Steuer-News
02/2005
Eigenheimzulage
bei Erwerb eines Miteigentumsanteils nach Tod des Ehepartners und Folgeobjekt
Stirbt ein Ehegatte und erwirbt der Überlebende durch Erbfall dessen
Miteigentumsanteil an der gemeinsam selbst genutzten Wohnung hinzu, kann
er bis zum Ende des Förderzeitraums die Eigenheimzulage in voller
Höhe in Anspruch nehmen. Dies gilt ab 2004 auch dann, wenn bereits
ein Erstobjekt gefördert wurde.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs entfällt die Eigenheimzulage
jedoch, wenn der überlebende Ehegatte vor Ablauf des Begünstigungszeitraums
ein weiteres Objekt zur Eigennutzung erwirbt. Für ein solches Folgeobjekt
gilt die oben erläuterte besondere Regelung nicht.
Bildung
von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 seine Rechtsprechung geändert.
Seit dem ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes
Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung
ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht
nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung
zu zehn v. H. oder mehr für betriebliche Zwecke ist ausreichend.
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind solche Wirtschaftsgüter,
die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und
nicht zum notwendigen Betriebs oder Privatvermögen gehören.
Gewillkürtes Betriebsvermögen konnte bislang nur von Bilanzierenden
gebildet werden.
Beispiel:
Gastwirt F ermittelt seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung.
Er schafft am 1.10.2004 eine Waschmaschine an, die zu 40 v. H. für
die Reinigung der Tischwäsche usw. genutzt wird. Er kann die Waschmaschine
als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und muss dies durch
Aufnahme in sein Anlagenverzeichnis dokumentieren.
Das Bundesministerium der Finanzen macht es den betroffenen Unternehmern
nicht einfach und hat folgende Grundsätze aufgestellt, die in allen
noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind:
• Der Unternehmer trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts
zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Zweifel gehen
zu seinen Lasten. Ein rückwirkende Zuordnung scheidet aus.
• Als Nachweis ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes
Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen ausreichend.
• Die Aufzeichnungen haben spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraums
zu erfolgen, also bis 31.12. eines jeden Jahres.
• Bei verspäteter Aufzeichnung gilt das Wirtschaftsgut erst
ab diesem Zeitpunkt als gewillkürtes Betriebsvermögen.
• Die Unterlagen, mit denen der Nachweis erbracht wird, sind mit
der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt einzureichen.
• Möglich ist auch eine zeitnahe schriftliche Erklärung
gegenüber dem Finanzamt.
Einkommensteuer:
Vererblichkeit des Verlustvortrags kommt
nun doch auf den Prüfstand
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 bleibt ein
Erbe auch weiterhin berechtigt, nicht verbrauchte Verluste des Erblassers
in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen, wenn er durch
die Verluste wirtschaftlich belastet ist.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs wollte diese bisherige Rechtsprechung
aufgeben. Er hatte deshalb eine Anfrage an die Senate gerichtet, die eine
Vererblichkeit der Verlustvorträge bisher vertreten hatten. Nunmehr
hat dieser Senat den Großen Senat des Bundesfinanzhofs angerufen.
Dieser soll nunmehr endgültig klären, ob ein Erbe einen vom
Erblasser nicht ausgenutzten Verlust im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung
geltend machen kann. Außerdem soll klargestellt werden, ob der Verlustabzug
nur dem die entsprechende Einkunftsquelle fortführenden Erben einer
Erbengemeinschaft zusteht.
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Veranlagung in
einschlägigen Fällen in Zukunft nur vorläufig durchführen
wird.
Entgelt
für eine sonstige Leistung unterliegt der Einkommensteuer
Eine sonstige Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, das im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags eine
Gegenleistung auslöst.
Eine solche sonstige Leistung sah der Bundesfinanzhof bei einem Landwirt,
der eine Provision im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditgesellschaft
erhielt. Der Landwirt hatte die Provision in seiner Steuererklärung
nicht angegeben.
Nach der Urteilsbegründung kommt es nicht darauf an, ob eine Gegenleistung
erwartet wird. Ausreichend ist, dass für eine Tätigkeit nachträglich
ein Entgelt gezahlt und angenommen wird. Dabei ist es unerheblich, wann
das Entgelt geleistet wird. Es ist ebenso unerheblich, ob die Leistung
um des Entgelts willen erbracht wird.
