Steuer-News 01/2004

Haushaltsbegleitgesetz 2004

Ergänzend zu den bereits im letzten Rundschreiben dargestellten Rechtsänderungen im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 sei auf folgende Punkte hingewiesen:

-Der Freibetrag für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses ist ab 2004 nur noch in Höhe von max. 7200€ steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis 15 Jahre bestanden, beträgt der Freibetrag 9000€, bei vollendetem 55. Lebensjahr und 20Jahre Betriebszugehörigkeit 11.000€

-Die bisher geltende Vereinfachungsregel, wonach Wirtschaftsgüter, die in der ersten Jahrehälfte angeschafft werden mit der vollen, bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte mit der halben Jahres-Afa abgeschrieben werden können, wurde abgeschafft. Die Abschreibung hat nunmehr zwingend monatlich zeitanteilig zu erfolgen.

-Die degressive Afa für Mietwohnbauten werden gesenkt. Neu erstellte Gebäude werden nunmehr im ersten bis zum zehnten Jahr mit 4%, bis zum 18. Jahr mit 2,5% und ab dem 19. Jahr mit 1,25% abgeschrieben

-Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von seither 1.044€ auf 920 € reduziert

-Der Freibetrag für betriebliche Veräußerungsgewinne wird ab 1.1.2004 von 51.200€ auf 45.000€ gesenkt. Parallel wird die sog. Abschmelzungsgrenze, die zu einer weiteren Reduzierung des Freibetrages führt auf 136.000€ vermindert.


Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft
auf den Leistungsempfänger

Nach dem neuen § 13Abs.1Nr.4 UStG geht die Steuerschuldnerschaft bei der Ausführung von Bauleistungen ( Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, nicht aber Planungsleistungen), auf den Leistungsempfänger über.
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass der Empfänger der Bauleistungen selbst die o.g. Bauleistungen erbringt. Daher sind hauptsächlich die Fälle betroffen, in denen Subunternehmer für andere „Bauleister“ tätig werden.

Dies bedeutet für Sie:

-Rechnungen von Subunternehmern sind künftig nur netto, ohne USt an den Subunternehmer zu entrichten. Der Betrag ist in der USt-Voranmeldung anzugeben und an das Finanzamt im Rahmen der Voranmeldungsverfahrens weiterzuleiten.

-Sofern Sie als Subunternehmer für andere Bauleister tätig sind, dürfen Sie in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. In der Rechnung müssen Sie auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.


Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2004
wegen Abschaffung der Schonfristen beantragen

Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen die so genannte Abgabe Schonfrist u. a. für Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeschafft. Die neue Regelung gilt für nach dem 31.12.2003 beginnende Voranmeldungszeiträume. Aus diesem Grund bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2004 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2003 mehr als 6.136 Euro betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2003 ein Vorsteuer Überschuss von mehr als 6.136 Euro ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2004 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2004 bis zum 10.2.2004 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2004 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2004 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2003 angemeldet und bis zum 10.2.2004 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2005 fällige Vorauszahlung für Dezember 2004 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2004 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2004 zu stellen.

Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.


Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2004

Ab 1. Januar 2004 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

 
2004
jährlich
2003
jährlich
2004
jährlich
2003
jährlich
2004
jährlich
2003
jährlich
West
Krankenversicherung
41.850,00
41.400,00
3.487,50
3.450,00
116,25
115,00
Pflegeversicherung
41.850,00
41.400,00
3.487,50
3.450,00
116,25
115,00
Rentenversicherung
61.800,00
61.200,00
5.150,00
5.100,00
171,67
170,00
Arbeitslosenversicherung
61.800,00
61.200,00
5.150,00
5.100,00
171,67
170,00
Ost
Krankenversicherung
41.850,00
41.400,00
3.487,50
3.450,00
116,25
115,00
Pflegeversicherung
41.850,00
41.400,00
3.487,50
3.450,00
116,25
115,00
Rentenversicherung
52.200,00
51.000,00
4.350,00
4.250,00
145.00
141,67
Arbeitslosenversicherung
52.200,00
51.000,00
4.350,00
4.250,00
145,00
141,67

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 46.350 € (3.862,50 € monatlich). Für die in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 41.850 € (3.487,50 € monatlich).


