Steuer-News 02/2003

Neuregelung der sog. Minijobs ab 1.April 2003

Mit Wirkung vom 1. April 2003 wird die steuer- und abgabenrechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ( sog. Minijobs) wie folgt neu geregelt :

Monatliches Entgelt bis zu 400€

Die Entgeltgrenze wird von seither 325€ auf 400€ angehoben. Die Zeitgrenze von 15 Stunden/ Woche entfällt ersatzlos. Der Arbeitgeber entrichtet für geringfügig Beschäftigte Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25% . Davon entfallen 12% auf die Rentenversicherung, 11% auf die Krankenversicherung sowie 2% auf eine pauschale Lohnsteuer (inkl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Die pauschale Lohnsteuer entfaltet Abgeltungswirkung. Für den Arbeitnehmer fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Bei Minijobs bis 400€ in Privathaushalten beträgt die pauschale Abgabenlast insgesamt 12%, wobei 5% auf die Renten- und 5% auf die Krankenversicherung entfallen.

Zusätzlich sind 2% pauschale Lohnsteuer zu entrichten. Die pauschalen Abgaben sind an eine zentrale Einzugsstelle, die Bundesknappschaft/ Verwaltungsstelle Cottbus , abzuführen.

Monatliches Entgelt zwischen 400 und 800€

Für die Sozialabgaben wird bei einem monatlichen Entgelt zwischen 400 und 800€ eine Gleitzone eingeführt. Bei Arbeitsentgelten oberhalb von 400€ besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber hat den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu entrichten, während der Arbeitnehmeranteil gestaffelt wird. Beim Arbeitnehmer steigen die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. In steuerlicher Hinsicht erfolgt ab einem Arbeitsentgelt von 400,01€ die individuelle Besteuerung des Arbeitnehmers.

Eine Pauschalierung ist ausgeschlossen.

Mehrere Nebenbeschäftigungen

Wie bisher werden mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zum Zweck der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zusammengerechnet. -Übersteigen die zusammengerechneten Entgelte die Grenze von 400€ nicht, bleibt es bei der oben dargestellten pauschalen Abgabe des Arbeitgebers von 25%. -Ergibt die Zusammenrechnung ein Entgelt zwischen 400 und 800€, führt dies zum vollen Arbeitgeberanteil und zur Staffelung des Beitragssatzes beim Arbeitnehmer

Hauptbeschäftigung/ Nebenbeschäftigung

Eine einzige geringfügige Beschäftigung, die neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, führt nicht zur Zusammenrechnung der Entgelte. -Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400 Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung mit der Folge, dass auch die Nebenbeschäftigung - wie die Hauptbeschäftigung - voll Sozialversicherungspflichtig wird.

Arbeitnehmer, die nach der bis zum 31.3.2003 geltenden Rechtslage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt bis zu 400€ standen, bleiben grundsätzlich versicherungspflichtig. Auf Antrag besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass derzeit noch nicht alle rechtlichen Fragen abschließend geklärt sind und noch erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich der praktischen Durchführung besteht. Wir werden Sie über die aktuelle Entwicklung auf dem laufenden halten.

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