Steuer-News
01/2005
Kinderlose
zahlen zukünftig mehr in die soziale Pflegeversicherung
Ab Januar 2005 werden Eltern im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern
in der Pflegeversicherung entlastet. Am 1. Oktober 2004 hat der Deutsche
Bundestag ein entsprechendes Gesetz, das sog. Kinder Berücksichtigungsgesetz,
beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass kinderlose Mitglieder der sozialen
Pflegeversicherung ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag
zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Ihr bisheriger
Beitragssatz von 0,85 v. H. erhöht sich dadurch auf 1,1 v. H. ihres
Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil i. H. v. 0,85 v. H. bleibt unverändert.
Das Gesetz sieht vor, dass Rentner über 65 Jahre von dieser Regelung
ausgenommen sind. Auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II brauchen
den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zu zahlen.
Das
Gesetz
dient einerseits dazu, die schlechte Finanzlage der Pflegeversicherung
zu verbessern, trägt aber darüber hinaus auch einem Neuordnungsauftrag
des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, welches entschieden hatte, dass
die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags
zur sozialen Pflegeversicherung angemessen berücksichtigt werden
muss. Es sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Personen,
die Kinder betreuen, mit gleich hohen Beiträgen zur Pflegeversicherung
herangezogen werden wie Mitglieder ohne Kinder. Da das Gesetz nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist mit einem In-Kraft-Treten der beschriebenen
Regelungen zum 1. Januar 2005 zu rechnen.
Hinweis: Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft
der Krankenkasse bekannt ist. Eltern verstorbener Kinder sind ebenfalls
von der Erhöhung befreit. Sie sollten ihrer Krankenkasse und ihrem
Arbeitgeber eine Kopie z. B. aus dem Stammbuch überreichen.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und Lohnsteueranmeldungen müssen nach dem 31.12.2004 elektronisch
übertragen werden
Neben den vielen Neuerungen im Umsatzsteuerrecht werden den Unternehmern
und deren Beratern neue Hilfsarbeiten für den Fiskus zugemutet:
• Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Zeiträume, die nach
dem 31.12.2004 enden, sind jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten. Einem Verzicht wird das Finanzamt
nur zustimmen, wenn der Unternehmer oder sein Berater keine EDV-Einrichtung
hat, mit der die Übertragung möglich ist.
Die Bearbeitungszeit für die Finanzbuchführungen wird dadurch
ebenfalls verkürzt, weil die Übertragung bisher zum Ende der
Schonfrist möglich war.
• Lohnsteuer-Anmeldungen für Anmeldungszeiträume, die
nach dem 31.12.2004 enden, sind ebenfalls jeweils bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege abzugeben.
In Ausnahmefällen (z. B. bei Nichtvorhandensein der technischen Voraussetzungen
beim Arbeitgeber) kann auf Antrag vom Finanzamt gestattet werden, von
der elektronischen Übermittlung abzusehen.
Die Anträge, Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen weiterhin auf Papier
abgeben zu können, sollten noch vor Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums
bzw. des Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
gestellt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die
nach dem Übergangszeitraum (1.1. bis 31.3.2005) abgegebenen Voranmeldungen
sonst als nicht abgegeben ansieht und schätzt.
• Elektronische Steuerbescheinigung
Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am
Ende des Kalenderjahres die Lohnkonten der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer abzuschließen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind
die Daten bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischem
Wege an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (elektronische
Steuerbescheinigung). Ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet,
ist dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf
des Kalenderjahres darf die Lohnsteuerkarte nur ausgehändigt werden,
wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer
zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Erstattung
von Kirchensteuer für vergangene Jahre
Werden Kirchensteuerzahlungen
für vergangene Jahre erstattet, die als Sonderausgaben berücksichtigt
wurden, sind diese Erstattungen mit den Kirchensteuerzahlungen des Jahres,
im dem die Erstattungen zufließen, zu verrechnen. Ist eine Verrechnung
nicht möglich, weil keine Kirchensteuerzahlungen erfolgt sind oder
reichen die Kirchensteuerzahlungen zur Verrechnung nicht aus, sind die
nicht verrechneten Erstattungsbeträge nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs in den betreffenden vergangenen Jahren zu saldieren.
Das führt zu einer Minderung des damaligen Sonderausgabenabzugs.
Diese Handhabung wird damit begründet, dass das Zufluss- und Abflussprinzip
des Einkommensteuergesetzes nur steuerbare Einnahmen und Ausgaben berührt,
nicht aber die abzugsfähigen Sonderausgaben. Deshalb ist auf die
endgültigen Aufwendungen abzustellen, auch wenn diese im Jahr der
Einkommensteuerveranlagung noch nicht bekannt sind.
Getrennte
Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen
und Geschenken
Bewirtungsaufwendungen
und Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur
begrenzt abzugsfähig. Berücksichtigt werden nur 70 v. H. der
angemessenen Bewirtungsaufwendungen. Geschenke können nur bis zur
Höhe von 35 € pro Person und Jahr abgezogen werden. Die begrenzte
Abzugsfähigkeit tritt nur ein, wenn die Aufwendungen getrennt von
den anderen betrieblichen Ausgaben aufgezeichnet werden. Der Bundesfinanzhof
gewährte einem Rechtsanwalt die Abzugsfähigkeit nicht, da dieser
keine getrennten Aufzeichnungen vorlegte. Er stellte dabei folgende Grundsätze
auf:
• Die Aufwendungen sind von Anfang an fortlaufend, zeitnah und gesondert
schriftlich festzuhalten. Das gilt auch für Freiberufler und Unternehmer,
die nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen. Die Aufzeichnungspflicht
ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
• Für Bewirtungsaufwendungen und Geschenke kann die geforderte
Aufzeichnung nicht durch eine Belegsammlung ersetzt werden.