Keine Kürzung der Ansparrücklage wegen Unangemessenheit
der beabsichtigten Investition
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein
Selbstständiger für die beabsichtigte Anschaffung von zwei hochwertigen
Fahrzeugen die höchstmögliche Ansparrücklage (Ansparabschreibung)
gebildet. Das zuständige Finanzamt ließ die Ansparabschreibung
nur mit einem erheblich geringeren Betrag zu mit der Begründung,
die geltend gemachten Aufwendungen seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und entschied: Eine Ansparrücklage
für einen PKW kann auch dann auf der Bemessungsgrundlage der ungekürzten
Anschaffungskosten gebildet werden, wenn die AfA wegen der Unangemessenheit
des Aufwands (der Anschaffungskosten) nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben
abziehbar wären.
Der Bundesfinanzhof hat demnächst Gelegenheit zur endgültigen
Klärung.
Realisierung von Spekulationsverlusten als Gestaltungsmissbrauch
Ein Kapitalanleger veräußerte innerhalb der Spekulationsfrist
Wertpapiere mit Verlust. Am selben Tag und in gleicher Anzahl und zum
gleichen Kurs erwarb er die Wertpapiere wieder zurück. Die Verluste
verrechnete er mit Spekulationsgewinnen und den verbleibenden Betrag setzte
er in seiner Einkommensteuererklärung an.
Das Finanzamt sah in dieser Handhabung einen Gestaltungsmissbrauch und
versagte den Ansatz der Verluste. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte
in einem Urteil die Auffassung des Finanzamts.
Der Bundesfinanzhof muss nun die abschließende Entscheidung treffen.
Zu den sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünften rechnen die
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften).
Bei Wertpapieren liegt ein privates Veräußerungsgeschäft
vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinn oder Verlust aus privaten
Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis
einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im
Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen. Dies ist eine Freigrenze.
Wird die Freigrenze überschritten, ist der Gewinn in voller Höhe
steuerpflichtig. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns,
der im gleichen Jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften
erzielt wurde, ausgeglichen werden. Für Spekulationsverluste, die
nach Verrechnung mit Spekulationsgewinnen verbleiben, lässt das Gesetz
einen Verlustrück und vortrag zu. Danach kann ein Spekulationsverlust
in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden
Veranlagungszeiträumen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.
Umstrukturierungsmaßnahmen
als Indiz für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht
Ergeben sich bei einem Unternehmen über einen langen Zeitraum Verluste,
gehen die Finanzämter in der Regel von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht
aus. Der Bundesfinanzhof hat in einem solchen Fall entschieden, dass eine
fehlende Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) auch bei langjährigen
Verlusten nicht vorliegen muss. Zur Beurteilung stellte er folgende Thesen
auf:
• Von der Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist auch dann
nicht auszugehen, wenn objektiv eine Möglichkeit zur Totalgewinnerzielung
zwar fehlt, der Unternehmer jedoch ernsthafte Maßnahmen zur Verbesserung
seiner Erträge ergriffen hat. Das gilt auch für erfolglose Maßnahmen.
• Schuldzinsen, die für Fremdmittel aus der Anfangs- oder Umstellungsphase
gezahlt werden, sind in diese Betrachtung nicht einzubeziehen, wenn die
Erfolglosigkeit nicht vorauszusehen war.
• Die Möglichkeit des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften
ist kein Argument für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Es ist
nämlich unsinnig, echte Verluste zu produzieren, um diese mit anderen
Einkünften auszugleichen.
Nach diesem Urteil ist es für Unternehmen mit Dauerverlusten von
erheblicher Bedeutung, vorgenommene ernsthafte Verbesserungsmaßnahmen
für den späteren Nachweis zu dokumentieren.
Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2005 für alle Monats- und Vierteljahreszahler
empfehlenswert
Die so genannte Abgabe Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
ist abgeschafft. Wegen der Verpflichtung, die Anmeldungen ab 2005 elektronisch
zu übertragen, sollten alle, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich
oder vierteljährlich abgegeben haben, ab 2005 einen Antrag auf Fristverlängerung
stellen.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen)
des Jahres 2004 mehr als 6.136 Euro betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 Euro betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung
von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2004 ein Vorsteuer Überschuss von mehr als 6.136
Euro ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2005 oder
eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2005 bis zum 10.2.2005
der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können
Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie bis
zum 10.2.2005 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und
Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung
in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004
angemeldet und bis zum 10.2.2005 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.2.2006 fällige Vorauszahlung für Dezember
2005 angerechnet.