Vorsteuerabzug bei Errichtung eines teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmer ein Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuordnen darf. Er kann deshalb die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.
Die private Nutzung muss er mit den dabei entstehenden vorsteuerbelasteten Kosten als „Eigenverbrauch“ der Umsatzsteuer unterwerfen. Kostenfaktor sind im Wesentlichen die jährlichen

Absetzungen für Abnutzung. Insoweit ist derzeit offen, welchen Abschreibungssatz der Unternehmer ansetzen muss. Es spricht einiges dafür, die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes, die im Regelfall 80 bis 100 Jahre beträgt, zu Grunde zu legen.


Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2004

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2004 gelten folgende Werte:

  Monat € Kalendertag €
Werte für freie Verpflegung    
alle Mahlzeiten 197,75 6,59
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung    
Frühstück 43,25 1,44
Mittag- und abendessen je 77,25 2,58

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
• 1,44 € für das Frühstück
• 2,58 € für Mittag /Abendessen.


Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Jeweils zu Beginn des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusteht.

Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahres ergibt.

Der allgemeine Beitragssatz belief sich am 1.1.2003 auf 14,3 v. H. Somit beträgt der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat krankenversicherten Arbeitnehmer 2004 monatlich 249,36 €, bei einem Arbeitsentgelt von 3.487,50 €. Der Zuschuss beträgt ansonsten höchstens die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags.
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 29,64 €, in Sachsen 12,21 €.


Entfernungspauschale wird nur einmal pro Tag gewährt

Arbeitnehmer, die betriebsbedingt mehrmals am Tag zur Arbeitsstätte fahren, können die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal ansetzen.
Der Bundesfinanzhof wies damit die Beschwerde eines Opernchorsängers zurück, der neben der Entfernungspauschale für seine Fahrten zum Theater (Dienstzeit 10 bis 13 Uhr) zusätzliche Fahrten für seinen Dienst zwischen 18 Uhr und Vorstellungsende geltend gemacht hatte.
Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht gezwungen, für eine geringe Anzahl von Fällen dieser Art Ausnahmen zuzulassen.


Keine zwangsweise Betriebsaufgabe bei Vermietung des Betriebsgrundstücks zur branchenfremden Nutzung

Nach der bisherigen Rechtsprechung lag grundsätzlich eine Betriebsaufgabe und keine Betriebsverpachtung vor, wenn ein Unternehmer sein Betriebsgrundstück an einen Unternehmer anderer Branchen vermietete. Dies führte i. d. R. zur Auflösung der gesamten stillen Reserven und zu deren Besteuerung.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung jetzt geändert.

Folgender Fall lag zu Grunde:
Ein Großhandelsunternehmen gab seine aktive Tätigkeit auf und vermietete das Betriebsgrundstück an eine Druckerei. Nach einigen Jahren vertrat das Großhandelsunternehmen mit Hinweis auf die geltende steuerliche Rechtsprechung die Auffassung, dass mit der Vermietung des Betriebsgrundstücks die gewerbliche Tätigkeit eingestellt worden war.

Der Bundesfinanzhof sah darin eine Betriebsverpachtung im Ganzen, weil das Unternehmen keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hatte. Ein Unternehmen hat auch dann weiterhin gewerbliche Einkünfte, wenn es sein Betriebsgrundstück an branchenfremde Betriebe vermietet, ohne dieses Grundstück umfangreich zu verändern. Das Betriebsgrundstück sei die einzige wesentliche Betriebsgrundlage.

Es wäre dem Unternehmen deshalb jederzeit möglich, den Großhandelsbetrieb wieder aufzunehmen.
Nach dieser Entscheidung ist deshalb in allen Fällen nicht mehr maßgebend, ob der Mieter in der gleichen Branche tätig ist. Entscheidend ist, ob der Vermieter den Betrieb nach Ablauf des Mietvertrags ohne große bauliche Veränderungen wieder aufnehmen kann. Ob die Versteuerung der stillen Reserven durch Nichterklärung der Betriebsaufgabe hinausgeschoben werden soll, muss im Einzelfall entschieden werden.

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