Steuer-News 03/2004

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Freibetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen ab 1.1.2004 gemindert

Beim Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von wesentlichen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften wurde bisher ein Freibetrag von 256.000 € gewährt. Das diesen Freibetrag übersteigende Vermögen wurde nur mit 60 v. H. (Bewertungsabschlag 40 v. H.) angesetzt.

Der Freibetrag beträgt ab dem 1.1.2004 nur noch 225.000 €, und das übersteigende Vermögen ist mit 65 v. H. anzusetzen (Bewertungsabschlag nur noch 35 v. H.).

Gleichzeitig ist der Entlastungsbetrag für Erwerbe solchen Vermögens durch Personen, die eigentlich der Besteuerung nach den Klassen II oder III unterliegen, aber in diesen Fällen nach Steuerklasse I besteuert werden, auf 88 v. H. gesenkt worden.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass einige Vorschriften des geltenden Erbschaftsteuergesetzes nicht verfassungsgemäß sind. Die Zielrichtung der Kritik ist die im Erbschaftsteuergesetz verankerte unterschiedliche Bewertung der vererbten Vermögensgegenstände bei Anwendung eines einheitlichen, auf alle Vermögensgegenstände anzuwendenden Erbschaftsteuertarifs .

Das betrifft folgende Sachverhalte:

  • Der Bewertungsansatz von Grundbesitz, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen unter dem gemeinen Wert und die Möglichkeit, damit zusammenhängende Schulden in voller Höhe abzusetzen.
  • Die Möglichkeit, Privatvermögen durch Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft bei der Erbschaftsteuer zu begünstigen.
  • Klärung der Frage, ob eine ungleiche Besteuerung des Vermögens den Gleichheitsgrundsatz überhaupt verletzt.
    Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss, so dass auch der Ansatz der neuen Freibeträge fraglich werden kann.

Minderung von Freibeträgen/Freigrenzen und Pauschbeträgen bei Arbeitnehmern ab 1.1.2004

Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat der Gesetzgeber folgende Freibeträge/Freigrenzen und Pauschbeträge für Arbeitnehmer zum 1.1.2004 geändert:

  • Heirats- und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers sind nur noch bis zu einem Betrag von 315 € (bisher 358 €) steuerfrei.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Zuschüsse können aber wie die für Fahrten mit eigenem Pkw mit 15 v. H. pauschal versteuert werden.
  • Der Freibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen ist von 1.224 € auf 1.080 € gesenkt worden.
  • Für bestimmte Sachbezüge, wie Benzingutscheine, ist die Freigrenze von 50 € auf 44 € pro Monat gemindert worden.
  • Der so genannte Rabattfreibetrag für Belegschaftsrabatte beträgt nur noch 1.080 € (bisher 1.224 €).
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für alle Arbeitnehmer ist auf 920 € (bisher 1.044 €) herabgesetzt worden.
  • Der Höchstbetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ist auf 135 € (bisher 154 €) gemindert worden.

Freibeträge für Abfindungen ab 1.1.2004 gesenkt

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung auf Grund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, so sind diese Abfindungen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.

Diese Freibeträge sind für Abfindungen, die nach dem 31.12.2003 gezahlt werden, gemindert worden auf:

  • 7.200 € (bisher 8.181 €) für alle Arbeitnehmer, auf die die nachfolgenden Eigenschaften nicht zutreffen,
  • 9.000 € (bisher 10.226 €) bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat,
  • 11.000 € (bisher 12.271 €) bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat.

