Steuer-News 02/2005

Eigenheimzulage bei Erwerb eines Miteigentumsanteils nach Tod des Ehepartners und Folgeobjekt

Stirbt ein Ehegatte und erwirbt der Überlebende durch Erbfall dessen Miteigentumsanteil an der gemeinsam selbst genutzten Wohnung hinzu, kann er bis zum Ende des Förderzeitraums die Eigenheimzulage in voller Höhe in Anspruch nehmen. Dies gilt ab 2004 auch dann, wenn bereits ein Erstobjekt gefördert wurde.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs entfällt die Eigenheimzulage jedoch, wenn der überlebende Ehegatte vor Ablauf des Begünstigungszeitraums ein weiteres Objekt zur Eigennutzung erwirbt. Für ein solches Folgeobjekt gilt die oben erläuterte besondere Regelung nicht.


Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 seine Rechtsprechung geändert. Seit dem ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu zehn v. H. oder mehr für betriebliche Zwecke ist ausreichend.

Gewillkürtes Betriebsvermögen sind solche Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern und nicht zum notwendigen Betriebs oder Privatvermögen gehören. Gewillkürtes Betriebsvermögen konnte bislang nur von Bilanzierenden gebildet werden.
Beispiel:

Gastwirt F ermittelt seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Er schafft am 1.10.2004 eine Waschmaschine an, die zu 40 v. H. für die Reinigung der Tischwäsche usw. genutzt wird. Er kann die Waschmaschine als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und muss dies durch Aufnahme in sein Anlagenverzeichnis dokumentieren.
Das Bundesministerium der Finanzen macht es den betroffenen Unternehmern nicht einfach und hat folgende Grundsätze aufgestellt, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sind:
• Der Unternehmer trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Ein rückwirkende Zuordnung scheidet aus.
• Als Nachweis ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen ausreichend.
• Die Aufzeichnungen haben spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraums zu erfolgen, also bis 31.12. eines jeden Jahres.
• Bei verspäteter Aufzeichnung gilt das Wirtschaftsgut erst ab diesem Zeitpunkt als gewillkürtes Betriebsvermögen.
• Die Unterlagen, mit denen der Nachweis erbracht wird, sind mit der Einnahmen-Überschussrechnung beim Finanzamt einzureichen.
• Möglich ist auch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt.


Einkommensteuer: Vererblichkeit des Verlustvortrags kommt
nun doch auf den Prüfstand

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 bleibt ein Erbe auch weiterhin berechtigt, nicht verbrauchte Verluste des Erblassers in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen, wenn er durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist.

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs wollte diese bisherige Rechtsprechung aufgeben. Er hatte deshalb eine Anfrage an die Senate gerichtet, die eine Vererblichkeit der Verlustvorträge bisher vertreten hatten. Nunmehr hat dieser Senat den Großen Senat des Bundesfinanzhofs angerufen.

Dieser soll nunmehr endgültig klären, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann. Außerdem soll klargestellt werden, ob der Verlustabzug nur dem die entsprechende Einkunftsquelle fortführenden Erben einer Erbengemeinschaft zusteht.
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Veranlagung in einschlägigen Fällen in Zukunft nur vorläufig durchführen wird.


Entgelt für eine sonstige Leistung unterliegt der Einkommensteuer

Eine sonstige Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags eine Gegenleistung auslöst.

Eine solche sonstige Leistung sah der Bundesfinanzhof bei einem Landwirt, der eine Provision im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditgesellschaft erhielt. Der Landwirt hatte die Provision in seiner Steuererklärung nicht angegeben.

Nach der Urteilsbegründung kommt es nicht darauf an, ob eine Gegenleistung erwartet wird. Ausreichend ist, dass für eine Tätigkeit nachträglich ein Entgelt gezahlt und angenommen wird. Dabei ist es unerheblich, wann das Entgelt geleistet wird. Es ist ebenso unerheblich, ob die Leistung um des Entgelts willen erbracht wird.


Keine Kürzung der Ansparrücklage wegen Unangemessenheit der beabsichtigten Investition

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Selbstständiger für die beabsichtigte Anschaffung von zwei hochwertigen Fahrzeugen die höchstmögliche Ansparrücklage (Ansparabschreibung) gebildet. Das zuständige Finanzamt ließ die Ansparabschreibung nur mit einem erheblich geringeren Betrag zu mit der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und entschied: Eine Ansparrücklage für einen PKW kann auch dann auf der Bemessungsgrundlage der ungekürzten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn die AfA wegen der Unangemessenheit des Aufwands (der Anschaffungskosten) nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar wären.
Der Bundesfinanzhof hat demnächst Gelegenheit zur endgültigen Klärung.



Realisierung von Spekulationsverlusten als Gestaltungsmissbrauch

Ein Kapitalanleger veräußerte innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiere mit Verlust. Am selben Tag und in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs erwarb er die Wertpapiere wieder zurück. Die Verluste verrechnete er mit Spekulationsgewinnen und den verbleibenden Betrag setzte er in seiner Einkommensteuererklärung an.
Das Finanzamt sah in dieser Handhabung einen Gestaltungsmissbrauch und versagte den Ansatz der Verluste. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte in einem Urteil die Auffassung des Finanzamts.
Der Bundesfinanzhof muss nun die abschließende Entscheidung treffen.
Zu den sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünften rechnen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften). Bei Wertpapieren liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen. Dies ist eine Freigrenze. Wird die Freigrenze überschritten, ist der Gewinn in voller Höhe steuerpflichtig. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, der im gleichen Jahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wurde, ausgeglichen werden. Für Spekulationsverluste, die nach Verrechnung mit Spekulationsgewinnen verbleiben, lässt das Gesetz einen Verlustrück und vortrag zu. Danach kann ein Spekulationsverlust in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden.


