Steuer-News 01/2005

Kinderlose zahlen zukünftig mehr in die soziale Pflegeversicherung

Ab Januar 2005 werden Eltern im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung entlastet. Am 1. Oktober 2004 hat der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz, das sog. Kinder Berücksichtigungsgesetz, beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Ihr bisheriger Beitragssatz von 0,85 v. H. erhöht sich dadurch auf 1,1 v. H. ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil i. H. v. 0,85 v. H. bleibt unverändert. Das Gesetz sieht vor, dass Rentner über 65 Jahre von dieser Regelung ausgenommen sind. Auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II brauchen den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zu zahlen.

Das Gesetz dient einerseits dazu, die schlechte Finanzlage der Pflegeversicherung zu verbessern, trägt aber darüber hinaus auch einem Neuordnungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, welches entschieden hatte, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung angemessen berücksichtigt werden muss. Es sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Personen, die Kinder betreuen, mit gleich hohen Beiträgen zur Pflegeversicherung herangezogen werden wie Mitglieder ohne Kinder. Da das Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist mit einem In-Kraft-Treten der beschriebenen Regelungen zum 1. Januar 2005 zu rechnen.


Hinweis: Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft der Krankenkasse bekannt ist. Eltern verstorbener Kinder sind ebenfalls von der Erhöhung befreit. Sie sollten ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber eine Kopie z. B. aus dem Stammbuch überreichen.


Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen nach dem 31.12.2004 elektronisch übertragen werden

Neben den vielen Neuerungen im Umsatzsteuerrecht werden den Unternehmern und deren Beratern neue Hilfsarbeiten für den Fiskus zugemutet:
• Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Zeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Einem Verzicht wird das Finanzamt nur zustimmen, wenn der Unternehmer oder sein Berater keine EDV-Einrichtung hat, mit der die Übertragung möglich ist.
Die Bearbeitungszeit für die Finanzbuchführungen wird dadurch ebenfalls verkürzt, weil die Übertragung bisher zum Ende der Schonfrist möglich war.
• Lohnsteuer-Anmeldungen für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, sind ebenfalls jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege abzugeben.
In Ausnahmefällen (z. B. bei Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen beim Arbeitgeber) kann auf Antrag vom Finanzamt gestattet werden, von der elektronischen Übermittlung abzusehen.
Die Anträge, Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen weiterhin auf Papier abgeben zu können, sollten noch vor Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums bzw. des Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die nach dem Übergangszeitraum (1.1. bis 31.3.2005) abgegebenen Voranmeldungen sonst als nicht abgegeben ansieht und schätzt.
• Elektronische Steuerbescheinigung
Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres die Lohnkonten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abzuschließen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Daten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (elektronische Steuerbescheinigung). Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.


Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf die Lohnsteuerkarte nur ausgehändigt werden, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.


Erstattung von Kirchensteuer für vergangene Jahre

Werden Kirchensteuerzahlungen für vergangene Jahre erstattet, die als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, sind diese Erstattungen mit den Kirchensteuerzahlungen des Jahres, im dem die Erstattungen zufließen, zu verrechnen. Ist eine Verrechnung nicht möglich, weil keine Kirchensteuerzahlungen erfolgt sind oder reichen die Kirchensteuerzahlungen zur Verrechnung nicht aus, sind die nicht verrechneten Erstattungsbeträge nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in den betreffenden vergangenen Jahren zu saldieren. Das führt zu einer Minderung des damaligen Sonderausgabenabzugs.
Diese Handhabung wird damit begründet, dass das Zufluss- und Abflussprinzip des Einkommensteuergesetzes nur steuerbare Einnahmen und Ausgaben berührt, nicht aber die abzugsfähigen Sonderausgaben. Deshalb ist auf die endgültigen Aufwendungen abzustellen, auch wenn diese im Jahr der Einkommensteuerveranlagung noch nicht bekannt sind.


Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen
und Geschenken

Bewirtungsaufwendungen und Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur begrenzt abzugsfähig. Berücksichtigt werden nur 70 v. H. der angemessenen Bewirtungsaufwendungen. Geschenke können nur bis zur Höhe von 35 € pro Person und Jahr abgezogen werden. Die begrenzte Abzugsfähigkeit tritt nur ein, wenn die Aufwendungen getrennt von den anderen betrieblichen Ausgaben aufgezeichnet werden. Der Bundesfinanzhof gewährte einem Rechtsanwalt die Abzugsfähigkeit nicht, da dieser keine getrennten Aufzeichnungen vorlegte. Er stellte dabei folgende Grundsätze auf:
• Die Aufwendungen sind von Anfang an fortlaufend, zeitnah und gesondert schriftlich festzuhalten. Das gilt auch für Freiberufler und Unternehmer, die nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen. Die Aufzeichnungspflicht ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
• Für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke kann die geforderte Aufzeichnung nicht durch eine Belegsammlung ersetzt werden.



Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Jeweils zu Beginn des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusteht.
Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahres ergibt.
Der allgemeine Beitragssatz belief sich am 1.1.2004 auf 14,3 v. H. Somit beträgt der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat krankenversicherten Arbeitnehmer 2005 monatlich 252,04 €, bei einem Arbeitsentgelt von 3.525,00 €. Der Zuschuss beträgt ansonsten höchstens die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags.
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 29,96 €, in Sachsen 12,34 €.


Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2005

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen
• freier Wohnung:
• Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
• Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
• freier Unterkunft:
• Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
• Ab dem 1.1.2005 gelten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft Monat € Kalendertag €
Alte Bundesländer
194,20
6,47
Neue Bundesländer einschl. Berlin-Ost
178,00
5,93

• Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der bisherige Abschlag für nicht vorhandene Heizungen bei Unterkünften fällt ersatzlos weg.
• Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.


Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2005

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2005 gelten folgende Werte:

  Monat € Kalendertag €
Werte für freie Verpflegung
.
.
alle Mahlzeiten
200,30
6,68
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
.
.
Frühstück
43,80
1,46
Mittag- u. Abendessen je
78,25
2,61

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,46 € für das Frühstück
• 2,61 € für Mittag-/Abendessen.
Bei Gewährung von Essensmarken darf der
Verrechnungswert maximal 5,71 € betragen.


Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2005

Ab 1. Januar 2005 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung :

 
2005
jährlich
2004
jährlich
2005
monatlich
2004
monatlich
2005
täglich
2004
täglich
West            
Krankenversicherung 42.300,00 41.850,00 3.525,00 3.487,50 117,50 116,25
Pflegeversicherung 42.300,00 41.850,00 3.525,00 3.487,50 117,50 116,25
Rentenversicherung 62.400,00 61.800,00 5.200,00 5.150,00 173,34 171,67
Arbeitslosenversicherung 62.400,00 61.800,00 5.200,00 5.150,00 173,34 171,67
Ost            
Krankenversicherung 42.300,00 41.850,00 3.525,00 3.487,50 117,50 116,25
Pflegeversicherung 42.300,00 41.850,00 3.525,00 3.487,50 117,50 116.25
Rentenversicherung 52.800,00 52.200,00 4.400,00 4.350,00 146,67 145,00
Arbeitslosenversicherung 52.800,00 52.200,00 4.400,00 4.350,00 146,67 145,00

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 46.800 €. Für die am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die
Grenze 42.300 €.


Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2005
wegen Abschaffung der Schonfristen beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen ab 2005 elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2005 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2004 mehr als 6.136 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2004 ein Vorsteuer Überschuss von mehr als 6.136 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2005 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2005 bis zum 10.2.2005 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2005 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004 angemeldet und bis zum 10.2.2005 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2006 fällige Vorauszahlung für Dezember 2005 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2005 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.4.2005 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.



Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bei
getrennt lebenden Eheleuten

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Ehepartner auch nach einer Trennung grundsätzlich ihre Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung erteilen. Dies sei Ausfluss aus der familienrechtlichen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des Gatten nach Möglichkeit zu mindern.
Diese zivilrechtliche Zustimmungspflicht besteht nur dann nicht, wenn aus steuerrechtlicher Sicht eine gemeinsame Veranlagung von vornherein zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erhoffte sich ein Ehemann durch die Zusammenveranlagung einen Vorteil von ca. 5.000 €. Er hatte sich bereit erklärt, die der Ehefrau aus der gemeinsamen Veranlagung möglicherweise entstehenden Nachteile zu ersetzen.

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