Neuregelungen für Arbeitslose

Arbeitslose müssen sich zukünftig auf eine Vielzahl neuer Vorschriften einstellen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich auf zwölf Monate beschränkt. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von 18 Monaten beanspruchen. Auf Grund einer Übergangsregelung gilt dies allerdings erst für Ansprüche, die ab dem 1. Februar 2006 entstehen.
  • Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt ab 1.1.2005 eine einheitliche Anwartschaftszeit (Vorversicherungszeit) von zwölf Monaten.
  • Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld werden ab 1.1.2005 zu einer einheitlichen Versicherungsleistung zusammengefasst.
  • Alle Folgen versicherungswidrigen Verhaltens (z. B. Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung, fehlende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) werden ab 1.1.2005 durch Sperrfristen von unterschiedlicher Dauer sanktioniert.
  • Für Nebeneinkommen gilt ab 1.1.2005 für Bezieher von Arbeitslosengeld ein absoluter Freibetrag in Höhe von 165 € monatlich.
  • Ab dem 1.1.2005 wird das neue Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige eingeführt. Beziehern von Arbeitslosengeld II ist grundsätzlich jede legale Arbeit zumutbar.

 


Änderung des Altersteilzeitgesetzes ab 1.7.2004

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde u. a. auch das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 geändert.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Der Mindestnettobetrag von 70 v. H. des bisherigen Nettoentgelts wird abgeschafft. Die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufzustocken hat, wird beibehalten.
  • Einmalzahlungen werden bei der Feststellung des Regelarbeitsentgelts nicht mehr berücksichtigt.
  • Eine Insolvenzsicherung für die entstehenden Wertguthaben wird zwingend vorgeschrieben.


Zukünftige Überprüfung:
Kontoinformationen werden vom Finanzamt abgerufen

Die Neuregelung durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit steht im Zusammenhang mit der für die Jahre 1993 bis 2002 möglichen Amnestie für Steuerhinterziehungen. Der Gesetzgeber muss nach Ablauf der Nacherklärungsfrist für eine verbesserte gleichmäßige Durchsetzung der Steuergesetze sorgen. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind deshalb Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet worden, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.

Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 eine Datei zu führen, in der folgende Daten gespeichert werden:

  • Die Kontonummer und der Tag der Errichtung und Auflösung des Kontos,
  • der Name des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten,
  • bei natürlichen Personen zusätzlich der Tag der Geburt,
  • der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt.

Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.
Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.
Die Vorschriften über den automatisierten Abruf treten am 1.4.2005 in Kraft.


Kein Ansatz der Kilometerpauschale als Betriebsausgaben bei betrieblicher Nutzung eines unentgeltlich überlassenen Fahrzeugs

Kosten für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs können auch dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sich das Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen sondern im Privatvermögen befindet.

Es können die tatsächlichen Kilometerkosten geltend gemacht werden. Diese sind im Einzelnen nachzuweisen. Der Satz der tatsächlichen Kosten ist aufgrund der Gesamtfahrleistung und der für das Fahrzeug angefallenen Kosten zu ermitteln. Der Anteil der betrieblich durchgeführten Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.

Als Betriebsausgaben anzusetzen sind die betrieblich veranlassten Fahrten zu dem ermittelten Kilometersatz.
Aus Vereinfachungsgründen können ohne Einzelnachweis 0,30 € pro betrieblich gefahrenem Kilometer Berücksichtigung finden. Führt der Ansatz der Pauschale zu einer unzutreffenden Besteuerung, ist diese Regelung nicht anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs mehr als 40.000 km im Jahr beträgt.

Das Finanzgericht Nürnberg hat klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung nur bei der Nutzung von eigenen im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeugen anzuwenden ist. Wird von einem Dritten ein Fahrzeug unentgeltlich überlassen, ist der Ansatz der Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer nicht möglich.


Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen


Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen mindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 v. H., höchstens 600 €.
Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Es darf sich der Art nach nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Die Aufwendungen dürfen auch nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein.
Zu Zweifelsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen sind danach solche, die in haushaltsnahen Bereichen ausgeübt werden, z. B. als Fensterputzer, Gärtner, zur Erledigung von Pflegedienstleistungen, handwerklichen Tätigkeiten für Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten u. a.
  • Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt.
  • Die Dienstleistung muss in dem Privathaushalt ausgeübt werden. Beispielsweise muss die Tätigkeit einer Tagesmutter im Haushalt des Auftraggebers ausgeübt werden; Botengänge müssen zu den Nebenpflichten der beschäftigten Haushaltshilfe gehören.
  • Die Leistungen müssen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Das nur indirekte Entstehen von Kosten der genannten Art, beispielsweise über eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters, reicht für eine Berücksichtigung nicht aus.
  • Die entstandenen Kosten sind durch Rechnungen und darüber hinaus die Zahlung durch Bankauszüge nachzuweisen.
  • Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen kann neben der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden.

Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei
Einnahmen-Überschussrechnung möglich

Gewillkürtes Betriebsvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und nicht zum notwendigen Betriebs oder Privatvermögen gehören.

Gewillkürtes Betriebsvermögen konnte bislang nur von Bilanzierenden gebildet werden. Der Bundesfinanzhof ist nun von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Damit ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu zehn v. H. oder mehr für betriebliche Zwecke ist ausreichend. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgen. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist dann nicht möglich, wenn bereits zum Einlagezeitpunkt erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb nicht nutzt, sondern schadet.


Haushaltsfreibetrag entfällt, Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende kommt

Durch das Vorziehen der Steuerreform ist der Haushaltsfreibetrag zum 1.1.2004 entfallen. Als Ersatz ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € eingeführt worden, der neben den übrigen Kinderkomponenten gewährt wird. Liegen die Voraussetzungen im Kalenderjahr nur teilweise vor, ist der Entlastungsbetrag auch nur zeitanteilig (Zwölftelung) anzusetzen.
Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags sind:

  • Der Alleinerziehende bildet mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft. Beide müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • In dieser Wohnung darf keine weitere erwachsene Person leben, die sich an der Haushaltsführung beteiligt.


Personen, auf die die Voraussetzungen zutreffen, können die Lohnsteuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Sie sind aber verpflichtet, die Lohnsteuerklasse wieder ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen entfallen sind.


Größerer Erhaltungsaufwand kann wieder verteilt werden

Größere Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 an vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens entstehen, können wie bis zum Jahr 1998 wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Voraussetzung ist, dass das Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und überwiegend zu Wohnzwecken dient. Das Gebäude dient dann überwiegend zu Wohnzwecken, wenn die Wohnfläche des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.

Garagen dienen unabhängig von der tatsächlichen Nutzung grundsätzlich Wohnzwecken, wenn in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede im Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Alle weiteren Garagen dienen nicht zu Wohnzwecken.

Wird das Grundstück während des Verteilungszeitraums veräußert, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veräußerungsjahr abgezogen werden.


Freibetrag für Veräußerungsgewinne ab 1.1.2004 niedriger

Für betriebliche Veräußerungsgewinne ist der Freibetrag ab dem 1.1.2004 auf 45.000 € (bisher 51.200 €) herabgesetzt worden. Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn die so genannte Abschmelzungsgrenze von 136.000 € (bisher 154.000 €) übersteigt.

Der Freibetrag steht nur solchen Personen zu, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben auf Antrag gewährt.

Für diese Einkünfte kann einmal im Leben auch der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Dieser ermäßigte Steuersatz ist auf 56 v. H. (bisher 50 v. H.) des durchschnittlichen Steuersatzes angehoben worden. Der Mindeststeuersatz beträgt nunmehr 16 v. H. (bisher 19,9 v. H.).
Für Gewinne aus Veräußerungen an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer wesentlich beteiligt ist, beträgt der Freibetrag nur noch 9.060 € (bisher 10.300 €). Übersteigt der Veräußerungsgewinn die Grenze von jetzt 36.100 € (bisher 41.000 €), so mindert sich der Freibetrag von 9.060 € um den übersteigenden Betrag.