Deshalb müssen die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005
grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden
Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten.
Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung
auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse
nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen
bis zum 11.4.2005 zu stellen.
Ist Dauerfristverlängerung gewährt worden, gilt dies auch für
die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im
folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Entnahme
eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Kfz
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden,
wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen
Kfz Umsatzsteuer anfällt:
• Grundsätzlich fällt in solchen Fällen keine Umsatzsteuer
an. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer für spätere Arbeiten
an dem Kfz (z. B. Reparaturen, Inspektionen, Erneuerung der Windschutzscheibe,
Einbau eines Katalysators) den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
• Umsatzsteuer fällt jedoch dann an, wenn die durch diese Maßnahmen
erfolgte Werterhöhung im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig
verbraucht ist.
• Ob dies der Fall ist, ist nach der Schwacke Liste oder einer vergleichbaren
Tabelle zu ermitteln. Nur wenn der Entnahmewert deutlich über dem
Wert gemäß der vorgenannten Tabellen liegt, kann eine Werterhöhung
auf Grund nachträglich eingebauter Bestandteile oder nachträglich
erbrachter Dienstleistungen vorliegen. Die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung
bemisst sich dann nach dieser noch vorhandenen Werterhöhung, nicht
aber nach dem Gesamtwert des Kfz.
Das Bundesministerium der Finanzen sieht dann keine dauerhafte Werterhöhung
des Wirtschaftsguts, wenn die Nettoaufwendungen für den Einbau von
Bestandteilen 20 v. H. der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder
einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigen. Diese Vereinfachungsregelung
gilt für jede einzelne Maßnahme.
Hinweis:
Die Entnahme des ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Kfz
vor einem späteren Verkauf ist zur Vermeidung der Umsatzbesteuerung
immer zu empfehlen, weil der Verkauf aus dem Privatvermögen nicht
der Umsatzsteuer unterliegt.
Vorsteuerabzug
bei Errichtung eines teilweise nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes
und Höhe der Umsatzsteuer bei Privatnutzung
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 im Anschluss an den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Unternehmer ein Gebäude,
das er teilweise unternehmerisch nutzt (Nutzung mindestens 10 v. H) und
teilweise selbst bewohnt, voll dem Unternehmensvermögen zuordnen
darf. Er kann deshalb die auf das gesamte Gebäude entfallende Vorsteuer
abziehen.
Die private Nutzung muss er mit den vorsteuerbelasteten Kosten als „Eigenverbrauch“
der Umsatzsteuer unterwerfen. Kostenfaktor sind im Wesentlichen die jährlichen
Absetzungen für Abnutzung. Insoweit ist derzeit offen, welcher Abschreibungssatz
anzusetzen ist. Es spricht einiges dafür, die wirtschaftliche Nutzungsdauer
eines Gebäudes, die in der Regel 50 Jahre beträgt, anzusetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen ist dagegen der Ansicht, die Besteuerung
habe sich nach dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum gemäß
Umsatzsteuergesetz zu richten.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält einen Werteverzehr von
10 Jahren für unrealistisch. Unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer
eines Gebäudes von 50 Jahren seien höchstens 2 v. H. der Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies entspricht
auch der Entscheidung des EuGH, der eine teilweise Nichtversteuerung des
Letztverbrauchs für unerheblich hält.
Da gegen das Urteil Revision zugelassen ist, wird sich der Bundesfinanzhof
noch einmal mit der Sache beschäftigen müssen.
Durch eine Gesetzesänderung ist rückwirkend ab 1.7.2004 der
Aufwand, zu dem auch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten gehören,
auf 10 Jahre zu verteilen. Es ist fraglich, ob die nunmehr in das Gesetz
aufgenomme Auffassung der Finanzverwaltung mit den EG Richtlinien übereinstimmt.
Deshalb ist mit entsprechenden weiteren Verfahren zu rechnen.
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