Umstrukturierungsmaßnahmen als Indiz für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht

Ergeben sich bei einem Unternehmen über einen langen Zeitraum Verluste, gehen die Finanzämter in der Regel von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Der Bundesfinanzhof hat in einem solchen Fall entschieden, dass eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) auch bei langjährigen Verlusten nicht vorliegen muss. Zur Beurteilung stellte er folgende Thesen auf:
• Von der Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist auch dann nicht auszugehen, wenn objektiv eine Möglichkeit zur Totalgewinnerzielung zwar fehlt, der Unternehmer jedoch ernsthafte Maßnahmen zur Verbesserung seiner Erträge ergriffen hat. Das gilt auch für erfolglose Maßnahmen.
• Schuldzinsen, die für Fremdmittel aus der Anfangs- oder Umstellungsphase gezahlt werden, sind in diese Betrachtung nicht einzubeziehen, wenn die Erfolglosigkeit nicht vorauszusehen war.
• Die Möglichkeit des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften ist kein Argument für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Es ist nämlich unsinnig, echte Verluste zu produzieren, um diese mit anderen Einkünften auszugleichen.
Nach diesem Urteil ist es für Unternehmen mit Dauerverlusten von erheblicher Bedeutung, vorgenommene ernsthafte Verbesserungsmaßnahmen für den späteren Nachweis zu dokumentieren.


Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2005 für alle Monats- und Vierteljahreszahler empfehlenswert

Die so genannte Abgabe Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist abgeschafft. Wegen der Verpflichtung, die Anmeldungen ab 2005 elektronisch zu übertragen, sollten alle, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben, ab 2005 einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2004 mehr als 6.136 Euro betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2004 ein Vorsteuer Überschuss von mehr als 6.136 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2005 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2005 bis zum 10.2.2005 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2005 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004 angemeldet und bis zum 10.2.2005 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2006 fällige Vorauszahlung für Dezember 2005 angerechnet.
Deshalb müssen die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2005 zu stellen.

Ist Dauerfristverlängerung gewährt worden, gilt dies auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.


Entnahme eines ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Kfz

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2001 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die lange umstrittene Frage entschieden, wann bei der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen Kfz Umsatzsteuer anfällt:
• Grundsätzlich fällt in solchen Fällen keine Umsatzsteuer an. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer für spätere Arbeiten an dem Kfz (z. B. Reparaturen, Inspektionen, Erneuerung der Windschutzscheibe, Einbau eines Katalysators) den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
• Umsatzsteuer fällt jedoch dann an, wenn die durch diese Maßnahmen erfolgte Werterhöhung im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht ist.
• Ob dies der Fall ist, ist nach der Schwacke Liste oder einer vergleichbaren Tabelle zu ermitteln. Nur wenn der Entnahmewert deutlich über dem Wert gemäß der vorgenannten Tabellen liegt, kann eine Werterhöhung auf Grund nachträglich eingebauter Bestandteile oder nachträglich erbrachter Dienstleistungen vorliegen. Die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung bemisst sich dann nach dieser noch vorhandenen Werterhöhung, nicht aber nach dem Gesamtwert des Kfz.
Das Bundesministerium der Finanzen sieht dann keine dauerhafte Werterhöhung des Wirtschaftsguts, wenn die Nettoaufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 v. H. der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder einen Betrag von 1.000 € nicht übersteigen. Diese Vereinfachungsregelung gilt für jede einzelne Maßnahme.
Hinweis:
Die Entnahme des ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafften Kfz vor einem späteren Verkauf ist zur Vermeidung der Umsatzbesteuerung immer zu empfehlen, weil der Verkauf aus dem Privatvermögen nicht der Umsatzsteuer unterliegt.


Vorsteuerabzug bei Errichtung eines teilweise nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes und Höhe der Umsatzsteuer bei Privatnutzung

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Unternehmer ein Gebäude, das er teilweise unternehmerisch nutzt (Nutzung mindestens 10 v. H) und teilweise selbst bewohnt, voll dem Unternehmensvermögen zuordnen darf. Er kann deshalb die auf das gesamte Gebäude entfallende Vorsteuer abziehen.
Die private Nutzung muss er mit den vorsteuerbelasteten Kosten als „Eigenverbrauch“ der Umsatzsteuer unterwerfen. Kostenfaktor sind im Wesentlichen die jährlichen Absetzungen für Abnutzung. Insoweit ist derzeit offen, welcher Abschreibungssatz anzusetzen ist. Es spricht einiges dafür, die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes, die in der Regel 50 Jahre beträgt, anzusetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen ist dagegen der Ansicht, die Besteuerung habe sich nach dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum gemäß Umsatzsteuergesetz zu richten.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält einen Werteverzehr von 10 Jahren für unrealistisch. Unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer eines Gebäudes von 50 Jahren seien höchstens 2 v. H. der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies entspricht auch der Entscheidung des EuGH, der eine teilweise Nichtversteuerung des Letztverbrauchs für unerheblich hält.
Da gegen das Urteil Revision zugelassen ist, wird sich der Bundesfinanzhof noch einmal mit der Sache beschäftigen müssen.
Durch eine Gesetzesänderung ist rückwirkend ab 1.7.2004 der Aufwand, zu dem auch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten gehören, auf 10 Jahre zu verteilen. Es ist fraglich, ob die nunmehr in das Gesetz aufgenomme Auffassung der Finanzverwaltung mit den EG Richtlinien übereinstimmt.
Deshalb ist mit entsprechenden weiteren Verfahren zu rechnen.

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