Entfernungspauschale ab 1.1.2004 gekürzt

Die Entfernungspauschale wird grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel (Ausnahme: Flugzeug) gewährt. Die Pauschale wird nur für eine Fahrt pro Tag gewährt, auch dann, wenn auf Grund längerer Pausen eine zweite Fahrt notwendig ist.
Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat der Gesetzgeber auch die Entfernungspauschale gekürzt:

  • Höhe der Entfernungspauschale
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können für jeden vollen km der Entfernung nur noch 0,30 € pro Arbeitstag angesetzt werden.
  • Höchstbetrag
  • Der abzugsfähige Betrag ist auf 4.500 € (bisher 5.112 €) p. a. begrenzt, es sei denn, der Arbeitnehmer benutzt einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. Die Regelung gilt für alle Arten der Beförderung, nicht aber für eine Flugstrecke.
  • Will der Arbeitnehmer allerdings einen höheren Betrag als den von 4.500 € geltend machen, so müssen Nachweise erbracht werden.
  • Maßgebende Entfernung
  • Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Ein angefangener Kilometer bleibt dabei unberücksichtigt.
  • Bei Benutzung eines Kfz ist auch der Ansatz einer verkehrsgünstigeren Entfernung möglich, wenn der Arbeitnehmer diese regelmäßig nutzt und wenn dadurch die Arbeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht wird.
  • Die Fahrtstrecke mit einer Fähre ist nicht mit einzubeziehen. Stattdessen können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.
  • Fahrgemeinschaften
  • Jedem Teilnehmer an Fahrgemeinschaften wird die Entfernungspauschale gewährt. Dies gilt auch für Ehegatten.
  • Setzen mehrere Mitglieder der Fahrgemeinschaft ihren Pkw ein, sind besondere Regeln zu beachten.
  • Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
  • In diesen Fällen ist zunächst die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird dann die Entfernungspauschale ermittelt.
  • Mehrere Dienstverhältnisse
  • Die Entfernungspauschale ist in diesen Fällen für jeden Weg zu der entsprechenden Arbeitsstätte anzusetzen.
  • Fährt der Arbeitnehmer von der einen Arbeitsstätte direkt zur anderen, so ist die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umwegfahrt zu berücksichtigen. Hierbei darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
  • Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den abzugsfähigen Betrag. Bei der Zuschussgewährung hat der Arbeitgeber den Höchstbetrag von 4.500 € nicht zu beachten.
  • Für Familienheimfahrten auf Grund doppelter Haushaltsführung beträgt die Entfernungspauschale mit Ausnahme von Flügen 0,30 €. Es kann nur eine Familienheimfahrt pro Woche angesetzt werden, wobei Fahrten mit überlassenen Kraftfahrzeugen nicht berücksichtigt werden.
  • Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Unfallschäden können allerdings weiterhin als außergewöhnliche Kosten geltend gemacht werden.

Bewirtungskosten ab 1.1.2004 nur noch zu 70 v. H. abzugsfähig

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, sind ab dem 1.1.2004 nur noch zu 70 v. H (bisher 80 v. H.) abzugsfähig. Es müssen weiterhin sowohl materielle als auch formelle Voraussetzungen beachtet werden.
Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:

  • Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung
  • Art, Umfang und Entgelt müssen angegeben sein (die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht)
  • Name des Bewirtenden und Rechnungsnummer bei Rechnungen über 100 €.


Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.

Außerdem müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben und sind die Aufwendungen angemessen, können 70 v. H. der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen Vorschriften nicht erfüllt, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden.
Aufmerksamkeiten in geringem Umgang, wie die Gewährung von Kaffee, Tee oder Gebäck bei betrieblichen Besprechungen und die Bewirtung von Arbeitnehmern fallen nicht unter die Beschränkungen, sind also unbeschränkt abzugsfähig.

Dagegen sind Bewirtungskosten, wenn sie ausschließlich aus betrieblichem Anlass anlässlich der Präsentation des eigenen Betriebs gegenüber Geschäftsfreunden anfallen, auch nur beschränkt abzugsfähig.


Geschenke an Geschäftsfreunde nur noch bis zu 35 EUR möglich

Geschenke an Geschäftsfreunde sind ab 1.1.2004 nur noch bis zu einem Wert von 35 EUR netto (bisher 40 EUR netto) ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) auch nicht mehr als 35 EUR betragen.

Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen muss eine gesonderte Geschenkliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 EUR oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen sogar insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen ist ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ einzurichten.


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