| Steuer-News 01/2004 Haushaltsbegleitgesetz 2004 Ergänzend zu den bereits im letzten Rundschreiben dargestellten Rechtsänderungen im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 sei auf folgende Punkte hingewiesen: -Der Freibetrag für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses ist ab 2004 nur noch in Höhe von max. 7200€ steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis 15 Jahre bestanden, beträgt der Freibetrag 9000€, bei vollendetem 55. Lebensjahr und 20Jahre Betriebszugehörigkeit 11.000€ -Die bisher geltende Vereinfachungsregel, wonach Wirtschaftsgüter, die in der ersten Jahrehälfte angeschafft werden mit der vollen, bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte mit der halben Jahres-Afa abgeschrieben werden können, wurde abgeschafft. Die Abschreibung hat nunmehr zwingend monatlich zeitanteilig zu erfolgen. -Die degressive Afa für Mietwohnbauten werden gesenkt. Neu erstellte Gebäude werden nunmehr im ersten bis zum zehnten Jahr mit 4%, bis zum 18. Jahr mit 2,5% und ab dem 19. Jahr mit 1,25% abgeschrieben -Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von seither 1.044€ auf 920 € reduziert -Der Freibetrag für betriebliche Veräußerungsgewinne wird ab 1.1.2004 von 51.200€ auf 45.000€ gesenkt. Parallel wird die sog. Abschmelzungsgrenze, die zu einer weiteren Reduzierung des Freibetrages führt auf 136.000€ vermindert. Übergang
der Umsatzsteuerschuldnerschaft Nach dem
neuen § 13Abs.1Nr.4 UStG geht die Steuerschuldnerschaft bei der Ausführung
von Bauleistungen ( Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken, nicht aber Planungsleistungen), auf den
Leistungsempfänger über. Dies bedeutet für Sie: -Rechnungen von Subunternehmern sind künftig nur netto, ohne USt an den Subunternehmer zu entrichten. Der Betrag ist in der USt-Voranmeldung anzugeben und an das Finanzamt im Rahmen der Voranmeldungsverfahrens weiterzuleiten. -Sofern Sie als Subunternehmer für andere Bauleister tätig sind, dürfen Sie in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. In der Rechnung müssen Sie auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2004 Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen die so genannte Abgabe Schonfrist u. a. für Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeschafft. Die neue Regelung gilt für nach dem 31.12.2003 beginnende Voranmeldungszeiträume. Aus diesem Grund bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2004 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum
für die Umsatzsteuer ist Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 512 Euro betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich
im Jahr 2003 ein Vorsteuer Überschuss von mehr als 6.136 Euro ergeben
hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2004 oder eines Antrags
auf Dauerfristverlängerung für 2004 bis zum 10.2.2004 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Die Fristverlängerung
ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines
Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2003 angemeldet und bis
zum 10.2.2004 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am
10.2.2005 fällige Vorauszahlung für Dezember 2004 angerechnet. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2004 zu stellen. Die gewährte
Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlich
abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Änderung der Krankenversicherungspflichtgrenze ab 1. Januar 2004 Ab 1. Januar 2004 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 46.350 € (3.862,50 € monatlich). Für die in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 41.850 € (3.487,50 € monatlich). Vorsteuerabzug bei Errichtung eines teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch genutzten Gebäudes Der Bundesfinanzhof
hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass
ein Unternehmer ein Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und
teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen
zuordnen darf. Er kann deshalb die auf das gesamte Gebäude entfallenden
Vorsteuerbeträge abziehen. Absetzungen für Abnutzung. Insoweit ist derzeit offen, welchen Abschreibungssatz der Unternehmer ansetzen muss. Es spricht einiges dafür, die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes, die im Regelfall 80 bis 100 Jahre beträgt, zu Grunde zu legen. Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2004 Erhalten
Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung,
richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die freie
Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und
Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung,
ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit
anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag
mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Bei der Gewährung
von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für
sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung Jeweils zu Beginn des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusteht. Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahres ergibt. Der allgemeine
Beitragssatz belief sich am 1.1.2003 auf 14,3 v. H. Somit beträgt
der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat krankenversicherten
Arbeitnehmer 2004 monatlich 249,36 €, bei einem Arbeitsentgelt von
3.487,50 €. Der Zuschuss beträgt ansonsten höchstens die
Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags. Entfernungspauschale wird nur einmal pro Tag gewährt Arbeitnehmer,
die betriebsbedingt mehrmals am Tag zur Arbeitsstätte fahren, können
die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal ansetzen. Keine zwangsweise Betriebsaufgabe bei Vermietung des Betriebsgrundstücks zur branchenfremden Nutzung Nach der
bisherigen Rechtsprechung lag grundsätzlich eine Betriebsaufgabe
und keine Betriebsverpachtung vor, wenn ein Unternehmer sein Betriebsgrundstück
an einen Unternehmer anderer Branchen vermietete. Dies führte i.
d. R. zur Auflösung der gesamten stillen Reserven und zu deren Besteuerung. Folgender
Fall lag zu Grunde: Der Bundesfinanzhof sah darin eine Betriebsverpachtung im Ganzen, weil das Unternehmen keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hatte. Ein Unternehmen hat auch dann weiterhin gewerbliche Einkünfte, wenn es sein Betriebsgrundstück an branchenfremde Betriebe vermietet, ohne dieses Grundstück umfangreich zu verändern. Das Betriebsgrundstück sei die einzige wesentliche Betriebsgrundlage. Es wäre
dem Unternehmen deshalb jederzeit möglich, den Großhandelsbetrieb
wieder aufzunehmen. |