und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung
- Art,
Umfang und Entgelt müssen angegeben sein (die Angabe „Speisen
und Getränke“ reicht nicht)
- Name
des Bewirtenden und Rechnungsnummer bei Rechnungen über 100 €.
Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich
zur oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer
und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des
Bewirtenden aufzunehmen ist.
Außerdem
müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes
Konto gebucht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben und sind die
Aufwendungen angemessen, können 70 v. H. der Bewirtungskosten als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen
Vorschriften nicht erfüllt, können die Aufwendungen insgesamt
nicht abgezogen werden.
Aufmerksamkeiten in geringem Umgang, wie die Gewährung von Kaffee,
Tee oder Gebäck bei betrieblichen Besprechungen und die Bewirtung
von Arbeitnehmern fallen nicht unter die Beschränkungen, sind also
unbeschränkt abzugsfähig.
Dagegen
sind Bewirtungskosten,
wenn sie ausschließlich aus betrieblichem Anlass anlässlich
der Präsentation des eigenen Betriebs gegenüber Geschäftsfreunden
anfallen, auch nur beschränkt abzugsfähig.
Geschenke
an Geschäftsfreunde nur noch bis zu 35 EUR möglich
Geschenke
an Geschäftsfreunde sind ab 1.1.2004 nur noch bis zu einem Wert von
35 EUR netto (bisher 40 EUR netto) ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro
Empfänger abzugsfähig.
Nichtabziehbare
Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die
Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf
der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) auch nicht mehr als 35 EUR betragen.
Es muss
eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name
des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen
muss eine gesonderte Geschenkliste mit den Namen der Empfänger sowie
der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto
der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“,
getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet
die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr
den Betrag von 35 EUR oder werden die formellen Voraussetzungen nicht
beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig.
Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann
noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden
und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf
das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.
In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“
einzurichten.
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