Steuer-News 03/2003

Vorsicht bei Warengutscheinen mit konkreter Euro-Angabe !!! Bei der steuerlichen Behandlung von Warengutscheinen ( z.B. Benzingutscheinen), die bei einem Dritten ( nicht beim Arbeitgeber) einzulösen sind, tritt ab 1.4.2003 eine steuerverschärfende Neuregelung ein:

Während bisher Gutscheine im Wert von bis zu 50€ steuer- und sozialversicherungsfrei waren, auch wenn neben der konkreten Angabe des Sachbezuges ein Eurobetrag oder Eurohöchstbetrag angegeben war, greift die Steuerfreiheit in diesen Fällen ab 1.4.2003 nicht mehr.

Ab diesem Zeitpunkt nimmt die Finanzverwaltung keinen Sachbezug, sondern zu versteuernden Barlohn an. Hierzu folgende Beispiele: - Der Arbeitgeber überlässt seinen Angestellten monatlich einen Gutschein mit der Angabe "25 l Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle XY" Rechtsfolge : Die Ware wird durch Treibstoffart und Literangabe genau bezeichnet.

Es liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 50€ nicht überschritten wird, ist der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei. - Der Arbeitgeber überlässt seinen Angestellten einen Gutschein mit der Angabe "25l Superbenzin, höchstens 40€ einzulösen bei der Tankstelle XY" Rechtsfolge: Es liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Es ist unerheblich, dass 50€ nicht überschritten werden, denn es liegt kein Sachbezug, sondern Barlohn vor.

Wählt der Arbeitgeber die Mengenangabe auf dem Warengutschein so, dass die 50-Euro-Freigrenze voll ausgeschöpft wird, ist Vorsicht geboten. Erhöht sich der Preis der Ware, mit der Folge dass nunmehr 50€ überschritten werden, ist der gesamte Sachbezug zu versteuern.

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