Arbeitgeberzuschuss
zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Jeweils
zu Beginn des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher
Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
zusteht.
Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung
ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar
des Vorjahres ergibt.
Der allgemeine Beitragssatz belief sich am 1.1.2004 auf 14,3 v. H. Somit
beträgt der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat
krankenversicherten Arbeitnehmer 2005 monatlich 252,04 €, bei einem
Arbeitsentgelt von 3.525,00 €. Der Zuschuss beträgt ansonsten
höchstens die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu
zahlenden Betrags.
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 29,96
€, in Sachsen 12,34 €.
Freie
Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2005
Die Gewährung
freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer
und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist
zu unterscheiden zwischen
• freier Wohnung:
• Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich
zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen.
Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
• Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen
zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt
werden kann.
• freier Unterkunft:
• Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt
es sich um eine Unterkunft.
• Ab dem 1.1.2005 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert
freie Unterkunft |
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
Alte
Bundesländer |
194,20 |
6,47 |
Neue
Bundesländer einschl. Berlin-Ost |
178,00 |
5,93 |
• Heizung
und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der bisherige Abschlag
für nicht vorhandene Heizungen bei Unterkünften fällt ersatzlos
weg.
• Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen
oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern
sich die Werte.
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2005
Erhalten
Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung,
richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung
der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen
und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung,
ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit
anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag
mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2005 gelten folgende Werte:
|
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
Werte
für freie Verpflegung |
. |
. |
alle
Mahlzeiten |
200,30 |
6,68 |
Werte
für teilweise Gewährung freier Verpflegung |
. |
. |
Frühstück |
43,80 |
1,46 |
Mittag-
u. Abendessen je |
78,25 |
2,61 |
Bei der Gewährung
von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für
sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,46 € für das Frühstück
• 2,61 € für Mittag-/Abendessen.
Bei Gewährung von Essensmarken darf der
Verrechnungswert maximal 5,71 € betragen.
Neue
Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze
ab 1. Januar 2005
Ab 1. Januar
2005 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung :
|
2005
jährlich
€ |
2004
jährlich
€ |
2005
monatlich
€ |
2004
monatlich
€ |
2005
täglich
€ |
2004
täglich
€ |
West |
|
|
|
|
|
|
Krankenversicherung |
42.300,00 |
41.850,00 |
3.525,00 |
3.487,50 |
117,50 |
116,25 |
Pflegeversicherung |
42.300,00 |
41.850,00 |
3.525,00 |
3.487,50 |
117,50 |
116,25 |
Rentenversicherung |
62.400,00 |
61.800,00 |
5.200,00 |
5.150,00 |
173,34 |
171,67 |
Arbeitslosenversicherung |
62.400,00 |
61.800,00 |
5.200,00 |
5.150,00 |
173,34 |
171,67 |
Ost |
|
|
|
|
|
|
Krankenversicherung |
42.300,00 |
41.850,00 |
3.525,00 |
3.487,50 |
117,50 |
116,25 |
Pflegeversicherung |
42.300,00 |
41.850,00 |
3.525,00 |
3.487,50 |
117,50 |
116.25 |
Rentenversicherung |
52.800,00 |
52.200,00 |
4.400,00 |
4.350,00 |
146,67 |
145,00 |
Arbeitslosenversicherung |
52.800,00 |
52.200,00 |
4.400,00 |
4.350,00 |
146,67 |
145,00 |
Die für
die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen
betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer
46.800 €. Für die am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung
versicherten Beschäftigten beträgt die
Grenze 42.300 €.
Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2005
wegen Abschaffung der Schonfristen beantragen
Auf Grund
der Abschaffung der so genannten Abgabe Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen ab 2005 elektronisch zu übertragen,
bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2005 auch für
diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich
abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen)
des Jahres 2004 mehr als 6.136 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 € betragen, kann das
Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der
Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2004 ein Vorsteuer Überschuss von mehr als 6.136
€ ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2005 oder
eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2005 bis zum 10.2.2005
der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können
Fristverlängerung für 2005 in Anspruch nehmen, wenn sie bis
zum 10.2.2005 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und
Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung
in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2004
angemeldet und bis zum 10.2.2005 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung
wird auf die am 10.2.2006 fällige Vorauszahlung für Dezember
2005 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum
Januar 2005 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der
Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten.
Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung
auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse
nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen
bis zum 11.4.2005 zu stellen.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich
abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im
folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bei
getrennt lebenden Eheleuten
Nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Ehepartner auch nach einer
Trennung grundsätzlich ihre Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen
Veranlagung erteilen. Dies sei Ausfluss aus der familienrechtlichen Verpflichtung,
die finanziellen Lasten des Gatten nach Möglichkeit zu mindern.
Diese zivilrechtliche Zustimmungspflicht besteht nur dann nicht, wenn
aus steuerrechtlicher Sicht eine gemeinsame Veranlagung von vornherein
zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erhoffte sich ein Ehemann
durch die Zusammenveranlagung einen Vorteil von ca. 5.000 €. Er hatte
sich bereit erklärt, die der Ehefrau aus der gemeinsamen Veranlagung
möglicherweise entstehenden Nachteile zu ersetzen.
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